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National-Garde dritter Klasse verwendet
werden.
Der Offizier, welcher diese von dem Konskriptionsrathe
requirirten Truppen kommandirt,
hat dessen Auftraͤgen, welche ihm durch
den beisizenden General oder Stabs- Offiller
ertheilt werden, in allem pünktliche Folge
zu leisten; er muß daher auch von diesem
nach dem Raths Beschluß über alles, was
und wie er es zu verrichten hat, um die
Grenzen seines Auftrags in keinem Falle zu
überschreiten, genau unterrichtet und angewiesen
werden.
§ 2385. So wie die Jahl der von jedem
Kreise zu stellenden Mannschaft, und die
Zeit, binnen welcher die Einreihung geschehen
soll, bestimmt worden ist, tritt der
Konskeiptionsrath wieder zusammen, um jene
Geschäfte zu besorgen, welche sich eigentlich
auf die wirkliche Einreihung, auf die
Zulassung und Bestätigung der Einstellungen,
auf die Uebergabe des bestimmten Kontingents
an das Mulitär, die Ausscheidung
der zur Erganzung bestimmten Mannschafe,
und der Reserve, überhaupt auf alles das,
was hieher zur Beendigung dieses Theiles
des Geschäftes gehört, beziehen, und welche
in dem vierten Titel und den Vorschriften zu
diesem Titel ausführlich enthalten sind.
G. 286. Die General: Kreis= und Lokal-Kommissariate
sollen für alle Akten und
apiere, welche in das Konfkriptionswesen
wie nur immer einschlägig sind, einen besondern
Aufbewahrungsort bestimmen, wozu in
der gewöhnlichen Registratur des General=1180
Kommissariats ein abgesondertet Plaz genommen
werden kann. Dahin müssen die Verhandlungen
des Konskriptionsrathes niedergelegt,
nach jeder Sizung verzeichnet, gehörig
durch die Registratur geordnet, und
der sorgfältigen Aufsicht derselben unter ihrer
Verantwortlichkeit überlassen werden.
Zum eilften Titel.
Von der Konskriptions-Kasse.
I. 287. Zur Vollziehung der im Art.
137, 133 und 139 enthaltenen Bestimmungen
wird die Art und der Berrag derjenigen
Summe, welche für die Ausfertie
gung der Entlassungs" Beschrinigung zur
Konskriptions-Kasse bezahlt werden muß,
hiemit für die verschiedenen Fälle ausführt
lich festgesezt. Jeder Milltärpflichtige, welcher
wegen Mangels an Größe oder wegen
sonstiger körperlicher Beschaffenheit für das
Militär unbrauchbar ist, hat für die Entlassungs-Bescheinigung
0 Gulden zu zahlen.
Voen dieser Bezahlung sind jedoch alle jene
Konskribirte gänzlich frei, welche mit solchen
auffallenden Gebrechen, wie sie in der
Beilage unter Ziser 14. Buchstab C. angeführt
werden, behaftet sind; die sen muß
der Entlassungsschein ganz unent'“
Feltlich ertheilt werden.
I. 288. Diejenigen Konfkribirten, welche
gemäß den im 5. Titel Art. 50. unter
Buchstab c und d angeführten Gründen
von der wirklichen Einreihung definittv befreit
sind, und diejenigen, welche ihre Ml-