Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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National-Garde  dritter  Klasse  verwendet
werden.

Der  Offizier,  welcher  diese  von  dem  Konskriptionsrathe
  requirirten  Truppen  kommandirt,
  hat  dessen  Auftraͤgen,  welche  ihm  durch
den  beisizenden  General  oder  Stabs-  Offiller
  ertheilt  werden,  in  allem  pünktliche  Folge
zu  leisten;  er  muß  daher  auch  von  diesem
nach  dem  Raths  Beschluß  über  alles,  was
und  wie  er  es  zu  verrichten  hat,  um  die
Grenzen  seines  Auftrags  in  keinem  Falle  zu
überschreiten,  genau  unterrichtet  und  angewiesen
  werden.

§  2385.  So  wie  die  Jahl  der  von  jedem
Kreise  zu  stellenden  Mannschaft,  und  die
Zeit,  binnen  welcher  die  Einreihung  geschehen
  soll,  bestimmt  worden  ist,  tritt  der
Konskeiptionsrath  wieder  zusammen,  um  jene
  Geschäfte  zu  besorgen,  welche  sich  eigentlich
  auf  die  wirkliche  Einreihung,  auf  die
Zulassung  und  Bestätigung  der  Einstellungen,
  auf  die  Uebergabe  des  bestimmten  Kontingents
  an  das  Mulitär,  die  Ausscheidung
der  zur  Erganzung  bestimmten  Mannschafe,
und  der  Reserve,  überhaupt  auf  alles  das,
was  hieher  zur  Beendigung  dieses  Theiles
des  Geschäftes  gehört,  beziehen,  und  welche
in  dem  vierten  Titel  und  den  Vorschriften  zu
diesem  Titel  ausführlich  enthalten  sind.

G.  286.  Die  General:  Kreis=  und  Lokal-Kommissariate
  sollen  für  alle  Akten  und
apiere,  welche  in  das  Konfkriptionswesen
wie  nur  immer  einschlägig  sind,  einen  besondern
  Aufbewahrungsort  bestimmen,  wozu  in
der  gewöhnlichen  Registratur  des  General=1180



Kommissariats  ein  abgesondertet  Plaz  genommen
  werden  kann.  Dahin  müssen  die  Verhandlungen
  des  Konskriptionsrathes  niedergelegt,
  nach  jeder  Sizung  verzeichnet,  gehörig
  durch  die  Registratur  geordnet,  und
der  sorgfältigen  Aufsicht  derselben  unter  ihrer
Verantwortlichkeit  überlassen  werden.

Zum  eilften  Titel.
Von  der  Konskriptions-Kasse.

I.  287.  Zur  Vollziehung  der  im  Art.
137,  133  und  139  enthaltenen  Bestimmungen
  wird  die  Art  und  der  Berrag  derjenigen
  Summe,  welche  für  die  Ausfertie
gung  der  Entlassungs"  Beschrinigung  zur
Konskriptions-Kasse  bezahlt  werden  muß,
hiemit  für  die  verschiedenen  Fälle  ausführt
lich  festgesezt.  Jeder  Milltärpflichtige,  welcher
  wegen  Mangels  an  Größe  oder  wegen
sonstiger  körperlicher  Beschaffenheit  für  das
Militär  unbrauchbar  ist,  hat  für  die  Entlassungs-Bescheinigung
  0  Gulden  zu  zahlen.
Voen  dieser  Bezahlung  sind  jedoch  alle  jene
Konskribirte  gänzlich  frei,  welche  mit  solchen
  auffallenden  Gebrechen,  wie  sie  in  der
Beilage  unter  Ziser  14.  Buchstab  C.  angeführt
  werden,  behaftet  sind;  die  sen  muß
der  Entlassungsschein  ganz  unent'“
Feltlich  ertheilt  werden.

I.  288.  Diejenigen  Konfkribirten,  welche
  gemäß  den  im  5.  Titel  Art.  50.  unter
Buchstab  c  und  d  angeführten  Gründen
von  der  wirklichen  Einreihung  definittv  befreit
  sind,  und  diejenigen,  welche  ihre  Ml-