Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Kommando ermächeiget, alfogleich auf das 
förmlich an dieselben ergangene Ausinnen der 
General: Kreis-Kommissariate, welche darin 
das betreffende General-Kemmando über die 
bage der Sache selbst, um die erfoderliche 
Seärke des Erekutions Kommando's, und 
die etwa weiters erfoderlichen militárischen 
Maßregeln zu bemessen, in die nöthige Kennt- 
niß sezen müssen, die einzeln anverlangte 
Erekutions-Mannschaft, und auch solche klei- 
nere Truppen-Abtheilungen, welche die An- 
zahl von 190 Mann nicht überschreitet, zu 
beordern und abzugeben. In jedem Falle 
muß aber hierüber alsogleich sowohl von 
den General = Kommandanten, als auch 
von den General-Kreis-Kommissariaten der 
schuldige Anzeigs-Bericht erstattet werden. 
§. zozg. Wären aber dazu größere Kom- 
mando, oder mehrere beträchtliche Truppen- 
Abtheilungen erfoderlich, so ist von dem be- 
treffenden General-Kreis-Kommissariate vor- 
erst sowohl in Beziehung auf die eigentliche 
Veranlassung, auf die daraus hervorgehen- 
de Nothwendigkeit zur Einlegung dieses Exe- 
kutions-Kommando's, als auch auf die da- 
zu erfoderliche Stärke desselben Bericht zu 
erstatten, damit die den Umständen angemes- 
senen Befehle erlassen werden. 
. zos. Würde indessen die Lage der Sa- 
chen in Hinsicht auf die öffentliche Ruhe und 
Ordnung so dringend seyn, daß Gefahr auf 
dem Verzug hafrtete, und das General-Kreis- 
Kommissariar, bevor von ihm der im vorste- 
henden S. anbefehlene Bericht erstattet, und 
die näheren Befehle ertheilt werden, es auf 
  
sich nehmen zu können glanbte, vorliußg 
das benöthigte Kommando anrerlangen zu 
müssen, so soll auch in diesem Falle auf das 
Ansinnen des General Kreis Kemnnssa- 
riats, worin aber die ausdrückliche Erklä- 
rung der Uebernahme der Verantwortlichkeit 
enthalten seyn muß, von dem über die Lage 
der Sache übrigens zum nemlichen Zwecke 
wie im 6. 202, in die erfoderliche Kenntniß 
gesezten General-Kommando die anverlangte 
größere Truppen Abrheilung einsweilen be- 
ordert, und bis auf Erfolgung der erholten 
ndhern Entschließung abgegeben werden. 
I. sos. Damu aber der, ein solches Ere- 
kutions-Detachement kommandirende, Of- 
stzier in keinem Falle die Grenzen seines 
Auftrags überschreite, so muß das General- 
Kreis-Kommissariar, oder der hierwegen et- 
wa besonders bestimmte Zivil:= Kommissir 
denselben genau und schriftlich über das in- 
struiren, was er zu besorgen, und wie weit 
er hiebei zu gehen habe, um darauf seine mi- 
litärischen Maßregeln gehörig zu treffen, und 
sich keiner Verantwortlichkeit auszusezen. 
  
Zum dreizehnten Titel. 
Von der Einstellung nach der 
Einreihung. 
S. Zob. In dem Art. 7858. ist festgesezt, 
daß ein schon durch Handgelübde verpflichte- 
ter eben so wenig, als ein wirklich dienender 
Soldat in der Regel einen Ersazmann für 
sich einstellen durfe. Wenn also die Kenfkri- 
birten, oder ihre Aeltern, Vormönder oder
	        
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