Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Seilbahnen.

Signalvorrichtungen.


Altersgrenze
der  Arbeiter,
ärztliche
Untersuchung.

Arbeitsschichten,
  Einund

Ausschleusen.

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g  34.

I.  Wo  die  Wagen  einer  Seilbahn  und  dergleichen  mit  der  Unterkante  2,50  m  oder
weniger  vom  Boden  abstehen,  ist  der  Verkehr  unter  der  Bahn  durch  Geländer  von  mindestens
1  m  Höhe  sicher  abzuschließen.

II.  Begangene  oder  befahrene  Wege,  über  welche  Seilbahnen  und  dergl.  hinführen,
müssen  an  den  übergängen  durch  Schutzdächer  oder  Schutznetze  gesichert  werden.

§  35.

Zwischen  der  Abgangs=  und  Endstation  müssen  bei  Brems=  und  Seilbahnen  sowie
ähnlichen  Anlagen  zuverlässig  wirkende  Signalvorrichtungen,  welche  gegenseitige  Verständigung
ermöglichen,  vorhanden  sein.

V.  Arbeiten  nuter  Auwendung  von  Preßluft.
§  36.

I.  Zur  Arbeit  in  verdichteter  Luft  dürfen  nur  durchaus  gesunde  Personen,  welche  das
20.  Lebensjahr  vollendet  und  das  50.  Lebensjahr  nicht  überschritten  haben,  zugelassen  werden.

II.  Die  Arbeiter  müssen  vor  der  erstmaligen  Verwendung  im  Betriebe  ärztlich  untersucht
  und  gehörig  unterwiesen  werden.  Die  Untersuchung  ist  in  angemessenen  Zwischenräumen
  und  nach  jeder  vorausgegangenen  Gesundheitsstörung  zu  wiederholen.  Die  Verwendung
  oder  Wiederverwendung  der  Arbeiter  darf  nur  auf  Grund  ärztlicher  Bescheinigung
über  deren  Tauglichkeit  erfolgen.  Bei  Arbeiten  unter  einem  Überdruck  von  mehr  als  1½
Atmosphären  muß  für  den  Bedarfsfall  rasche  ärztliche  Hilfeleistung  bereit  gestellt  sein.

§  37.

I.  Die  Arbeitsschichten  sind  nach  Maßgabe  der  Zunahme  des  liberdruckes  entsprechend
abzukürzen.

II.  Das  Ein=  und  Ausschleusen  ist  langsam  unter  allmähliger  Ausgleichung  des  Luftdruckes
  auszuführen.  Beim  Ausschleusen  muß  für  je  ½/10  Atmosphären  Druckminderung
bei  einem  Überdruck  bis  zu  1½  Atmosphären  ein  Zeitraum  von  mindestens  1  Minnte,
bei  einem  üiberdruck  von  mehr  als  1⅛  Atmosphären  ein  Zeitraum  von  mindestens  2  Minuten
verwendet  werden.

III.  Bei  jeder  Schleuse  muß  ein  gut  funktionierender  Manometer  und  Kontrollmanometer
  vorhanden  sein.