Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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oder dessen Abweisung raͤthlich oder nothwen- 
dig machen. 
9. 328. Wird die Auswanderung vorldu- 
sig bewilliget, ## hat der Soldat die ihm 
desfalls legal ausgesertigte Erlaubniß seinem 
Abschiedsgesuche beizulegen, welches sohin 
im gehörigen Dienstwege, jedoch mit Rück- 
sicht auf die im Art. 150. festgesezten Bedin- 
gungen, einzubefördern ist, unter welchen 
ih'n die Entlassung bewilliget wird, und 
welche in dem Berichte ausdrücklish angeführt 
werden müssen. 
G. 320. Die Entlassung wird dem Sol- 
daten in dem Falle, wenn er nur jene Jahre 
erst auszudienen hat, welche er in Folge sei- 
ner konskriptionsmässigen Einreihung hat 
übernehmen müssen, oder welche er als Mi- 
litärpflichtiger freiwillig übernommen hat, 
nach der ihm schon vorläufig ertheilten Aus- 
wanderungs: Erlaubniß gemäß dem Art. 169. 
gegen Einstellung eines andern Mannes, und 
Zahlung der übrigen vorgeschriebenen Gebüh-= 
ren, ohne weitere Anfrage durch das Gene- 
ral; oder Artillerie= Brigade: Kommando 
bewilliget. Rücksichtlich des einzustellenden 
Ersazmannes muß übrigens genau das beob- 
achtet werden, was hierwegen Titel 5. 
und 13. verfügt ist. Wenn der Soldat 
diese, oder durch die wieder erneuerte An- 
werbung mehrere Kapitulationen ausgedient, 
oder, wenn er sich als nicht mehr militär- 
flichtig freiwillig hat anwerben lassen, so 
wird er nach Vorschrift des eben angezozgenen 
Art. behandelt, und ihm ebenfalls die Euct- 
lassung durch das General= oder Artillerie= 
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Brigade: Kommando ohne Anfraze bewil- 
ligct. 
§. 330. Jene Seldaten, welche wegen 
Verwundungen im Felde, oder wegen der 
ihnen durch die wirkliche Ausübung militiri- 
scher Verrichtungen im Dienste ohne ihr Ver- 
schulden zugestossenen Gebrechen untauglich, 
und daher pensionirt worden sind, müssen, 
wenn sie aus besonders erheblichen Gründen 
die Erlaubniß zur Auswanderung nachsuchen 
zu können glauben, vorerst dassenige beob- 
achten, und ihr Gesuch auf die Art einbe- 
fördern, was und wie es S. 326. vorgeschrie- 
ben ist; wobei aber statt des unter Zifer 3. 
angeführten Zeugnisses jenes, was ihnen ge- 
mäß O. 313. bei ihrer Pensionirung ertheilt 
wurde, dem Gesuche beizulegen ist. 
Wird ihnen die Auswanderung bewilliget, 
so müssen sie auf die G. 3 2 3. vorgeschriebene 
Art ihre gänzliche Entlassung aus dem Mi- 
litär-Verbande bei der einschlägigen Kom- 
mandautschaft nachsuchen. Deese wird zwar 
auch von dem Gencral-Kommando ertheilt, 
sedoch muß bei diesen Fällen rücksichrlich 
der im Art. 170. bestimmten Einziehung der 
Pension, und der deshalb nöthigen Verfü- 
gung sedesmal Anzeige = Bericht erstattet 
werden. 
F. 331. Auf alle jene Auswanderungs- 
Gesuche, bei welchen diese Formen nicht be- 
obachtet, und welche auf dem durch die eben 
gegebenen Vorschriften genau bezeichneten 
Wege nicht einbefördert werden, wird gar 
keine Rucksicht genommen, und 
keine Entschliessung ertheilt.
	        
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