Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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§. 340. bestimmten Jahre einzugehen, sich 
jedoch verbindlich machr, noch, so lange 
als der Krieg dauert, fortzudienen, 
so erhält er täglich eine Zulage von einem 
Kreuzer, und es versteht sich, daß ihm, im 
Falle er binnen dieser Zeit eine Verwun- 
dung vor dem Feinde erhalten würde, der 
nämliche Ansopruch, wie den übri- 
sen Soldaten auf eine Pension 
nach den desfals bestehenden Ver- 
ordnungen und Bedingungen bil- 
lig offen bleibe. So wie aber der ab- 
zeschlossene Friede bekannt gemacht wird, 
muß derselbe entweder eine neue Kapitulation 
nach den allgemeinen Bestimmungen einge- 
hen, oder seine Entlassung nehmen. 
§. 3zu1. Wenn sich ein Inláänder, 
welcher seine Militärpflichtig= 
keits-Jahre zurückgelegt hat, frei- 
willig anwerben läßt, so erhält er anstatt 
eines Handgeldes eine tägliche Zulage von 
einem halben Kreuzer zu seiner Löhnung. 
Wenn derselbe aber eine zweite Kapitulation 
eingeht, so tritt er, wie die übrigen Wie- 
derangeworbenen, in die erste, Art. 173. 
bestimmte, und so weiter, in die folgende 
erhöhte Löhnung. 
G. 342. Obgleich jene Soldaten, welche 
zur Zeit eines Krieges eine sechsjährige 
Dienstzeit zurücklegen, noch keinen un- 
bedingten Ansoruch wegen ihrer Ver- 
bindlichkeit bis zum ersten März des folgen- 
den Jahrs fortzudienen, auf die Entlassung 
machen können, so wird es dennoch bewil- 
liget, daß sie gleich nach Umlauf der gelel- 
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steten sechsjährigen Dienste von neuem sich 
anwerben lassen; ihre Kapitulation 
sängt dann vom Tage ihrer neuen 
Verpflichtung ohne weitere Rücksicht auf 
die ebenbemerkte Verbindlichkeit an, und sie 
erhalten dadurch auch sogleich die 
bestimmte tägliche Solds-Erhöhung, wie 
alle übrigen Wiederangeworbenen. 
H. 343. Wenn ein Soldat eine sechsjäh- 
rige Dienstzeic vollendet, und seinen Ab- 
schied genommen har, Hch indessen 
über kurz oder lang bei dem vorigen, oder 
einem andern Regimente wieder anwerben 
lassen will, so tritt derselbe, in sofern seiner 
Annahme wegen des im ersten Titel Art. 5. 
bestimmten Alrers und wegen seiner körper- 
lichen Beschaffenheit kein Hinderniß in dem 
Wege stehr, start des sonst gewöhnlichen 
Handgelds in die erhöhte tagliche Löhnungs- 
Zulage, und zwar in die erste Klasse, wenn 
er eine sechsjährige Dienstzeir, in die zweite, 
wann er zwei Kapitulationen vor seinem Ab- 
gange vom Regiment schon gedient haree. 
I. 344. Diese erhöhte tägliche Löhnungs= 
Zulage erhalten auch alle, als Natio- 
nal-Diener, oder als Widerspen- 
stige dem Militär zur Einreihung überge- 
bene Konskribirten, sobald sie ihre, ihnen 
gesezlich bestimmte Dienstjahre treu und red- 
lich ausgedient haben, und sich wieder 
anwerben lassen. 
§. z45. Auch den meineldig Enr- 
wichenen, welche ihre von neuem ange- 
sangene Dienstzeit redlich ausgedient haben, 
und weiter fortzudienen sich verbindlich ma- 
(84.
	        
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