Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Militär verbleiben wollen, bei- 
behalten, und zum Dienstle auf irgend eine 
angemessene Art, welche und so lange es 
ihr Zustand und die Beschaffenheit ihrer Ge- 
brechlichkeit erlaub#, verwender werden sol- 
len, so haben diese ebenfalls den 
Anspruch auf die erhöhte Solds- 
Zulage, und muß ihnen solcheauch 
ausbezaht werden. 
S. 340. In dem Art. 178. wurde zwar 
die Dienstzeit von sechs Jahren bestimmt, 
wodurch jeder Ausgediente in die, statt ei- 
nes Handgelds festgesezte Löhnungs Erhs- 
hung nach den verschiedenen Graden einrückt; 
es ist indessen dabei die Absicht nicht, die 
freie Wahl der ausgedienten Soldaten bei 
ihrer Wiederanwerbung zu beschränken, es 
soll vielmehr, wie bisher, den Soldaten so- 
wohl als den Unteroffizieren gemäß ihrer be- 
sondern individuellen Verhälinissen ganz un- 
beschränkt überlassen bleiben, ob sie eine 
neue Dienstzeit von zwei, vieroder 
sechs Jahren wieder übernehmen 
wollen. Wenn also ein Soldat seine er- 
stere sechsjährige Dienstzeit vollendet hat, 
so kann er sich ohne Anstand auf zwei, und 
so von zwei zu zwei Jahren wieder 
anwerben lassen, und derselbe erhält auf 
sechs Jahre die tägliche Löhnungs: Erhs- 
hung erster Klasse. 
Nimmt er hierauf wieder eine neue Dienst- 
leit, auch nur von zwei zu zwei Jahren, 
so tritt er in die erhöhre Löhnungs= Zulage 
zweiter Klasse. Die Mannschaft muß hie- 
von jedesmal bei ihrer vollende- 
–.. — 
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ten Dienstzeit gehörig unterrichtet 
werden, indem mancher Soldat wohl noch 
eine Dienstzeit von zwei oder vier Jahren 
Übernehmen würde, der aber nach seinen 
háuslichen oder andern Verhaltnissen eine 
sechsjéhrige einzugehen Bedenken trägt. 
§. 350. Diejenigen Soldaten, welche sich 
nach der ihnen gesezlich obliegenden Dienstzeit 
wieder von neuem anwerben lassen, haben so 
wie diesenigen, welche als nicht mehr militär= 
pflichtig freiwillig zugehen, wenn ihnen vor 
der Beendigung der übernommenen Dienstzeit 
in den gesezlich bestimmten Fällen die Entlas- 
sung bewilligert wird, für die Auseferti- 
gung des Abschiedes gar nichts, son- 
dern dasjenige zu bezahlen, was sie etwa fuͤr 
die Montur normalmässig vergüten müssen. 
S. 35 1. Ausser den im Art. # 7 1. Titel 15. 
dann oben O. 340. für die Kriegszeiten fest- 
gesezten Fällen darf keiner, welcher seine Zeit 
ausgedient hat, ohne eine neue einge- 
gangene Kapitulation, und darauf 
erfolgte Verpflichtung in den disten 
geführt werden. 
S. 352. Die Verpflichtunge-Schei- 
ne jener Leute, welche einzeln freiwillig zu- 
gehen, oder sich nach vollendeter Dienstzeit 
wieder anwerben lassen, werden (nach dem 
Formular in der Anlage unter Zif- 
er 37.) künftig ausgefertiget. 
(340)
	        
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