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Militär verbleiben wollen, bei-
behalten, und zum Dienstle auf irgend eine
angemessene Art, welche und so lange es
ihr Zustand und die Beschaffenheit ihrer Ge-
brechlichkeit erlaub#, verwender werden sol-
len, so haben diese ebenfalls den
Anspruch auf die erhöhte Solds-
Zulage, und muß ihnen solcheauch
ausbezaht werden.
S. 340. In dem Art. 178. wurde zwar
die Dienstzeit von sechs Jahren bestimmt,
wodurch jeder Ausgediente in die, statt ei-
nes Handgelds festgesezte Löhnungs Erhs-
hung nach den verschiedenen Graden einrückt;
es ist indessen dabei die Absicht nicht, die
freie Wahl der ausgedienten Soldaten bei
ihrer Wiederanwerbung zu beschränken, es
soll vielmehr, wie bisher, den Soldaten so-
wohl als den Unteroffizieren gemäß ihrer be-
sondern individuellen Verhälinissen ganz un-
beschränkt überlassen bleiben, ob sie eine
neue Dienstzeit von zwei, vieroder
sechs Jahren wieder übernehmen
wollen. Wenn also ein Soldat seine er-
stere sechsjährige Dienstzeit vollendet hat,
so kann er sich ohne Anstand auf zwei, und
so von zwei zu zwei Jahren wieder
anwerben lassen, und derselbe erhält auf
sechs Jahre die tägliche Löhnungs: Erhs-
hung erster Klasse.
Nimmt er hierauf wieder eine neue Dienst-
leit, auch nur von zwei zu zwei Jahren,
so tritt er in die erhöhre Löhnungs= Zulage
zweiter Klasse. Die Mannschaft muß hie-
von jedesmal bei ihrer vollende-
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ten Dienstzeit gehörig unterrichtet
werden, indem mancher Soldat wohl noch
eine Dienstzeit von zwei oder vier Jahren
Übernehmen würde, der aber nach seinen
háuslichen oder andern Verhaltnissen eine
sechsjéhrige einzugehen Bedenken trägt.
§. 350. Diejenigen Soldaten, welche sich
nach der ihnen gesezlich obliegenden Dienstzeit
wieder von neuem anwerben lassen, haben so
wie diesenigen, welche als nicht mehr militär=
pflichtig freiwillig zugehen, wenn ihnen vor
der Beendigung der übernommenen Dienstzeit
in den gesezlich bestimmten Fällen die Entlas-
sung bewilligert wird, für die Auseferti-
gung des Abschiedes gar nichts, son-
dern dasjenige zu bezahlen, was sie etwa fuͤr
die Montur normalmässig vergüten müssen.
S. 35 1. Ausser den im Art. # 7 1. Titel 15.
dann oben O. 340. für die Kriegszeiten fest-
gesezten Fällen darf keiner, welcher seine Zeit
ausgedient hat, ohne eine neue einge-
gangene Kapitulation, und darauf
erfolgte Verpflichtung in den disten
geführt werden.
S. 352. Die Verpflichtunge-Schei-
ne jener Leute, welche einzeln freiwillig zu-
gehen, oder sich nach vollendeter Dienstzeit
wieder anwerben lassen, werden (nach dem
Formular in der Anlage unter Zif-
er 37.) künftig ausgefertiget.
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