Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Zun achtzehnten Titel. 
Von den sich ihren Pflichten 
entziehenden eingereihten 
Konskribirten. 
§. 383. Die Konfkribirten müssen bei 
ihrer Veroflichtung von den im igten 
Titel Art. 183. und 185. enthaltenen Be- 
stimmungen deutlich unterrichtet, und dabei 
gegen die sich dadurch zuziehenden Folgen 
nachdrücklich gewarnt werden. Im eintreten- 
den Vergehungsfalle soll von den Milirér= 
Beherden dem betreffenden Konskriptions-Be- 
zirke eine Abschrift des Erkenntniss- 
ses zur Wissenschaft mirgetheilt werden, um 
in dem — gemäß dem Art. 184. — eintre- 
tenden Falle auf die Beurtheilung der Noth- 
wendigkeit der Entlassung, welche vor der 
vollendeten Dienstzeit nur aus der 
dringendsten Veranlassung bewil- 
liget werden dar f, die erfederliche Rück- 
sicht zu nehmen, und, wenn der Fall gemäß 
dem Art. 1 35. eintritt, von der Art der Ent- 
lassung der Gestrasten unterrichtet zu seyn. 
. 354. Gemaäß dem Art. 192. dürsen De- 
serteurs, welche verheurathet zurückkehren, 
wegen ihrer gesezlich ungültigen Ehe beim 
Militär nicht den mindesten Anspruch machen. 
Wenn indessen ein solcher beweibt zurückge- 
gekehrter Deserteur, um zu bewirken, daß 
die Ehe gesezlich anerkannt werde, 
allen den, wegen Erhaltung der Heuraths- 
Erlaubniß beim Militär vorgeschriebenen Er- 
fodernissen volles Genüge zu leisten im Stande 
ist, auch rücksichtlich der bei dem Regimente oder 
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Batalllon bereits vorhandenen re glementsmaͤ- 
ßigen Weiberzahl, oder sonst aus andern ge- 
gründeten Ursachen kein Hinderniß obwaltet, 
so muß dessen Gesuch um die Heuraths, Er- 
lanbniß vorschriftmässig einbefördert werden. 
I§. 355. Was das Verfahren wider 
die sich ihren Pflichten entziehen 
den eingereihten Konskribirten 
und wider diejenigen betrift, wel- 
che daran Theil nehmen, so haben die 
Militärgerichte in allen den im 18. Tuel 
des Konskriptions = Gesezes vorkommenden 
Fällen, in welchen ein wirklich in das Mili- 
tair eingereihter, bereits verpflichteter Kon- 
skribirter, oder ein durch freiwilligen Zugang. 
angeworbener Soldat sich der bemerkten Ver- 
gehen schuldig macht, oder ein Angehbriger 
des Militairstandes daran Antheil nimmt, zu 
erkennen, und — jedoch mit Beobachtung der 
Befugnisse hinsichtlich der Vollziehung der ge- 
fällten Erkennenisse und deshalb vorgeschrie- 
benen Instanzen-Ordnung — gehbrig zu voll 
ziehen. — 
I. 356. Wenn sich aber 
a) durch die Untersuchung bei den ent- 
weder ergriffenen, oder freiwillig zurückge- 
kehrten Deserteurs, oder 
b) durch was immer für eine ge— 
gründete Erfahrung ergiebt, daß Au- 
gehdrige des Zivilstandes zur Vollbringung 
oder Fortsezung der Desertion mitgewirkt, 
und hilfreiche Hand geleistet, daß sie sonst 
ihre Flucht begünstiget, oder dieselben durch 
versteckten Aufenthalt in ihren Wohnungen 
oder auf was immer für eine Art verheim
	        
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