Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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lichet haͤtten, so sollen die Milltaͤr-Behoͤr- 
den im zweiten Falle den Grund die- 
ser Erfahrung, so weit hiezu etwa die Ver- 
nehmungen von Militär-Dersonen erfoder- 
lich sind, oder, so weit es in ihrem Wir- 
kungskreise liegt, die bestimmtesten Auf- 
schlüsse erhalten zu können, so bündig als 
möglich herstellen lassen, und das abgehal- 
tene Protokoll nebst den dazu gehörigen Be- 
legen an das betreffende Land= oder Stadt- 
gericht übersenden, welches hierauf die wei- 
tern Einschreitungen gegen die Beschuldige 
ten ungesäumt zu verfügen hat. — 
Imersten Falle aber, wenn Zivil-An- 
gehörige wegen ihrer Theiluahme, oder Be- 
günstigung oder Verheimlichung angegeben 
werden, soll dieser Umstand ebenfalls so weit, 
als möglich, hergestellt werden; es ist indess 
sen bei solchen Angaben keineswegs ober- 
flichlich, sondern mit möglichster Sorgfalt 
und Genauigkeic ven den Milicär= Gerich- 
ten zu verfahren, um sich, so weit es seyn 
kann, Gewißheit zu verschaffen, daß diejeni- 
gen, gegen welche diese Angaben gemacht 
worden, wirklich dazu mögen Veranlassung 
gegeben haben. 
§. 357. Sind nun in diesem Falle kelne 
Vernehmungen der Zivil: Personen nach Lage 
der Akten, und der besondern, bei der Unter- 
suchung sich ergebenden Nebenumstände und 
desfalls, so wie überhaupt zur Instruirung 
des Prozesses keine nähere Mittheilungen vor- 
gängig mit den Zivil: Gerichten wesentlich er- 
foderlich, so, daß in Hinsicht auf das De- 
sertions-Vergehen zur Aburthei- 
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lung und Bestrafung des Deser- 
teurs vorgeschritten werden kann, so ist hie- 
mit, um jede unndthige Verpflegung zu ente 
fernen, und den Mann in kürzester Zeit wie- 
der in den Dienst zu bringen, ohne weiters 
fortzufahren; hierauf müssen die Verhandlun- 
gen dem betreffenden Land- oder Stadtgerichte 
mitgetheilt werden, welches seiner Seits das 
Geeignete zu verfügen, die Sache in Be- 
ziehung auf die, der Deserrions- 
Beihülfe, Begünstigung oder Ver- 
heimlichungangeklagten Sivil-In- 
dividuen vollständig zu instruiren, und die 
Akten sodann zur Aburtheilung und Bestra- 
fung an das vorgesezte Appellationsgericht 
einzusenden hat. 
. 358. Die sämtlichen Appellationsge- 
richte werden hiemit angewiesen, auch in den 
(§. 356, 357 und untren O. 360) bemerk- 
ten Fällen von ihren Erkenntnissen und den 
beigefügten Enescheidungs-Gründen sowohl 
den einschlägigen General-Kreis-Kommis- 
sariaten, als auch ihrem vorgesezten Mini- 
sterium zur Mittheilung an das Ministerium 
des Kriegswesens, Abschriften einzusenden. 
*. 350. Wenn ein als Deserteur aus 
fremden Kriegsdiensten zurück keh- 
render Unterthan, welcher kein De- 
serteur von der königlichen Armee 
ist, gemäüß der Verordnung vom 14. Okto- 
ber 13296 an das Militär abgeliefert wird, 
so muß er auf der Stelle rücksichelich sei- 
ner Brauchbarkeit untersucht werden. 
Wird er diensttauglich befunden, so ist er nach 
vorgängiger Untersuchung und Benehmung
	        
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