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lichet haͤtten, so sollen die Milltaͤr-Behoͤr-
den im zweiten Falle den Grund die-
ser Erfahrung, so weit hiezu etwa die Ver-
nehmungen von Militär-Dersonen erfoder-
lich sind, oder, so weit es in ihrem Wir-
kungskreise liegt, die bestimmtesten Auf-
schlüsse erhalten zu können, so bündig als
möglich herstellen lassen, und das abgehal-
tene Protokoll nebst den dazu gehörigen Be-
legen an das betreffende Land= oder Stadt-
gericht übersenden, welches hierauf die wei-
tern Einschreitungen gegen die Beschuldige
ten ungesäumt zu verfügen hat. —
Imersten Falle aber, wenn Zivil-An-
gehörige wegen ihrer Theiluahme, oder Be-
günstigung oder Verheimlichung angegeben
werden, soll dieser Umstand ebenfalls so weit,
als möglich, hergestellt werden; es ist indess
sen bei solchen Angaben keineswegs ober-
flichlich, sondern mit möglichster Sorgfalt
und Genauigkeic ven den Milicär= Gerich-
ten zu verfahren, um sich, so weit es seyn
kann, Gewißheit zu verschaffen, daß diejeni-
gen, gegen welche diese Angaben gemacht
worden, wirklich dazu mögen Veranlassung
gegeben haben.
§. 357. Sind nun in diesem Falle kelne
Vernehmungen der Zivil: Personen nach Lage
der Akten, und der besondern, bei der Unter-
suchung sich ergebenden Nebenumstände und
desfalls, so wie überhaupt zur Instruirung
des Prozesses keine nähere Mittheilungen vor-
gängig mit den Zivil: Gerichten wesentlich er-
foderlich, so, daß in Hinsicht auf das De-
sertions-Vergehen zur Aburthei-
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lung und Bestrafung des Deser-
teurs vorgeschritten werden kann, so ist hie-
mit, um jede unndthige Verpflegung zu ente
fernen, und den Mann in kürzester Zeit wie-
der in den Dienst zu bringen, ohne weiters
fortzufahren; hierauf müssen die Verhandlun-
gen dem betreffenden Land- oder Stadtgerichte
mitgetheilt werden, welches seiner Seits das
Geeignete zu verfügen, die Sache in Be-
ziehung auf die, der Deserrions-
Beihülfe, Begünstigung oder Ver-
heimlichungangeklagten Sivil-In-
dividuen vollständig zu instruiren, und die
Akten sodann zur Aburtheilung und Bestra-
fung an das vorgesezte Appellationsgericht
einzusenden hat.
. 358. Die sämtlichen Appellationsge-
richte werden hiemit angewiesen, auch in den
(§. 356, 357 und untren O. 360) bemerk-
ten Fällen von ihren Erkenntnissen und den
beigefügten Enescheidungs-Gründen sowohl
den einschlägigen General-Kreis-Kommis-
sariaten, als auch ihrem vorgesezten Mini-
sterium zur Mittheilung an das Ministerium
des Kriegswesens, Abschriften einzusenden.
*. 350. Wenn ein als Deserteur aus
fremden Kriegsdiensten zurück keh-
render Unterthan, welcher kein De-
serteur von der königlichen Armee
ist, gemäüß der Verordnung vom 14. Okto-
ber 13296 an das Militär abgeliefert wird,
so muß er auf der Stelle rücksichelich sei-
ner Brauchbarkeit untersucht werden.
Wird er diensttauglich befunden, so ist er nach
vorgängiger Untersuchung und Benehmung