Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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mit der betreffenden Konfkriptions-Behoͤrde, 
ob er lediglich wegen seines Uebertritts in 
fremde Kriegsdienste, oder auch zugleich als 
ein verurtheilter widerspenstiger 
Konskribirter zur festgesezten Dienstzeit 
angehalten werden muß, (Art. los Zifer 3) 
ohne weiters einzureihen. Ist er aber zum 
Militär unbrauchbar, so soll derselbe also- 
gleich ohne irgend eine weitere Verhandlung 
nebst dem Zeugnisse über seine Unbrauchbarkeit, 
der nächsten Zivil: Behörde übergeben, und 
von dieser das Weitere zur geeigneten Ver- 
fügung gemäß den im Konskriptions= Ge- 
sehe Titl. 8 enthaltenen Seraf-Bestimmun-“ 
gen eingeleitet werden. 
§. 300. Sobald die Pelizei= Beamten, 
Dorfführer, Amtleute, Gemeinde= Vorste= 
her und andere Orts = Obrigkeiten, welche 
gemäß Art. 206 und 207 im 19. Titel ver- 
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pflichtet ssud, gegen den geheimen und wie 
immer durch strafbare Begünstigungen ver- 
borgenen Aufenthalt der Deserteurs, oder 
einem aus fremden Kriegsdiensten, sey es 
mit einem Abschiede oder als Deserteur, zu 
rückgekehrten Untrerthan, mit unnachsichtli- 
cher Serenge zu wachen, eine Theilnahme 
entdecken, wodurch den Deserteurs zu ihrer 
weitern Entfernung Hülfe geleister, dieselbe 
in ihrem pflichtwidrigen Zustande begünsti- 
get, ihnen versteckter Aufenthalt gestattet wor; 
den, sollen dieselben hievon den einschlágigen 
Behörden auf der Stelle Nachricht geben, 
damit diese gegen die Beschuldigken gesezlich 
einschreiten, die Sache gänzlich instruiren, 
und demnach die Enescheidung und Bestra- 
fung der Schuldigen veranlassen. 
München den 13. Juni 1812. 
(Die hierln angeführten Formulare folgen im nächsten Stücke.)
	        
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