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rechtstaten einzelner Soldaten im Felde gegen Angehörige des feindlichen
Staates sind genau so unnachsichtig bestraft worden, als wenn sie
gegen Oeutsche begangen worden wären, und die gesamte öffentliche
Meinung ist damit einverstanden. Die Beweise für alles das liegen für
jedermann offen.
Eine Mitschuld des Staates muß endlich schon darin gesehen werden,
daß der Staat Truppen verwendet, von denen er mit Sicherheit vorher
annehmen muß, daß sie die Gesetze und Gebräuche des Krieges, wie sie
zwischen gesitteten Nationen gelten, nicht achten werden. Aus allen
Winkeln der Erde haben unsere Feinde Hilfsvölker auf den europäischen
Kampfplatz geführt; wir Deutschen müssen edelstes Blut bingeben gegen
Halbwilde, denen nach ihrer Kulturstufe jede Greueltat im Kriege natürlich
erscheint. Es ist selbstverständlich, daß solche Truppen von Achtung
des Völkerrechts keine Ahnung haben, daß sie sich anders benechmen
als unsere Volksheere, in denen die Blüte unserer höchstgebildeten
Stände sicht und so gut wie nicht ein einziger Mann eingereiht ist, der
nicht ordentliche Schulbildung genossen hätte. Und dann wagen unsere
Feinde zu behaupten, daß wir die Barbaren seien! Es wäre zum Lachen,
wenn die Sache nicht so ernst wäre.
Immerhin liegen in allen diesen Fällen doch nur tatsächliche Rechtsbrüche
des Staates vor, während der Rechtssatz selbst anerkannt bleibt, in
seiner Geltung nicht geleugnet wird. Oft kommt auch hier die Anerkennung
des Rechtssatzes darin zum Ausdruck, daß der Versuch gemacht
wird, die Tatsache, die den NRechtsbruch enthält, zu bestreiten: solche
Versuche können ja bei dem Fehlen eines unparteiischen Gerichts
wenigstens eine gewisse Zeitlang mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt
werden — bis die Tatsachen allzu laut sprechen. In Longwy,
dicht an der Grenze, sind mit anderem bedeutenden Kriegsmaterial
auch große Vorräte von Dum-ODum-Geschossen gefunden worden.
Die Tatsache war nicht mehr zu leugnen. Frankreich bestreitet aber, daß
diese Geschosse zur Verwendung für den Krieg bestimmt gewesen seien,
sie hätten vielmehr nur zu Abungszwecken dienen sollen. Diese Entschuldigung
zeigt, daß das Verbot der Verwendung von Dum-Dum-Geschossen
selbst als geltend anerkannt wird. Es ist übrigens schwer,
hierin mehr als eine Ausrede zu erblicken, und daß England Dum-Dum-Geschosse
auch für die Verwendung im Kriege bestimmt hat, das
ist durch die beeidigte Aussage zweier englischer gefangener Offiziere,
bei denen solche Geschosse gefunden worden sind, sichergestellt.
In anderen Fällen wird die Handlungsweise des Staates ohne weiteres
zugegeben, aber der Schein des Rechtes wird dabei aufrechterhal-