Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1307 
(Das Wandern der Haudwerks-Gesellen im 
Auolande betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Da Uns angezeigt worden ist, daß den 
bestehenden Verordnungen zuwider, von in- 
ländischen Handwerks-Gesellen, die ihnen 
auf das Inland, oder in bestimmte aus- 
ländische Staaten ertheilten Wanderbücher 
häufig zum Wandern ins Ausland, oder in 
andere entferntere Staaten mißbraucht, und 
selbst Unsere Gesandtschaften öfters um Be- 
willigung oder Erweiterung der Wander= 
Dässe angegangen werden; so wollen Wir 
hiermit, nachträglich zu Unserer Verord- 
nung vom 11. Oktober 1807 über das Wan- 
dern der Handwerker,) folgendes bestimmen: 
I. Jeder wandernde inlándische Hand- 
werls-Geselle, welcher das ihm bloß auf 
das Jnland ausgestellte Wanderbuch, zum 
Wandern ins Auoland mißbrauchen, oder 
das ihm auf bestimmte ausländische Staa- 
ten beschränkte Wandern, unbefugt auch 
zum Wandern in andere Länder ausdehnen 
würde, solle im ersteren Falle mit sechswö- 
chigem, im lezteren Falle aber mit dreiwöchi- 
gem Arreste, bei seiner Jurückkunft bestraft, 
und in beiden Fällen andern, ordentlich ge- 
wanderten Handwerksgesellen, bei der Kon- 
kurrenz um das Meisterrecht, nachgesezt 
werden. 
Wer über die gestattete Zeit im Aus- 
lande bleibt, wird mit gleicher Strafe von 
suhsndidem Arreste, und mit dem Zurück- 
Siede Rusbl. 187, St. XNNNV. S. 1010 citsell. 
1308 
sezen bei der Konkurrenz zum Meisterwerden 
bei seiner Rückkehr belegt. 
Ist er mit dem Vorsaze, sich der Kam 
tons-flicht zu entziehen, oder ganz ausju- 
wandern, ausgeblieben; so treffen ihn die 
hierauf besonders gesezten Strafen. 
II. Unsern Gesandtschaften stehet nur 
frei: in Fällen, wo ein inländischer Hand- 
werksgeselle durch legal erwiesene Krank- 
heit an Beendigung seiner Wanderschaft 
gehindert seyn sollte, den Wanderschafts-Ur- 
laub durch Einschreiben in das Wanderbuch, 
hochstens aufdrei Monate zuerstrecken. Wah- 
rend dieser Zeit liegt es dem Wandernden ob: 
nach Hause zu kehren, oder eine weitere 
Verlängerung durch seine Verwandte eder 
Vormünder, von dem General= Kommisa= 
riate, von welchem ihm das Wanderbuch 
ausgestellt worden ist, einzuholen. 
III. Es ist unstatthaft, Pässe zur Wan- 
derschaft von Unsern Gesandten nach andern 
in der ertheilten Bewilligung der Obrigkeit 
nicht namentlich begrifsenen auswrtizen 
Staaten zu verlangen; es müssen viclmehr 
hierüber lediglich die bereits bestehenden 
Vorschriften befolgt werden. Ucbrigens 
solien 
IV. alle diejenigen, welche nach ihren 
Wanderb#chern, ihre Wanderzeit nicht in 
wirklicher Arbeit auf ihrer Profession, son- 
dern im größeren Theile mit bloßem Herum- 
ragieren zugebracht haben, zum Meisterrechte 
nicht eher zugelassen werden, als bis sie die 
an der wirklichen Prc sesssens Ausübunz 
noch sehlende Wanderzeit, durch weit#es
	        
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