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(Das Wandern der Haudwerks-Gesellen im
Auolande betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Da Uns angezeigt worden ist, daß den
bestehenden Verordnungen zuwider, von in-
ländischen Handwerks-Gesellen, die ihnen
auf das Inland, oder in bestimmte aus-
ländische Staaten ertheilten Wanderbücher
häufig zum Wandern ins Ausland, oder in
andere entferntere Staaten mißbraucht, und
selbst Unsere Gesandtschaften öfters um Be-
willigung oder Erweiterung der Wander=
Dässe angegangen werden; so wollen Wir
hiermit, nachträglich zu Unserer Verord-
nung vom 11. Oktober 1807 über das Wan-
dern der Handwerker,) folgendes bestimmen:
I. Jeder wandernde inlándische Hand-
werls-Geselle, welcher das ihm bloß auf
das Jnland ausgestellte Wanderbuch, zum
Wandern ins Auoland mißbrauchen, oder
das ihm auf bestimmte ausländische Staa-
ten beschränkte Wandern, unbefugt auch
zum Wandern in andere Länder ausdehnen
würde, solle im ersteren Falle mit sechswö-
chigem, im lezteren Falle aber mit dreiwöchi-
gem Arreste, bei seiner Jurückkunft bestraft,
und in beiden Fällen andern, ordentlich ge-
wanderten Handwerksgesellen, bei der Kon-
kurrenz um das Meisterrecht, nachgesezt
werden.
Wer über die gestattete Zeit im Aus-
lande bleibt, wird mit gleicher Strafe von
suhsndidem Arreste, und mit dem Zurück-
Siede Rusbl. 187, St. XNNNV. S. 1010 citsell.
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sezen bei der Konkurrenz zum Meisterwerden
bei seiner Rückkehr belegt.
Ist er mit dem Vorsaze, sich der Kam
tons-flicht zu entziehen, oder ganz ausju-
wandern, ausgeblieben; so treffen ihn die
hierauf besonders gesezten Strafen.
II. Unsern Gesandtschaften stehet nur
frei: in Fällen, wo ein inländischer Hand-
werksgeselle durch legal erwiesene Krank-
heit an Beendigung seiner Wanderschaft
gehindert seyn sollte, den Wanderschafts-Ur-
laub durch Einschreiben in das Wanderbuch,
hochstens aufdrei Monate zuerstrecken. Wah-
rend dieser Zeit liegt es dem Wandernden ob:
nach Hause zu kehren, oder eine weitere
Verlängerung durch seine Verwandte eder
Vormünder, von dem General= Kommisa=
riate, von welchem ihm das Wanderbuch
ausgestellt worden ist, einzuholen.
III. Es ist unstatthaft, Pässe zur Wan-
derschaft von Unsern Gesandten nach andern
in der ertheilten Bewilligung der Obrigkeit
nicht namentlich begrifsenen auswrtizen
Staaten zu verlangen; es müssen viclmehr
hierüber lediglich die bereits bestehenden
Vorschriften befolgt werden. Ucbrigens
solien
IV. alle diejenigen, welche nach ihren
Wanderb#chern, ihre Wanderzeit nicht in
wirklicher Arbeit auf ihrer Profession, son-
dern im größeren Theile mit bloßem Herum-
ragieren zugebracht haben, zum Meisterrechte
nicht eher zugelassen werden, als bis sie die
an der wirklichen Prc sesssens Ausübunz
noch sehlende Wanderzeit, durch weit#es