Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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neten direkten Auflagen bewilliget, sein 
Bewenden. 
1) Da die Verordnung vom 24. Januar 
I. J. nur Nachtrag zum Edikte vom 13. 
Mai i18os ist, so faͤngt ihre Anwendung 
uͤberall mit dem Eintritte des allgemeinen 
Steuerprovisoriums an. 
9) Haͤuser, welche vor diesem Zeitpunkte 
erbauet worden sind, koͤnnen nur in so 
weit eine Steuer-Freiheit geniessen, als 
beim Eintritte des allgemeinen Steuer- 
provisoriums die fünf Jahre, für welche 
sie in der fraglichen Verordnung bewillit 
get wird, oder jene mehrere Jahre, für 
welche sie ehehin vermöge provinzieller 
Geseze oder besonderer Entschliessungen der 
kompetenten Landesbehörden bewilligt war, 
noch nicht ausgestossen sind: in Folge 
dessen ist dort, wo die Perzeption der 
Steuern nach den Normen des allgemeinen 
Steuerprovisoriums schon vor dem lau- 
senden Etatsjahre angefangen har, dasje- 
nige, was von den Häuser-Besizern nach 
dieser Erlduterung indebire bezahlt wur- 
de, den Betheiligten zurück zu erstatten, 
oder ihnen an ihren künftigen Steuern gut 
zu schreiben. Dagegen ist auch ohne wei- 
ters nachzuholen, was wider Gebühr un- 
berichrigt geblieben ist 
München den 26. Juni 1812. 
Aus Seiner Majestaͤt des Koͤnigs Spezial- 
Vollmacht. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
  
1342 
Bekanntmachungen. 
(Die Kriegsschulden der Gemeinde Hau- 
genried betreffend.) 
Wir Maximtlian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da sich nach dem Berichte Unsers Gene- 
ral-Kommissariats des Regen, Kreises vom 
25. April die Mitglieder der Gemeinde Hau- 
genried, Landgerichts Kellheim, dahin ver- 
glichen haben, daß sie ihre in los ft. 20 kr. 
bestehende Lokal: Kriegsschuld vom Jahr 1809 
durch eine in vier Fristen noch im Laufe des 
gegenwärtigen Jahres zu erhebende und nach 
den im Rustikal-Kataster eingetragenen Schá- 
zungswerthe ihres im Jahre 1800 statt ge- 
habten Besizstandes zu repartirende Lokal- 
Umlage tilgen wollen; so ertheilen Wir 
hiezu Unsere allerhöchste Genehmigung und 
ermächtigen Unsere Fmanz-Direktion des 
Regen Kreises diese Umlage durch das 
Rentamt erheben und den Betrag an das. 
bandgericht zur Bezahlung der Kriegsschul- 
den abgeben zu lassen. 
München den 20. Juni 1812. 
Aus Seiner Majestät des Kdnigs Spezial= 
Vollmacht. 
Graf von Montgelac. 
Auf kdnuglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretä#r 
G. Geiger. 
(Die Kriegsschulden dec Landgerichts Wer- 
denfels betreffeud.) 
Wir Maximiktan Josepd, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die Anträge Unseres General-Kom- 
missariars und Unserer Finanz= Direktion des 
(###“
	        
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