1341
neten direkten Auflagen bewilliget, sein
Bewenden.
1) Da die Verordnung vom 24. Januar
I. J. nur Nachtrag zum Edikte vom 13.
Mai i18os ist, so faͤngt ihre Anwendung
uͤberall mit dem Eintritte des allgemeinen
Steuerprovisoriums an.
9) Haͤuser, welche vor diesem Zeitpunkte
erbauet worden sind, koͤnnen nur in so
weit eine Steuer-Freiheit geniessen, als
beim Eintritte des allgemeinen Steuer-
provisoriums die fünf Jahre, für welche
sie in der fraglichen Verordnung bewillit
get wird, oder jene mehrere Jahre, für
welche sie ehehin vermöge provinzieller
Geseze oder besonderer Entschliessungen der
kompetenten Landesbehörden bewilligt war,
noch nicht ausgestossen sind: in Folge
dessen ist dort, wo die Perzeption der
Steuern nach den Normen des allgemeinen
Steuerprovisoriums schon vor dem lau-
senden Etatsjahre angefangen har, dasje-
nige, was von den Häuser-Besizern nach
dieser Erlduterung indebire bezahlt wur-
de, den Betheiligten zurück zu erstatten,
oder ihnen an ihren künftigen Steuern gut
zu schreiben. Dagegen ist auch ohne wei-
ters nachzuholen, was wider Gebühr un-
berichrigt geblieben ist
München den 26. Juni 1812.
Aus Seiner Majestaͤt des Koͤnigs Spezial-
Vollmacht.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
1342
Bekanntmachungen.
(Die Kriegsschulden der Gemeinde Hau-
genried betreffend.)
Wir Maximtlian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da sich nach dem Berichte Unsers Gene-
ral-Kommissariats des Regen, Kreises vom
25. April die Mitglieder der Gemeinde Hau-
genried, Landgerichts Kellheim, dahin ver-
glichen haben, daß sie ihre in los ft. 20 kr.
bestehende Lokal: Kriegsschuld vom Jahr 1809
durch eine in vier Fristen noch im Laufe des
gegenwärtigen Jahres zu erhebende und nach
den im Rustikal-Kataster eingetragenen Schá-
zungswerthe ihres im Jahre 1800 statt ge-
habten Besizstandes zu repartirende Lokal-
Umlage tilgen wollen; so ertheilen Wir
hiezu Unsere allerhöchste Genehmigung und
ermächtigen Unsere Fmanz-Direktion des
Regen Kreises diese Umlage durch das
Rentamt erheben und den Betrag an das.
bandgericht zur Bezahlung der Kriegsschul-
den abgeben zu lassen.
München den 20. Juni 1812.
Aus Seiner Majestät des Kdnigs Spezial=
Vollmacht.
Graf von Montgelac.
Auf kdnuglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretä#r
G. Geiger.
(Die Kriegsschulden dec Landgerichts Wer-
denfels betreffeud.)
Wir Maximiktan Josepd,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die Anträge Unseres General-Kom-
missariars und Unserer Finanz= Direktion des
(###“