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De- königlich-balerische Gesezgebung
hat in der neuesten Zeit nicht nur einen
bedeucenden Zuwachs, sondern auch ei-
ne beinahe ganz neue Gestalt erhalten.
Die lezt verflossenen § bis 6 Jahre sind
es, wo mit besonders regem Eifer in
diesem Felde gearbeitet wurde.
Obgleich die eingetretenen Reformen
allenthalben eingreisend den Staat nach
allen möglichen Beziehungen umfassen;
ko waren es doch haupesüchlich die kon-
stiturionellen und sogenannte Admini-
strativ:= Gegenstände, wo der Gesezge-
bungs-Geist der Regierung einen wei-
ten Splelraum vor sich harte; bei erste-
ren war es der Drang der neuesten Zeit-
ercignisse, bei lezteren die Reichhaltig-
keit des von der fruͤheren Gesezgebung
noch wenig bearbeiteten Steffes, bei
beiden zugleich der hohe Grad der laͤngst
vorangeeilten Kultur der einschlaͤgigen
Staatswissenschaften, wodurch dieser
Geist augeregt, in Thaͤtigkeit gesezt,
und unterhalten wurde. Wenn es gleich
im Einjelnen noch nicht bis zum Ziele
der Vollendung gebracht, und auch
nicht leicht dahin zu bringen ist, daß
nichts mehr zu thun übrig bleibt; so
darf man doch annehmen, daß sch der-
mal die neuere Gesezgebung in ihren
Grundzügen vollständig entwickelt und
ausgebildet har.
Der gegenwärtige Zeltpunkt scheint
daher vollkommen geeignet zu seyn, um
über die einzelnen Geseze und Verord-
nungen, welche ohne System, nach der
Zeitfolge wie sie erschienen sind, theils
im allgemeinen Regierungsblarte stehen,
theils in mehreren Sammlungen enthal-
ten sind, eine zweckmässige, bequeme
und umfassende Uebersicht herzustellen,
und dadurch einem wesentlichen Bedürf
nisse, das gewiß alle Gescháftsmänner
dringend fühlen, abzuhelfen.
Der Unterzeichnete ist entschkossen,
sich diesem Geschäste zu unterziehen, und
hat auch hiezu bereits die allerhöchste
Erlaubniß erhalten. Zwuar ist es haupt-
sächlich die neuere Gesezgebung, hin-
sichtlich welcher sich das Berürfuiß ei-
ner solchen Uebersicht aufdringt, inzwi-
schen sind bei weitem nicht alle frühere
Geseze aufgeheben, vielmehr wird sich
hin und wieder in den neuern Verord-
nungen selbst auf die älteren bejagen.
Die von mir herzustellende Uebersicht soll
sich auch auf die frühere Gesezgebung
ausdehnen, und unter dem Titel:
Augemeines Geschäfts-Handbuch,
erscheinen.
Damit jedoch dieses Werk nicht zu
voluminös, unbequem und kostspielig
werde; so soll es lediglich diesenigen
Verordnungen, welche die allerhöchste