Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

Sanktion wirklich erhalten haben, und 
durch neuere Bestimmungen nicht auf- 
gehoben wurden, mithin nur das fuͤr 
den Geschaͤftsmann wirklich noch Brauch- 
bare aus dem Gebiete der gesammten 
Gesezgebung, mit Ausschluß der Justiz, 
enthalten. 
Verordnungen, welche theils von den 
vormaligen Provinzial-Landesstellen oh- 
ne allerhoͤchste Authorisation erlassen 
wurden, theils bei gegenwärtiger Ver- 
fassung nicht mehr anwendbar, oder 
auch mit dem dermaligen Zeitgeiste nicht 
mehr verträglich tud, werden in dieser 
Sammlung keine Stelle finden. 
Das Ganze wird, nach Materien 
abgerheilt, in s Abschnitte zerfallen, 
wovon der 
ite das Fach des Staats- und Lehen- 
rechts, 
ate — — der Polizei, 
zte — — — Staatswirthschaft, 
ate — — — Finanz- 
Ste — — — Marsch= und Mili- 
tärsachen 
enthält. 
Die Sammlung soll sich mit dem 
Jahre 181 schließen. 
Bei jeder Verordnung wird der In- 
halt ganz kurz, aber treffend angegeben, 
und die Zeit, wann solche erschienen, so 
wie die Stelle, wo solche abgedruckt zu 
finden ist, nachgewiesen werden. 
Um dem Geschäftsmann den Ge- 
brauch dieses Handbachs se viel als mög- 
lich zu erleichtern, so werden die Verord- 
nungen nach dem Gegenstande, den sie 
behandeln, unter jedem Abschnitte in al- 
bhaberischee Ordnung zum begquemen 
Nachschlagen kurz angedeutet, auch um 
selbstbeliebige Rotaten anbringen zu kön- 
nen, bei seder Verordnung im Verlaufe 
der Uebersicht ein verhältnißmässiger 
Raum leer gelassen, und der Abdruck 
auf gutem Schreibpapler in groß Octav 
angeordnet werden. 
Um mich für die Kosten dieses Unter- 
nehmens zu decken, habe ich den Weg 
der Subseription eingeschlagen; der 
Subskriptions-Preis für das ganze, 
wenn es nicht zwei Alphabethe übersteigt, 
ist auf s Gulden festgesezt, wovon die 
Hälfte voraus bezahlet wird. 
Der Termin zur Subskription bleibt 
bis Ende Oktober d. J. offen. 
Mehr Exemplare, als die Zahl der 
Subskribenten beträgt, werden nicht 
abgedruckt. 
Das ganze Werk erscheint im Ja- 
nuar 1813. vollendet. 
Wer hierauf sich zu subfkribiren ge- 
denket, beliebe sich diesfalls an den Ver- 
fasser selbst zu wenden, und die Hälfte 
des SubsIriprionsPreises sogleich per- 
tofrei einjusenden. 
München den r3. Jul. 1812. 
Doellinger, 
Ober-Registrater bel der Minl- 
sterial= Stiftungs-Sektion.
	        
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