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VI. Die Zeit der Dauer für diese Kom-
voslttion sezen Wir einstweilen auf drei Jah-
re fest.
VII. Was diesenige Reichniß betrift,
welche die Fabrikanten zu leisten haben, so
behalten Wir Uns darüber die nähere Be-
stimmung vor.
VIII. Unsere General= Zoll- und Maut-
Direktion, als Tabaks-Regie, leitet das
Gescháft der Kompositien mit Zuziehung der
königlichen Staatsschulden-Tilgungs-Kom-
mission, und hat sich deswegen unverzüglich
mit Unsern General= Kreis: und Stadt-
Kommissariaten in das Benehmen zu sezen.
IX. Unsere General: Kreis= und Stadt-
Kommissariate haben durch die Polizeibe-
hörden Unsere Tabak-Regie in allen Ge-
genständen, welche sowohl auf die allge-
meine und spezielle Berichtigung dieses Ge-
schäfts, als überhaupt auf den Tabaksbau
und die Tabaks-Fabrikation Beziehung
haben, mit Nachdruck und aller Th#tigkeit
zu unterstüzen.
X. Den Pelizeibehbrden darf zum Voll-
zug der ihnen hienach obliegenden Verrich-
tungen kein längerer Termin als von 14 Ta-
gen nach erhaltener General: Kommissariats-
Weisung zugestanden werden. Im Aus-
standsfalle sind sie nach Verlauf dieses Ter-
mins mittels Exekution dazu anzuhalten.
XI. Würden in Städten oder Märkten,
wo mehrere Tabakhändler sich befinden, we-
gen Pertheilung der jährlich zu bezahlenden
Tabaks: Komposition sich Anstände erge-
ben, so sollen dieselben durch ein Kompro-
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miß von Handelsleuten unter Leitung der
koͤniglichen General- Zoll- und Maut---Di—-
rektion in Tabaks-Regie-Gegenständen und
unter Einfluß der königlichen Staatsschul-
den-Tilgungs-Kommission gehoben werden.
XlI. Niemand soll zum Tabakhandel
berechtigt seyn, als wer es schon dermalen
ist, und wer zugleich auf der Stelle das
Patent dazu nach obigen G. IV. von Unse-
rer General: Zoll: und Maut= Direktion
löset. Selbst inländische Tabaks-Fabrikan-
ten dürfen ihre Fabrikate nur an solche
patentisirte Tabakshändler verkaufen. Das
Hausieren ist schon im Allgemeinen auf das
siregste verboten, und die hierauf Bezug
habenden Verordnungen sollen in Zukunft
mit allem Nachdrucke gehandhabt werden.
Insbesondere ist das Hausieren mit Tabak
unbedingt verboten; auch auf öfsemlichen
Jahrmärkten soll kein Tabak verkaust wer-
den, als von den Tabakshändlern des Or-
tes aus ihren gewöhnlichen Magazinen.
XIII. Wir haben in obigen Bestim-
mungen die möglichste Schonung des der
maligen Kommerzial-Bestandes, so wie
der Handelsfreiheit im Innern Unsers Ks
nigreiches vor Augen gehabt, und hegen
die Erwartung, daß sämtliche Tabaks-Fa-
brikanten, Tabaksspinner und Tabakshänd=
ler daburch sich aufgefodert fühlen werden,
den Absichten dieser Unserer Verordnung
ganz zu entsprechen. Im entgegengesezten
Falle würden Wir Uns gezwungen sehen,
in Ansehung des Tabakehandels und der
Tabaks-Fabrikation andere, sie in eine aus