Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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gedehntere und unmittelbare Abhaͤngigkeit 
von der Tabaks-Regie sezende, Verfügungen 
zu treffen. 
München den 26. Juli 1812. 
Max Joseph. 
Graf von Moncgelas. 
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
(Mehrere in der Jollordnung zugestandenene Be- 
günstigungen betreffend.) 
Ministerium der Finanzen. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
In Erwägung, daß nach dem Berichte der 
königlichen General: Zoll: und Maut, Di- 
rektion vom Zzo. v. M. die in der neuen 
Joll= und Maurordnung vom 33. Sept. 
v. J. im §. Abschnitte zur Aufnahme der 
inländischen Fabrikation und zum Vortheile 
des Grenzverkehrs rücksichtlich der Maut- 
reichnisse zugestandenen Begünstigungen, 
ktheils durch die gar niche, theils durch die 
sehr sp# erfolgende Polleten= Ablage miß- 
braucht, und dadurch die wohlthdtigen Ab- 
sichten des Gesezes, selbst dum Nachtheile 
der inländischen Fabrikation vereitelt wer- 
den, beschließen Seine königliche Majestät 
wie folge: 
J. Sollen in Zukunft jene Gegenstände, 
welche auf Märkte aus, und wieder einge- 
hen, bei ihrer Zurückkunft nach G. 2z und 
23 der erwähnten Zoll= und Mautordnung 
nur dann mehr begünstigend behandelt wer- 
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den, wenn aus der Vorlage der Ausgangs- 
Polleten hervorgeht, daß die naͤmlichen 
Waaren nach der Dauer und Entfernung 
des Marktes oder der Messe, noch nicht 
uͤber zwei, hoͤchstens sechs Wochen im Aus- 
lande gewesen seyen. 
II. Gegenstaͤnde, welche zur Apretur 
eingehen, und in den G. 24 und 236 des 
Mautgesezes begünstiget sind, müssen spate- 
stens innerhalb sechs Monaten wieder aus- 
gebracht, und die Eingangs-Polleten hier- 
über abgelegt seyn. 
III. Für jene aber, welche zur Apretur 
ausgehen, wird dieser Termin auf längstens 
drei Monate beschränkt. 
IV. Für die im mehrgedachten Maut- 
geseze V. 27 begünstigten Fabrikate, welche 
inländische Gewerbsleute auf benachbarte 
ausländische Märkte bringen, wird der Ter- 
min zur Wiedereinbringung auf acht Tage 
nach dem notorisch vollendeten Markte be- 
stimme. 
V. Das Getreid, welches zum Mahlen 
aus: oder eingeht, muß innerhalb 14 Tagen 
als Mehl wieder zurück gebracht werden, 
wenn die im Geseze enthaltene Begünsti- 
gung angesprochen werden will. 
VI. Das Vieh, welches auf eine aus- 
oder inländische Weide gebracht wird, muß 
bei Verlust der in erwahntem Zollgeseze G. 32 
und 33 enthaltenen Begünstigung binnen 
längstens sechs Monaten wieder zurück ge- 
bracht, und die Pollete abgelegt werden. 
Nach diesen Begünstigungen har die 
königliche General: Zoll= und Maut-Direk- 
(94°.
	        
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