1385
Regiern
Königlich-Baierisches
1386
ungsblatt.
XLIII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 3. August 1812.
Allgemeine Verordnung.
(Die Verrechnung der Steuern fuͤr das Jahr
18“ betressend.)
Wir Maximilian Josepbs,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
A# einem Antrage Unserer Steuer: und
Domainen-Sekrion haben Wir ersehen, daß
die Vollziehung des jüngsten Steuer-Man=
dats, vom 22. November v. J., in einigen
Ames, Bezirken durch unvorhergesehene Hin-
dernisse, vorzüglich durch Truppen: Durch-
märsche, Kantonnirung u. dgl. verzögert wor-
den ist, und daß in diesen Aemrern der gänze
liche Abschluß der neuen Gründe: und Haͤu-
ser, Kataster, oder ihre Berichtigung und
Ausantwortung an die Rentämter, die Er-
gänzung der Umschreibe: Bücher, Anferrtt"#
gung der Hebe-Register 2c., nicht mehr früh
genug start sinden kann, um hienach die Per-
zeption noch im laufenden Etats, Jahre ein-
treten zu lassen.
Damit unn in diesen Aemtern die Voll=
ziehung des Steuer-Mandats aufrechr erhal-
ten werde., ohne den Abschluß der Renten-
Rechnungen zu verzögern, beschliessen Wir,
wie folgt:
J.
In allen Aemtern, wo die neue Gruͤnde-
und Haͤuser-Steuer aus den erwaͤhnten Ur-
sachen nicht mehr vor Schluß des laufenden
Etats-Jahres hereingebracht werden kann,
werden für dieses Jahr nur die Abschlags-
Zahlungen verrechnet, welche nach §. XXIII.
des Steuer-Mandats hieran erhoben worden
sind. Hiezu kommt auch noch die momentan
provisorische Rustikal-Steuer, welche in dem
Scener= Mandate nicht genannt ist, als Ab-
schlags-Zahlung zu erheben, und zu ver-
rechnen.
II.
Ueber diese Abschlags-Zahlungen fuͤr das
Jahr 18: wird mit den Kontribuenten erst
im kuͤnftigen Etats-Jahre abgerechnet, und
zwar bei dem ersten Ziel, fuͤr welches die
Grund= und Haus, Steuer nach dem neuen
Fuß erhoben werden wird.
Bei Gelegenheit und in Folge dieser Ab-
rechnungen, muß von jedem Rentamte eine
umständliche Nachweisung angefertigt werden,
woraus ersehen werden kann, wieviel jeder
Steuer: Distiikt über die im Ecats= Jahre
184 bereits geleisteten Abschlags-Zahlun,
gen noch zu berichtigen, oder alo Rückersaz in
(95).