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3) Auf gleiche Art sollen Kandidaten, die
vor dem Jahre 1309 schon aufgenommen
waren, und als Hauslehrer oder Vikarien,
oder in Schulämtern und provisorischen Stel-
len bisher gestanden haben, vom Ende ih-
rer Universitäts= Jahre an zwölf Jahre als
Erpektanzzeit, die länger nachher verlaufenen
Jahre aber schon als wirkliche Dienstjahre
zu zählen befugt seyn, und hiernach deren
Anspruch auf pfarrämtliche Anstellung ge-
würdigt werden.
Die General-Kommissariate als protestanti-
sche Gencral= Dekanate, werden daher beauf-
tragt, sich selbst hiernach zu achten, und diese
Verfügung auch den sämtlichen Distrikts-
Dekanaten zu eröffnen.
München den 3. August 1812.
Max Joseph.
Graf von Monegelas.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
Bekanntmachungen.
(Die Verpflichtung der Mitglieder bei den Oeko-
nomie= Kommissionen der National-Garde 111.
Klasse betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da der Wirkungs= Kreis der bei Unserer
National-Garde III. Klasse bestehenden Oeko-
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nomie= Kommissionen alle bei derselben vor-
kommenden ökonomischen Gegenstände und das
ganze Kassewesen umfaßt, und es hiebei auf
eine treue und ordentliche Besorgung, dann
eine redliche und unpartelische Vertheilung,
Einbringung und zweckmässige Verwendunz
der Beiträge nach den von Uns bereits ge-
gebenen Gesezen und Bestimmungen vorzüg-
lich ankommt; so haben Wir allergndigst
beschlossen: die Oekonomie= Kommisstons
Mitglieder, den Quartiermeister und auch
den Zeugwart wegen der Wichiigkeit ihrer
Aemter jederzeit in Pflichten nehmen zu laß
sen, und befehlen daher: daß diese Verpflich=
tung nach den hiebei folgenden Eidesformeln
von den Auditoren, oder deren Stellvertre-
tern segleich vorgenommen, bei jedesmaliger
Ausiellung eines neuen Individuums nach des-
sen Wirkungs-Kreis ebenfalls geschehen solle,
dann daß über die geschehene Verpflichtung
jedesmal ein ordentliches Protokoll abgehal-
ten, und zu den Akten genommen werde.
Wir verordnen auch, daß, wenn ein zur
National-Garde III. Klasse dienstpflichti-
ges Individuum seine Person am Gelde sur
rogirt, und wenn es sich durch den ihm von
der betreffenden Oekonomie-Kommission auf-
erlegten Geldbeitrag übermässig und unbillig
belastet glaubt, binnen des gesezten Termins
die Appellation an Unser General-Kreis-Kom
missariat ergreiset, dasselbe nach Unserer ab
lerhöchsten Verordnung vom 10. Mai l. J.
(Regierungsbl. St. XXX. S. 881.) sich