Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1411 
3) Auf gleiche Art sollen Kandidaten, die 
vor dem Jahre 1309 schon aufgenommen 
waren, und als Hauslehrer oder Vikarien, 
oder in Schulämtern und provisorischen Stel- 
len bisher gestanden haben, vom Ende ih- 
rer Universitäts= Jahre an zwölf Jahre als 
Erpektanzzeit, die länger nachher verlaufenen 
Jahre aber schon als wirkliche Dienstjahre 
zu zählen befugt seyn, und hiernach deren 
Anspruch auf pfarrämtliche Anstellung ge- 
würdigt werden. 
Die General-Kommissariate als protestanti- 
sche Gencral= Dekanate, werden daher beauf- 
tragt, sich selbst hiernach zu achten, und diese 
Verfügung auch den sämtlichen Distrikts- 
Dekanaten zu eröffnen. 
München den 3. August 1812. 
Max Joseph. 
Graf von Monegelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
Bekanntmachungen. 
  
(Die Verpflichtung der Mitglieder bei den Oeko- 
nomie= Kommissionen der National-Garde 111. 
Klasse betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da der Wirkungs= Kreis der bei Unserer 
National-Garde III. Klasse bestehenden Oeko- 
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nomie= Kommissionen alle bei derselben vor- 
kommenden ökonomischen Gegenstände und das 
ganze Kassewesen umfaßt, und es hiebei auf 
eine treue und ordentliche Besorgung, dann 
eine redliche und unpartelische Vertheilung, 
Einbringung und zweckmässige Verwendunz 
der Beiträge nach den von Uns bereits ge- 
gebenen Gesezen und Bestimmungen vorzüg- 
lich ankommt; so haben Wir allergndigst 
beschlossen: die Oekonomie= Kommisstons 
Mitglieder, den Quartiermeister und auch 
den Zeugwart wegen der Wichiigkeit ihrer 
Aemter jederzeit in Pflichten nehmen zu laß 
sen, und befehlen daher: daß diese Verpflich= 
tung nach den hiebei folgenden Eidesformeln 
von den Auditoren, oder deren Stellvertre- 
tern segleich vorgenommen, bei jedesmaliger 
Ausiellung eines neuen Individuums nach des- 
sen Wirkungs-Kreis ebenfalls geschehen solle, 
dann daß über die geschehene Verpflichtung 
jedesmal ein ordentliches Protokoll abgehal- 
ten, und zu den Akten genommen werde. 
Wir verordnen auch, daß, wenn ein zur 
National-Garde III. Klasse dienstpflichti- 
ges Individuum seine Person am Gelde sur 
rogirt, und wenn es sich durch den ihm von 
der betreffenden Oekonomie-Kommission auf- 
erlegten Geldbeitrag übermässig und unbillig 
belastet glaubt, binnen des gesezten Termins 
die Appellation an Unser General-Kreis-Kom 
missariat ergreiset, dasselbe nach Unserer ab 
lerhöchsten Verordnung vom 10. Mai l. J. 
(Regierungsbl. St. XXX. S. 881.) sich
	        
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