Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1413 
dießfalls ebenmaͤssig benehmen, sohiun die Ent- 
scheidung uͤber die einzekommene Berufungs- 
schrift in kollegiale Berathung ziehen, und 
seinem hieruͤber gefaͤllten Spruche die Haupt- 
Entscheidungs: Gruͤnde zur Kenntniß und Maß- 
nahme der Parteien, welchen der Rekurs an 
Uns binnen eines peremptorischen Termins 
von dreißig Tagen gegen die Erkenntuiß Un- 
sers betressenden GeneralKreis= oder Stadt- 
Kommissariats vorbehalten bleibt, beifügen 
solle. 
Uebrigens sezen Wir in Unsere General= 
Kreis= und Stadt= Kommissariate das aller- 
gnädigste Vertrauen: daß sie nachdrücklich 
und mir Ernste sorgen werden, daß die Zah- 
lungs-Beiträge der Koutribunenten nicht über- 
mässig firirt, oder wohl gar durch umnöthige 
Ausgaben vergrößert werden, daß die Bes 
rufungs-Libelle in diesem Betreffe nicht so 
lange, wie bisher von einigen geschehen, 
unerledigt, oder unentschieden belassen wer- 
den, daß sie nicht gestarten, daß gegen Un- 
sere allerhöchste Berordnungen der Quartier= 
meister allein die Geldbeitrdge bestimme; son, 
dern daß dieses nach dem bestehenden Geseze 
von der ganzen Oekonomie-Kommission mit 
Angabe ihrer Gründe zum Protokol geschehe. 
München den r. August 1813. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kduiglichen allerbdchsten Befehl. 
der General" Sekretär 
F. Kobell. 
  
1414 
Eides-Formel 
für den 
Quartiermeister der königlichen 
National-Garde III. Klasse. 
Sie sollen schwören zu Gott dem Allmach- 
tigen einen körperlichen Eid, daß Sie Sei- 
ner Majestäe dem Könige von Baiern 2c. 
als Ihrem allergnädtgsten Könige und Herrn 
treu und hold seyn, und bei allen Gelegen- 
heiten allen Schaden zu verhindern sich be- 
streben wollen, daß Sie als Quartiermeister 
der königlichen Rarional-Garde III. Klasse, 
und zugleich als Mieglied der Oekonomie= 
Kommission nach Vorscheift der für die 
National-Garde dießfalls erlassenen, und 
allenfalls noch ferner erlassen werdenden Ver- 
ordnungen, besonders aber, was in Rücks 
sicht der Oekenomie-Kemmission und des 
Quartiermeisters unterm 29. August und 
§. Dezember 1897 dann unterm 34. Mai 
1800 verordnet worden ist, in allen vor- 
kommenden Fällen Ihre Pflicht erfüllen, und 
unparteiisch ohne mindeste Rücksicht nach 
Ihrem besten Wissen und Gewissen handeln 
wollen, wie Sie es vor Gott, dem Könige 
und dem Geseze zu verantworten sich gerrauen; 
daß Sie ferner das Ihnen anvertraute Rech- 
nungsgeschäft gerreu und in zweckmässiger 
Ordnung beforgen, die Emkasstrung der Kon- 
kurrenz und übrigen Gelder, und die gerechte 
Behandlung der Konkurrenten sich besondero 
angelegen seyn lassen, sohin zur Handhabung 
der Oekonomie in ihrem ganzen Umfange 
und zur Aufrechthaltung der Kasse rhärigst 
ortr’)
	        
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