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dießfalls ebenmaͤssig benehmen, sohiun die Ent-
scheidung uͤber die einzekommene Berufungs-
schrift in kollegiale Berathung ziehen, und
seinem hieruͤber gefaͤllten Spruche die Haupt-
Entscheidungs: Gruͤnde zur Kenntniß und Maß-
nahme der Parteien, welchen der Rekurs an
Uns binnen eines peremptorischen Termins
von dreißig Tagen gegen die Erkenntuiß Un-
sers betressenden GeneralKreis= oder Stadt-
Kommissariats vorbehalten bleibt, beifügen
solle.
Uebrigens sezen Wir in Unsere General=
Kreis= und Stadt= Kommissariate das aller-
gnädigste Vertrauen: daß sie nachdrücklich
und mir Ernste sorgen werden, daß die Zah-
lungs-Beiträge der Koutribunenten nicht über-
mässig firirt, oder wohl gar durch umnöthige
Ausgaben vergrößert werden, daß die Bes
rufungs-Libelle in diesem Betreffe nicht so
lange, wie bisher von einigen geschehen,
unerledigt, oder unentschieden belassen wer-
den, daß sie nicht gestarten, daß gegen Un-
sere allerhöchste Berordnungen der Quartier=
meister allein die Geldbeitrdge bestimme; son,
dern daß dieses nach dem bestehenden Geseze
von der ganzen Oekonomie-Kommission mit
Angabe ihrer Gründe zum Protokol geschehe.
München den r. August 1813.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kduiglichen allerbdchsten Befehl.
der General" Sekretär
F. Kobell.
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Eides-Formel
für den
Quartiermeister der königlichen
National-Garde III. Klasse.
Sie sollen schwören zu Gott dem Allmach-
tigen einen körperlichen Eid, daß Sie Sei-
ner Majestäe dem Könige von Baiern 2c.
als Ihrem allergnädtgsten Könige und Herrn
treu und hold seyn, und bei allen Gelegen-
heiten allen Schaden zu verhindern sich be-
streben wollen, daß Sie als Quartiermeister
der königlichen Rarional-Garde III. Klasse,
und zugleich als Mieglied der Oekonomie=
Kommission nach Vorscheift der für die
National-Garde dießfalls erlassenen, und
allenfalls noch ferner erlassen werdenden Ver-
ordnungen, besonders aber, was in Rücks
sicht der Oekenomie-Kemmission und des
Quartiermeisters unterm 29. August und
§. Dezember 1897 dann unterm 34. Mai
1800 verordnet worden ist, in allen vor-
kommenden Fällen Ihre Pflicht erfüllen, und
unparteiisch ohne mindeste Rücksicht nach
Ihrem besten Wissen und Gewissen handeln
wollen, wie Sie es vor Gott, dem Könige
und dem Geseze zu verantworten sich gerrauen;
daß Sie ferner das Ihnen anvertraute Rech-
nungsgeschäft gerreu und in zweckmässiger
Ordnung beforgen, die Emkasstrung der Kon-
kurrenz und übrigen Gelder, und die gerechte
Behandlung der Konkurrenten sich besondero
angelegen seyn lassen, sohin zur Handhabung
der Oekonomie in ihrem ganzen Umfange
und zur Aufrechthaltung der Kasse rhärigst
ortr’)