1435
der mit Pfarreien und Benefizien versehe-
nen Geistlichen vorgeschrieben, daß sie in
ihren dießfallsigen Vorstellungen durch Zeug-
nisse der einschlägigen Polizel= Behörden
über die ihrer Seies geschehene Erfüllung
ihrer Verbindlichkeit, in Ansehung der Un-
terhaltung ihrer Gebäude, so weit sie ihnen
obliegt, sich gehörig auszuweisen haben,
und daher, den Landgerichten, oder sonstigen
Polizei-Behbrden aufgetragen, in den, den
Pfarrern und Benefiziaten zu dem Behufe
ihrer Beförderungs-Gesuche auszustellenden
Zeugnissen, welche mit den Vorstellungen
verschlossen übergeben werden sollen, über
diesen Umstand ausdrücklich ihre Erklärung
abzugeben, und soferne sich diese Geistlichen
eine Nachlässigkeit rücksichtlich der Unterhal=
tung der Gebäude zu Schulden kommen
lassen, dieses ausdrücklich und umständlich
zu bemerken.
Dieser klaren Vorschriften ungeachtet
hat man wahrgenommen, daß bisher fast
den meisten Bewerbern um andere Stellen
diese Zeugnisse fehlten; daß theils viele Pfar-
rer selbst unterliessen, seit dem Zeitpunkte,
von welchem an die erwähnte Verordnung
in Wirksamkeit getreten ist, neuere Zeugnisse
im Bezuge auf diesen Punkt beizubringen;
theils aber, und hauptsächlich die Landge-
richte, obschon sie seitdem den Pfarrern
Jeugnisse zur Unterstüzung ihrer Beferde-
rungs-Gesuche ausgestellt haben, doch in
denselben den Gegenstand der baulichen Un-
terhaltung der Pfarrgebude ganz mit Still-
schweigen umgiengen, und daß sogar Bei-
1436
spiele über die Verweigerung solcher Zeug-
nisse vorgekommen seyn.
Hieraus müßte nun die Folge entstehen,
daß manches Gesuch, bei übrigens nicht
ungünstigen Qualifikations: Verhälenissen
der Kompetenten, ganz unberücksichtigt blei-
ben, und daß mancher, in lezterer Beziehung
selbst übergangen werden müßte, weil ihm
die betreffenden Requisiten mangeln.
Es werden daher nicht nur die in besag-
ter Weise präbendirten Geistlichen wiederholt
aufmerksam gemacht, das in solcher Art ver-
ordnete Requisit sich gehörig zu verschaffen,
außerdem sie sich die Schuld selbst beimessen
müssen, wenn ihre Gesuche nicht berücksich-
tiget werden; sondern auch die königlichen
Landgerichte, und sonstigen betreffenden Po-
lizei: Behörden wiederholt angewiesen, so
oft sie in den Fall kommen, Zeugnisse für
die Pfarrer oder Benefziaten, im Bezuge
auf deren Beförderungs-Gesuche auszustel-
len, jedesmal über den Umstand wegen der
Erfüllung der Verbindlichkeit der Unterhal-
tung der Gebäude nach den gegebenen Vor-
schristen sich gehörig zu dussern.
Beamte, welche dieses unterlassen, sol-
len nach Umständen in eine angemessene Ord-
nungsstrafe genommen werden.
Zugleich werden die königlichen General-
Kommissariate wiederholt erinnert, künstig
bei vorkommenden Gesuchen dieser Ack jedes-
mal, sobald sie bei deren Eintrefsen den
Mangel dieses Requisstes bemerken, dasselbe
sogleich schleunigst ergänzen zu lassen, und
dergleichen unvollständige Gegenstände der