Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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der mit Pfarreien und Benefizien versehe- 
nen Geistlichen vorgeschrieben, daß sie in 
ihren dießfallsigen Vorstellungen durch Zeug- 
nisse der einschlägigen Polizel= Behörden 
über die ihrer Seies geschehene Erfüllung 
ihrer Verbindlichkeit, in Ansehung der Un- 
terhaltung ihrer Gebäude, so weit sie ihnen 
obliegt, sich gehörig auszuweisen haben, 
und daher, den Landgerichten, oder sonstigen 
Polizei-Behbrden aufgetragen, in den, den 
Pfarrern und Benefiziaten zu dem Behufe 
ihrer Beförderungs-Gesuche auszustellenden 
Zeugnissen, welche mit den Vorstellungen 
verschlossen übergeben werden sollen, über 
diesen Umstand ausdrücklich ihre Erklärung 
abzugeben, und soferne sich diese Geistlichen 
eine Nachlässigkeit rücksichtlich der Unterhal= 
tung der Gebäude zu Schulden kommen 
lassen, dieses ausdrücklich und umständlich 
zu bemerken. 
Dieser klaren Vorschriften ungeachtet 
hat man wahrgenommen, daß bisher fast 
den meisten Bewerbern um andere Stellen 
diese Zeugnisse fehlten; daß theils viele Pfar- 
rer selbst unterliessen, seit dem Zeitpunkte, 
von welchem an die erwähnte Verordnung 
in Wirksamkeit getreten ist, neuere Zeugnisse 
im Bezuge auf diesen Punkt beizubringen; 
theils aber, und hauptsächlich die Landge- 
richte, obschon sie seitdem den Pfarrern 
Jeugnisse zur Unterstüzung ihrer Beferde- 
rungs-Gesuche ausgestellt haben, doch in 
denselben den Gegenstand der baulichen Un- 
terhaltung der Pfarrgebude ganz mit Still- 
schweigen umgiengen, und daß sogar Bei- 
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spiele über die Verweigerung solcher Zeug- 
nisse vorgekommen seyn. 
Hieraus müßte nun die Folge entstehen, 
daß manches Gesuch, bei übrigens nicht 
ungünstigen Qualifikations: Verhälenissen 
der Kompetenten, ganz unberücksichtigt blei- 
ben, und daß mancher, in lezterer Beziehung 
selbst übergangen werden müßte, weil ihm 
die betreffenden Requisiten mangeln. 
Es werden daher nicht nur die in besag- 
ter Weise präbendirten Geistlichen wiederholt 
aufmerksam gemacht, das in solcher Art ver- 
ordnete Requisit sich gehörig zu verschaffen, 
außerdem sie sich die Schuld selbst beimessen 
müssen, wenn ihre Gesuche nicht berücksich- 
tiget werden; sondern auch die königlichen 
Landgerichte, und sonstigen betreffenden Po- 
lizei: Behörden wiederholt angewiesen, so 
oft sie in den Fall kommen, Zeugnisse für 
die Pfarrer oder Benefziaten, im Bezuge 
auf deren Beförderungs-Gesuche auszustel- 
len, jedesmal über den Umstand wegen der 
Erfüllung der Verbindlichkeit der Unterhal- 
tung der Gebäude nach den gegebenen Vor- 
schristen sich gehörig zu dussern. 
Beamte, welche dieses unterlassen, sol- 
len nach Umständen in eine angemessene Ord- 
nungsstrafe genommen werden. 
Zugleich werden die königlichen General- 
Kommissariate wiederholt erinnert, künstig 
bei vorkommenden Gesuchen dieser Ack jedes- 
mal, sobald sie bei deren Eintrefsen den 
Mangel dieses Requisstes bemerken, dasselbe 
sogleich schleunigst ergänzen zu lassen, und 
dergleichen unvollständige Gegenstände der
	        
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