Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1457

Königlich  -Batertsches

1458

Regierungsblatt.

 

XLVI.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  26.  August  1812.

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  Annahme  der  alten  sogenannten  Louisblancs
  bei  kulglichen  Kassen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Josepyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

We.  haben  aus  mehreren  Berichten  der
nerdlich  gelegenen  Kreise  Unseres  Reiches  entnommen,
  daß  viele  sogenannte  alte  französische
  Louis-  blancs  in  ganzen,  halben  und
viertel  Stücken  in  Unseren  dortigen  Kassen
#en  Zahlungsstatt  einkommen,  und  gleich  den
Konvemtions-Münzen  zu  2  fl.  34  kr.,  —
1  fl.  13.,  —  und  36  kr.,  angenommen  werden
  sollen.  Da  diese  Münzen  größtentheils
alle  sehr  abgenuzt  sind,  und  den  ihnen  im
Publikum  beigelegten  Werth  nicht  besizen,
auch  solche  in  den  Kassen  Unserer  aͤlteren
Staaten  bisher  nicht  angenommen  worden,
so  beschliessen  und  verordnen  Wir  auf  den
Bericht  Unserer  Mönz-Kommisston  vom  14.
Juni  l.  J.  wie  folge:

Die  sogenannten  alten  ganzen  Louis  blancs
sollen  zu  #  fl.  ao  kr.,  die  halben  zu  #  fl.  rokr
und  die  vierkel  zu  34  kr,  durch  zwei  Mo

nate,  —  vom  Tage  der  Einrückung  gegenwärtiger
  Unserer  Verordnung  in  das  Regies
rungblatt  angerechnet,  —  in  allen  Kassen
Unseres  Reiches  angenommen,  und  von  denselben
  für  diesen  Werrh  an  Unser  Haupt-Münzamt
  eingesender  werden;  nach  Ablauf
dleses  Zeitraums  ist  aber  die  Annahme  dieser
Münzsorten  in  allen  Kassen  verboten,  und
das  Haupe'  Münzame  hat  solche  nur  mehr
als  Waare  und  nach  dem  Gewichte  zu  bei:
handeln.
München  den  7.  August  181a.
Mar  Josepb.
Graf  von  Moncgelas.
Auf  köntglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
G.  Geiger.

 

(Die  Abgabe  eines  Eremplars  von  jebem  im
Reiche  verlegten  Buche  an  die  Hof=  und
Zentral-Bibliothek  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.
Obgleich  in  der  Konsticutions-Urkunde  Unserer
  Akademie  der  Wissenschaften  9.  XXVI.
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