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ordnet, daß der Klaͤger gleich mit der Klag-
schrift, und der Beklagte mit der Antwort
bei drei Reichsthaler Strafe einen Anwalt zu
den Akten bestellen solle, damit ihm die Aus
sertigungen insinuirt werden mögen.
Da indessen wahrzunehmen, daß dieses
Gesez einige Zeit her nicht durchgehends beob,
achtet werde, indem
a) mehrere Siegelmäßige besonders auswär-
tige Parteien öfters entweder gar keinen
Mandatar, oder solche Personen hiezu
aufstellen, die von der Uebernahme der Ne-
solutionen theils zuvor nicht unterrichtet,
theils mit keinem Geld-Vorschuße zur
Bezahlung der Expeditions -Taren ver-
sehen sind. — Ferner
b) einige vom Size des Appellazionsgerichts
entsernte Rechtsanwälte in den eingereich-
ten Schriften zwar einen Mandatar ad
insinnandum anzeigen, wovon aber der-
selbe zuvor eben so wenig unterrichtet,
als mit GeldFVorschuß zur Auslösung
versehen ist; endlich
JP#)sogar einige hier aufgestellte Advokaten,
welche als Verfasser der Schrift unterzeich-
net sind, kein Bedenken tragen, die ihnen
zukommenden Dekrete dem königlichen Ex-
peditionsamte mit der Aeusserung zurück-
zusenden, daß sie nicht als Mandatarü
ad insinuandum aufgestellt, auch mit
keinem Tax: Vorschuße versehen seyen,
durch diesen Unfug aber theils der schnelle
Justiz= Gang gehemmt, theils die Expedi-
tions" Taxen dem Aerar erschweret werden:
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so wird obige Gesezstelle nach erfolgter aller-
höchster Genehmigung unter oͤffentlicher Be-
kanntmachung und mit dem Anhange erneuert,
daß alle Parteien ohne Ausnahme, so wie
auch von hier enrfernte Rechtsanwälte, wenn
sie keinen zuvor instruirten, oder zu Auslösung
der Expeditions, Taxen mit bensthigten Geld-
Vorschuße versehenen Auwalt ad insinnanckum
hier am Size des königlichen Appellazions-
gerichts aufstellen, ohne Nachsicht mit der
gesezlichen Strase werden belegt werden; der
nämliche Pönfall wird besonders auch gegen
die hiesigen königlichen Advokaten behaup-
tet werden, die als Schrift, Verfasser unter-
zeichnet sind, und daher wenn kein besonderer
Insinuationsanwalt ernannt ist, für die In-
sinuation, so, wie für den königlichen Expedi-
tions. Tax zu haften haben, und deswegen
von ihren Kllenten einen mäßigen, den wahr
scheinlichen Expeditions Tax nicht überschreit
tenden Vorschuß einzubringen ermächtiget wen
den. Amberg den 31. Juli 1812.
Königliches Appellazions-Gericht
für den Regenkreis.
Freiherr von Eckher.
Wisinger.
(Die dießjäbrige Herbstprüfung der Studien-
Lehramts-Kandidaten in Nürnberg betref-
fend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Durch ein allerhöchstes Reskript vom zi.
Juli dieses Jahrs wurde festgesezt, daß die
künftig allfährlich nur einmal im Herkste zu
haltende allgemeine Prüfung der sich anmel