Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1463 
ordnet, daß der Klaͤger gleich mit der Klag- 
schrift, und der Beklagte mit der Antwort 
bei drei Reichsthaler Strafe einen Anwalt zu 
den Akten bestellen solle, damit ihm die Aus 
sertigungen insinuirt werden mögen. 
Da indessen wahrzunehmen, daß dieses 
Gesez einige Zeit her nicht durchgehends beob, 
achtet werde, indem 
a) mehrere Siegelmäßige besonders auswär- 
tige Parteien öfters entweder gar keinen 
Mandatar, oder solche Personen hiezu 
aufstellen, die von der Uebernahme der Ne- 
solutionen theils zuvor nicht unterrichtet, 
theils mit keinem Geld-Vorschuße zur 
Bezahlung der Expeditions -Taren ver- 
sehen sind. — Ferner 
b) einige vom Size des Appellazionsgerichts 
entsernte Rechtsanwälte in den eingereich- 
ten Schriften zwar einen Mandatar ad 
insinnandum anzeigen, wovon aber der- 
selbe zuvor eben so wenig unterrichtet, 
als mit GeldFVorschuß zur Auslösung 
versehen ist; endlich 
JP#)sogar einige hier aufgestellte Advokaten, 
welche als Verfasser der Schrift unterzeich- 
net sind, kein Bedenken tragen, die ihnen 
zukommenden Dekrete dem königlichen Ex- 
peditionsamte mit der Aeusserung zurück- 
zusenden, daß sie nicht als Mandatarü 
ad insinuandum aufgestellt, auch mit 
keinem Tax: Vorschuße versehen seyen, 
durch diesen Unfug aber theils der schnelle 
Justiz= Gang gehemmt, theils die Expedi- 
tions" Taxen dem Aerar erschweret werden: 
  
1464 
so wird obige Gesezstelle nach erfolgter aller- 
höchster Genehmigung unter oͤffentlicher Be- 
kanntmachung und mit dem Anhange erneuert, 
daß alle Parteien ohne Ausnahme, so wie 
auch von hier enrfernte Rechtsanwälte, wenn 
sie keinen zuvor instruirten, oder zu Auslösung 
der Expeditions, Taxen mit bensthigten Geld- 
Vorschuße versehenen Auwalt ad insinnanckum 
hier am Size des königlichen Appellazions- 
gerichts aufstellen, ohne Nachsicht mit der 
gesezlichen Strase werden belegt werden; der 
nämliche Pönfall wird besonders auch gegen 
die hiesigen königlichen Advokaten behaup- 
tet werden, die als Schrift, Verfasser unter- 
zeichnet sind, und daher wenn kein besonderer 
Insinuationsanwalt ernannt ist, für die In- 
sinuation, so, wie für den königlichen Expedi- 
tions. Tax zu haften haben, und deswegen 
von ihren Kllenten einen mäßigen, den wahr 
scheinlichen Expeditions Tax nicht überschreit 
tenden Vorschuß einzubringen ermächtiget wen 
den. Amberg den 31. Juli 1812. 
Königliches Appellazions-Gericht 
für den Regenkreis. 
Freiherr von Eckher. 
Wisinger. 
(Die dießjäbrige Herbstprüfung der Studien- 
Lehramts-Kandidaten in Nürnberg betref- 
fend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Durch ein allerhöchstes Reskript vom zi. 
Juli dieses Jahrs wurde festgesezt, daß die 
künftig allfährlich nur einmal im Herkste zu 
haltende allgemeine Prüfung der sich anmel
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.