Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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endlich: 
3) der übrigen, zu einem geringeren Gra- 
de der Gerichtsbarkeit befugten Guts- 
herren; çl 
in ein umfassendes, künftig über die guts- 
herrlichen Gerichtsbarkeits-Verhültnisse al- 
lein gültiges Gesez zusammenstellen, und ge- 
hörig vervollständigen zu lassen. 
Diesemnach haben Wir nach Verneh- 
mung Unsers geheimen Naths beschlossen, 
und beschließen hiermit wie folgt: 
I. Titel. 
Allgemeine Bestimmungen über die Bil- 
dung der gutsherrlichen Gerichte. 
C. r. Die gutsherrliche Gerichrebarkeit 
kann nur von der Quelle aller Gerichtsbar- 
keit im Reiche, dem Souver in, ausgehen, 
und wird nur aus dessen besonderer Ermäch- 
tigung ausgeübt. 
I. 2. Diese besondere Ermächtigung 
gründet sich entweder: 
a) auf allgemeine königliche Deklarazio= 
nen und Edikte, oder 
b) auf besondere Lehenverleihungen, oder 
p) auf den von dem Souverän anerkann- 
ten Besizstand. 
C. 3. Die gutsherrliche Gerichtsbarkeit 
kann nur in einem geschlossenen und zusam- 
menhängenden Bezirke ausgeübt werden. 
. 4. Geschlossen ist ein solcher Bezirk, 
wenn keine fremde Gerichtsbarkeit derselben 
Arc darin statt findet. 
Zusammenhöängend ist er, wenn die Ge- 
richtsgewalt von ihrem Size zu allen ihr 
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untergebenen Hintersassen gelangen kann, 
ohne einen fremden Gerichts-Antheil zu 
durchschneiden. 
C. ö. Ueber zerstreut gelegene einzelne 
Hintersassen kann die gutsherrliche Gerichts 
barkeit nicht ferner ausgeübt werden. 
F. ö. Es wird jedoch den Gutsherren 
gestattet, die Gerichtsbarkeit über ihre jer- 
streut liegenden Hintersassen, deren Besi 
sie auf obige Art, oder wenigstens nach der 
königlichen Erlduterung vom 4. Oktober 1810 
(Rggsbl. 1810, St. 56. S. 1001), ruhig 
hergebracht haben, zu dem Ende gegenseitig 
zu verkaufen, oder zu vertauschen, damit 
vermittels derselben geschlossene gutsherrlt- 
che Gerichts-Bezirke gebildet werden. 
§. 7. Jene Grundholden, worüber nur 
einzelne, aus dem Grundvertrage hergelel- 
tete Rechte der willkührlichen Gerichtsbar- 
keit, z. B. Besieglung u. s. w. ausgeübt 
wurden, können zur Bildung gurzherrlicher 
Gerichte nicht eingerechnet werden. 
I. 8. Zum Behufe der Purifkazion 
gutsherrlicher Gerichte kann auch die Ge- 
richtsbarkeit über Familien, welche unmit- 
telbar unter den königlichen Landgerichten 
gesessen sind, entweder mittels eines Tau- 
sches, oder durch Infeudazion erworben 
werden. . 
Z.9.DajenerZweckderIpurisikazion 
der Gerichts-Bezirke keine Rücksicht auf die 
Begüterung der Hintersassen, sondern nur 
auf das Verhältniß der Familienzahl erfo- 
dert, so ist, wenn solche Tauschverhand-
	        
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