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endlich:
3) der übrigen, zu einem geringeren Gra-
de der Gerichtsbarkeit befugten Guts-
herren; çl
in ein umfassendes, künftig über die guts-
herrlichen Gerichtsbarkeits-Verhültnisse al-
lein gültiges Gesez zusammenstellen, und ge-
hörig vervollständigen zu lassen.
Diesemnach haben Wir nach Verneh-
mung Unsers geheimen Naths beschlossen,
und beschließen hiermit wie folgt:
I. Titel.
Allgemeine Bestimmungen über die Bil-
dung der gutsherrlichen Gerichte.
C. r. Die gutsherrliche Gerichrebarkeit
kann nur von der Quelle aller Gerichtsbar-
keit im Reiche, dem Souver in, ausgehen,
und wird nur aus dessen besonderer Ermäch-
tigung ausgeübt.
I. 2. Diese besondere Ermächtigung
gründet sich entweder:
a) auf allgemeine königliche Deklarazio=
nen und Edikte, oder
b) auf besondere Lehenverleihungen, oder
p) auf den von dem Souverän anerkann-
ten Besizstand.
C. 3. Die gutsherrliche Gerichtsbarkeit
kann nur in einem geschlossenen und zusam-
menhängenden Bezirke ausgeübt werden.
. 4. Geschlossen ist ein solcher Bezirk,
wenn keine fremde Gerichtsbarkeit derselben
Arc darin statt findet.
Zusammenhöängend ist er, wenn die Ge-
richtsgewalt von ihrem Size zu allen ihr
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untergebenen Hintersassen gelangen kann,
ohne einen fremden Gerichts-Antheil zu
durchschneiden.
C. ö. Ueber zerstreut gelegene einzelne
Hintersassen kann die gutsherrliche Gerichts
barkeit nicht ferner ausgeübt werden.
F. ö. Es wird jedoch den Gutsherren
gestattet, die Gerichtsbarkeit über ihre jer-
streut liegenden Hintersassen, deren Besi
sie auf obige Art, oder wenigstens nach der
königlichen Erlduterung vom 4. Oktober 1810
(Rggsbl. 1810, St. 56. S. 1001), ruhig
hergebracht haben, zu dem Ende gegenseitig
zu verkaufen, oder zu vertauschen, damit
vermittels derselben geschlossene gutsherrlt-
che Gerichts-Bezirke gebildet werden.
§. 7. Jene Grundholden, worüber nur
einzelne, aus dem Grundvertrage hergelel-
tete Rechte der willkührlichen Gerichtsbar-
keit, z. B. Besieglung u. s. w. ausgeübt
wurden, können zur Bildung gurzherrlicher
Gerichte nicht eingerechnet werden.
I. 8. Zum Behufe der Purifkazion
gutsherrlicher Gerichte kann auch die Ge-
richtsbarkeit über Familien, welche unmit-
telbar unter den königlichen Landgerichten
gesessen sind, entweder mittels eines Tau-
sches, oder durch Infeudazion erworben
werden. .
Z.9.DajenerZweckderIpurisikazion
der Gerichts-Bezirke keine Rücksicht auf die
Begüterung der Hintersassen, sondern nur
auf das Verhältniß der Familienzahl erfo-
dert, so ist, wenn solche Tauschverhand-