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lungen eingegangen werden, auch nur das
Lezte in Anschlag zu bringen.
§. 10. Die Bedingungen, unter wel-
chen die Gerichtsbarkeit über unmittelbare
Unterthanen zu Lehen verliehen wird, wer-
den in den Lehenbriefen bestimmt. Im Be-
sondern soll den Gutsherren, „welche die bis-
her in allodialer Eigenschaft besessene Ge-
richtsbarkeit über ihre Hintersassen zur Bil-
dung eines Herrschafts-Gerichts dem Staate
zu Lehen auftragen, dagegen die Gerichts-
barkeit über eine der Anzahl ihrer bisherigen
Hintersassen, und dem Zwecke der Arrondi-
rung entsprechende Anzahl unmittelbarer Un-
terthanen mit verliehen werden.
S. 11. Bei dem Tausche, und bei der
Infeudazion bleiben von dem abgetretenen
königlichen Gerichts-Gesessenen dem Staate
alle bisher von ihm bezogenen gutsherrlichen
Renten vorbehalten, welche im Falle des
Erfodernisses von den königlichen Rentäm-
tern nach der Verordnung vom 12. Septem-
ber 1809 (Rggsbl. 1g00, St. 60. S. 1537)
beizutreiben sind.
I. 12. Damit die Bildung der guts-
herrlichen Gerichtsbezirke nach der gegebenen
Vorschrift ausgeführt werde, haben die
Gutsherren die deßfallsigen Vorschläge mit
meglichster Rücksicht auf die bestehenden
Steuer-Distrikte, und mit Beobachtung der
Vorschriften über die Bildung der Ge-
meinden zu entwerfen.
§. 13. Wenn ste ihren Gerichtsbezirk
wenigstens durch eventuelle Uebereinkunft mie
andern bisherigen Jurisdikzions-Inhabern
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purifizirt und arrondirt haben werden, so
sind die Beschreibungen der Gerichtsbezirke
mit topographischen Plaͤnen, die Nachwei-
sung der Familien-Zahl mit landgerichtlicher
Beglaubigung, und die Belege, daß ih-
nen die Gerichtsbarkeit aus einem der G.#2
angeführten Titel zustehe, oder daß sie die:
selbe von einem Jurisdikzions-Berechtigten
erworben haben, bei dem einschlägigen Ge-
neral-Kreis-Kommissariate längstens bis 1.
Oktober 1813 vorzulegen. Ist zur Bil-
dung dieser gutsherrlichen Gerichte die Er-
werbung der Gerichtsbarkeit über unmirtel-
bare landgerichtliche Unterthanen durch
Tausch oder Belehnung erfoderlich, so sind
die geeigneten Gesuche hierüber bei dem
nämlichen General: Kreis-Kommissariate
frühzeitig genug zu übergeben.
G. 14. Die königlichen General-Kreis-
Kommissariate haben nach geeigneter Prü-
fung längstens bis 1. Jänner 1814 über die
instruirten Vorschläge zur Formtrung gurs-
herrlicher Gerichte, die mit Belegen beglei-
teten Berichte und Gutachten an das Mi-
nisterium der auswärtigen Angelegenheiten,
als Hoheirs-Departement, zur Einholung der
königlichen Genehmigung einzusenden.
G. 15. Nach vollenderer Bildung der
gutsherrlichen Gerichee jeder Art werden
dieselben in das offizielle Verzeichniß smt-
licher Gerichtsbezirke des Königreichs auf-
enommen, und mit diesem öffentlich be-
kannt gemacht.
I. 16. Die gutsherrlichen Gerichte thei-
len sich in zwei Hauprgattungen, nämlich:
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