Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1509 
lungen eingegangen werden, auch nur das 
Lezte in Anschlag zu bringen. 
§. 10. Die Bedingungen, unter wel- 
chen die Gerichtsbarkeit über unmittelbare 
Unterthanen zu Lehen verliehen wird, wer- 
den in den Lehenbriefen bestimmt. Im Be- 
sondern soll den Gutsherren, „welche die bis- 
her in allodialer Eigenschaft besessene Ge- 
richtsbarkeit über ihre Hintersassen zur Bil- 
dung eines Herrschafts-Gerichts dem Staate 
zu Lehen auftragen, dagegen die Gerichts- 
barkeit über eine der Anzahl ihrer bisherigen 
Hintersassen, und dem Zwecke der Arrondi- 
rung entsprechende Anzahl unmittelbarer Un- 
terthanen mit verliehen werden. 
S. 11. Bei dem Tausche, und bei der 
Infeudazion bleiben von dem abgetretenen 
königlichen Gerichts-Gesessenen dem Staate 
alle bisher von ihm bezogenen gutsherrlichen 
Renten vorbehalten, welche im Falle des 
Erfodernisses von den königlichen Rentäm- 
tern nach der Verordnung vom 12. Septem- 
ber 1809 (Rggsbl. 1g00, St. 60. S. 1537) 
beizutreiben sind. 
I. 12. Damit die Bildung der guts- 
herrlichen Gerichtsbezirke nach der gegebenen 
Vorschrift ausgeführt werde, haben die 
Gutsherren die deßfallsigen Vorschläge mit 
meglichster Rücksicht auf die bestehenden 
Steuer-Distrikte, und mit Beobachtung der 
Vorschriften über die Bildung der Ge- 
meinden zu entwerfen. 
§. 13. Wenn ste ihren Gerichtsbezirk 
wenigstens durch eventuelle Uebereinkunft mie 
andern bisherigen Jurisdikzions-Inhabern 
1510 
purifizirt und arrondirt haben werden, so 
sind die Beschreibungen der Gerichtsbezirke 
mit topographischen Plaͤnen, die Nachwei- 
sung der Familien-Zahl mit landgerichtlicher 
Beglaubigung, und die Belege, daß ih- 
nen die Gerichtsbarkeit aus einem der G.#2 
angeführten Titel zustehe, oder daß sie die: 
selbe von einem Jurisdikzions-Berechtigten 
erworben haben, bei dem einschlägigen Ge- 
neral-Kreis-Kommissariate längstens bis 1. 
Oktober 1813 vorzulegen. Ist zur Bil- 
dung dieser gutsherrlichen Gerichte die Er- 
werbung der Gerichtsbarkeit über unmirtel- 
bare landgerichtliche Unterthanen durch 
Tausch oder Belehnung erfoderlich, so sind 
die geeigneten Gesuche hierüber bei dem 
nämlichen General: Kreis-Kommissariate 
frühzeitig genug zu übergeben. 
G. 14. Die königlichen General-Kreis- 
Kommissariate haben nach geeigneter Prü- 
fung längstens bis 1. Jänner 1814 über die 
instruirten Vorschläge zur Formtrung gurs- 
herrlicher Gerichte, die mit Belegen beglei- 
teten Berichte und Gutachten an das Mi- 
nisterium der auswärtigen Angelegenheiten, 
als Hoheirs-Departement, zur Einholung der 
königlichen Genehmigung einzusenden. 
G. 15. Nach vollenderer Bildung der 
gutsherrlichen Gerichee jeder Art werden 
dieselben in das offizielle Verzeichniß smt- 
licher Gerichtsbezirke des Königreichs auf- 
enommen, und mit diesem öffentlich be- 
kannt gemacht. 
I. 16. Die gutsherrlichen Gerichte thei- 
len sich in zwei Hauprgattungen, nämlich: 
(105?)
	        
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