Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1517 
Gebrauches von Elle, Maß und Gewicht, 
dann über die Beobachtung der festgesezten 
Taxen der Lebenemittel und des Arbeits-Loh, 
nes, so wie über die Güte der Arbeiten und 
der Feilschaften. 
In ihrem Wirkungskreise liegen alle po- 
lizeilichen Beschau-Anstalten. 
G. 41. Ihnen gebührt die Aufsicht auf 
die Brücken und Wege, welche die Ver- 
bindung einzelner Gemeinden unterhalten, 
und welche nicht in der Kategorie jener öffent- 
lichen Anstalten stehen, worüber der Gene- 
ral: Direkzion des Wasser-, Brücken= und 
Strassen-Baues die besondere unmittelbare 
Aufsicht anvertraut ist. 
Diese Polizel= Behörden haben übrigens 
alle Funktionen der Distrikts-Polizei auch 
in Ansehung der öffentlichen Flüsse, Brücken 
und Strassen zu besorgen, und die Verfü- 
gungen der General-Kreis-Kommissariate, 
in Beziehung auf die höhere Serassen= und 
Wasserbau-Polizei in Vollzug zu bringen. 
G. 42. Es liegt ihnen ob, die allgemeine 
Kulturs-Verordnungen zu vollziehen, und 
die erste Instanz in Kulturs= Streitigkeiten 
ist ihnen überlassen. 
C. 43. Die Forst= und Jagd-Polizei, 
so wie die Forstgerichtsbarkeit haben sie nach 
den königlichen Forst= und Jagdordnungen 
zu verwalten. Was die in ihren Bezirken 
gelegenen Staatswaldungen betrifft, werden 
ihnen die, den königlichen Landgerichten durch 
die Verordnungvom 1. Oktober 1808, Tit. U. 
S. 7. Lit. c. uber die Organisazion der Ge- 
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neral-Forst-Administrazion vorgeschriebenen 
Funkzionen übertragen. 
F. 44. Diesen Behärden stehe die Voll- 
ziehung der höheren Anordnungen über dle 
Sanitäts-Polizei zu. 
K. 45. Unter der Aufsicht der obern 
Polizei: Stelle gebührt ihnen die gesamte 
niedere Gesundheits-Polizei; im Besondern 
die Polizei der Nahrungemittel, die Sorge 
für die öffenrliche Reinlichkeir, dann die 
Ausführung der Anstalten gegen die Ver- 
breitung ansteckender Krankheiren und Seu- 
chen. . 
Z.46.Den Gutsherren gebuͤhrt die No- 
minajion des in ihren Gutsbezirken anzustel- 
lenden ärztlichen Dienstpersonals, dessen Be- 
stärigung jedoch von der einschlägigen Medi- 
zinal: Oberbehörde abhängt. 
G. 47. Dieses ärztliche Dienstpersonal 
steht im analogen Verhälrnisse zu den Herr- 
schasts-Gerichten, wie dieses nach der Or- 
ganisazion des Medizinalwesens zwischen den 
königlichen Stadr= und Landgerichten, und 
dem, mit denselben in Beziehung stehenden 
aͤrztlichen Personale der Fall ist. 
Iv. Von der Verwaltung in Kir- 
chen= und Stiftungs-Sachen. 
G. 48. Die Herrschafts-Gerichte ha- 
ben die in Kirchen-Polizei= Sachen von 
dem Souverän erlassenen Verordnungen zu 
vollziehen, und sind hiertn der unmittelba- 
ren Aufsicht der einschlégigen General-Kreis= 
Kommissariate unterworfen. 
G. 40. Die nicht gerichtlichen Konststo- 
rial" Sachen der Protestanten werden nach
	        
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