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Gebrauches von Elle, Maß und Gewicht,
dann über die Beobachtung der festgesezten
Taxen der Lebenemittel und des Arbeits-Loh,
nes, so wie über die Güte der Arbeiten und
der Feilschaften.
In ihrem Wirkungskreise liegen alle po-
lizeilichen Beschau-Anstalten.
G. 41. Ihnen gebührt die Aufsicht auf
die Brücken und Wege, welche die Ver-
bindung einzelner Gemeinden unterhalten,
und welche nicht in der Kategorie jener öffent-
lichen Anstalten stehen, worüber der Gene-
ral: Direkzion des Wasser-, Brücken= und
Strassen-Baues die besondere unmittelbare
Aufsicht anvertraut ist.
Diese Polizel= Behörden haben übrigens
alle Funktionen der Distrikts-Polizei auch
in Ansehung der öffentlichen Flüsse, Brücken
und Strassen zu besorgen, und die Verfü-
gungen der General-Kreis-Kommissariate,
in Beziehung auf die höhere Serassen= und
Wasserbau-Polizei in Vollzug zu bringen.
G. 42. Es liegt ihnen ob, die allgemeine
Kulturs-Verordnungen zu vollziehen, und
die erste Instanz in Kulturs= Streitigkeiten
ist ihnen überlassen.
C. 43. Die Forst= und Jagd-Polizei,
so wie die Forstgerichtsbarkeit haben sie nach
den königlichen Forst= und Jagdordnungen
zu verwalten. Was die in ihren Bezirken
gelegenen Staatswaldungen betrifft, werden
ihnen die, den königlichen Landgerichten durch
die Verordnungvom 1. Oktober 1808, Tit. U.
S. 7. Lit. c. uber die Organisazion der Ge-
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neral-Forst-Administrazion vorgeschriebenen
Funkzionen übertragen.
F. 44. Diesen Behärden stehe die Voll-
ziehung der höheren Anordnungen über dle
Sanitäts-Polizei zu.
K. 45. Unter der Aufsicht der obern
Polizei: Stelle gebührt ihnen die gesamte
niedere Gesundheits-Polizei; im Besondern
die Polizei der Nahrungemittel, die Sorge
für die öffenrliche Reinlichkeir, dann die
Ausführung der Anstalten gegen die Ver-
breitung ansteckender Krankheiren und Seu-
chen. .
Z.46.Den Gutsherren gebuͤhrt die No-
minajion des in ihren Gutsbezirken anzustel-
lenden ärztlichen Dienstpersonals, dessen Be-
stärigung jedoch von der einschlägigen Medi-
zinal: Oberbehörde abhängt.
G. 47. Dieses ärztliche Dienstpersonal
steht im analogen Verhälrnisse zu den Herr-
schasts-Gerichten, wie dieses nach der Or-
ganisazion des Medizinalwesens zwischen den
königlichen Stadr= und Landgerichten, und
dem, mit denselben in Beziehung stehenden
aͤrztlichen Personale der Fall ist.
Iv. Von der Verwaltung in Kir-
chen= und Stiftungs-Sachen.
G. 48. Die Herrschafts-Gerichte ha-
ben die in Kirchen-Polizei= Sachen von
dem Souverän erlassenen Verordnungen zu
vollziehen, und sind hiertn der unmittelba-
ren Aufsicht der einschlégigen General-Kreis=
Kommissariate unterworfen.
G. 40. Die nicht gerichtlichen Konststo-
rial" Sachen der Protestanten werden nach