Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Die Gutsberren haben jedech die in Be- 
ziehung auf dieses leztere Vermägen festge- 
sezten Prinzipien der Verwendung in analo- 
ge Anwendung zu bringen. 
V. Von der Verwaltung in Finanz- 
Sachen. 
C. 5 7. Die Herrschafts-Gerichte stehen 
rücksichtlich der zu beobachtenden königlichen 
Stempelordnung mit dem Kreis= Siegelamte 
in dem vorschriftmassigen unmittelbaren Ver- 
haͤltnisse. 
G. 38. Die Erhebung der Steuern rich- 
tet sich nach den gegenwärtig schon bestehen- 
den oder noch erfolgenden Normen. Was 
die Erhebung der Nebenbeischläge betrift, 
sind die Vorschriften des Edikts über das 
Konkurrenzwesen vom 6. Februar 182 
(Ragsbl. 1812. 11. St. S. 321 folg.) zu 
beobachten. 
C. S0. Da den Gutsherren nach dem or- 
Sanischen Edikte über die gursherrlichen Rech- 
te S . 62. u. 63. die bei den gutsherrli= 
chen Gerichten anfallenden Geldstrafen und 
Targelder gebühren, so sind diese an diesel- 
ben zu verrechnen. 
S. o. Daß den Gerichts-Beamten zu- 
sleich die Besorgung der gursherrlichen Ge- 
fälle und Oekonomien gestattet werde, fin- 
det in der Regel nicht statt; jedoch kann in 
einzelnen Fallen, wenn die General: Kreis- 
Kommissariate diese Geschaftsverwaltung 
kompatibel finden, eine Ausnahme zugege- 
ben werden. 
§. O. In jedem Falle haben die Herr- 
  
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schafts-Gerichte auf Verlangen des Guts- 
herrn die liquiden gursherrlichen Gefälle in 
ihrem Bezirke im Wege der gesezlichen Ere- 
kuzion beizutreiben. Die nämliche Ver- 
fügung stehr ihnen bei den liquiden Domi- 
nikalrenten der übrigen Gutsherren zu, vor- 
behalrlich der den königlichen Rentämtern 
nach der Verordnung vom 12. September 
1309. (Nagsbl. 1309. St. 60. S. 1537) 
zustehenden Befugnisse. 
VI. Von Militär-Sachen. 
O. 62. Bei der Militckr-Konfskription 
liegen den Herrschafts -Gerichten in ihrem 
Bezirke die ndmlichen Pflichten ob, wie den 
Landgerichten nach den bestehenden, oder 
noch erfolgenden Verordnungen. 
V. 63. Denselben stehr die Aussicht zu: 
auf die beurlaubten Soldaten und auf so- 
wohl diesseitige als sremde Deserreurs, dann 
auf königliche Unterthanen, welche in frem- 
de Kriegsdienste treten. 
G. 64. Diese Behäörden vertreren die 
Stelle der Unter-Marschkommissariate in 
ihren Bezirken, in Marsch-Vorspanns und 
Einquartierungs-Angelegenheiten. 
Sie entscheiden über Kriegs-Konkurren# 
Gegenstände in erster Instanz. 
. 65. In Beziehung auf die Nazional= 
Garde, auf den Polizei: Kordon, und auf 
die einzuführende Gensdarmerie haben sich 
diese Gerichte überhaurt nach den Befug= 
nissen und Obliegenheiten zu verhalten, wel- 
che den königlichen Landgerichten zukommen. 
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