Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1523 
11. Kapitel. 
Von dem Wirkungskreise der Herrschafts-Gerichte 
zweiter Klasse. 
. 600. Den Herrschafts-Gerich- 
ten zweiter Klasse ist in ihrem ganzen 
arrondirten Umfange die Ausübung der Po- 
lizei und der vollen bürgerlichen Gerichts- 
barkeit, eben so wie den Landgerichten an- 
vertraur; zugleich sind sie in allen sowohl 
Justiz= als Polizei = und sonstigen admini- 
strativen Gegenständen nur den königlichen 
höheren Landesstellen, nämlich den General- 
Kreis = Kommissariaten, 
richten und Finanz-Direkzionen untergeben, 
jene Fälle ausgenommen, in welchen die 
Landgerichte oder Remämter aus besonderen 
Aufträgen, und im Namen der genannten 
höheren Landesstellen handeln. 
I. 67. Es ist demnach der Wirkungs- 
kreis der Herrschafts-Gerichte zweiter Klasse 
größtentheils der nämliche, welcher im vor- 
gehenden Kapitel in Ansehung der Herr- 
schafts= Gerichte erster Klasse bestimmt wor- 
den ist. 
Folgende Vorzugsrechte der Leztern kom- 
men jedoch den Herrschafts= Gerichten zwei- 
ter Klasse nicht zu. 
I. Die Gerichstbarkeit bei Verbre- 
chen und Vergrhen. 
I. 68. Bei Verbrechen und Vergehen 
gebührt ihnen nur die Ergreifung und vor- 
läufige Detention der Angeschuldigten. Sie 
sind gehalten, diese spätestens binnen 43 
Stunden an den Siz des einschlägigen Un- 
tersuchungs-Gerichtes auszuliesern, und 
Arpellazionsge- 
1524 
alles weitere Verfahren in dlesen Fällen 
bleibt ihnen gänzlich untersagt. 
II. Das Recht der zweiten Instanz. 
O. 60. Da die Herrschafts-Gerichte 
zweiter Klasse in der höhern Instanz unmit- 
telbar den königlichen Appellazionsgerich- 
ten untergeordnet sind, so sind die Vorzüge 
der Justiz= Kanzleien in dieser Hinsicht auf 
jene nicht anwendbar. 
III. Die Konsistorial-Rechte. 
C. vo. Die Konsistorial= Gerichtebarkeit 
gebührt den Herrschafts-Gerichten II. Klasse 
nicht, wie denn auch die nicht gerichtlichen 
Konsistorial: Sachen vor die königlichen Ge- 
neral: Kommissariate, als General-: Deka- 
nate, gehören. 
v. Kapite#l. 
Von dem Wirkungskreise der Ortsgerichte. 
I. Allgemeine Besiimmungen. 
C. 71. Die Ortsgerichte sind bloße 
Vollziehungs-Behärden, welche den könig- 
lichen Landgerichten, oder den ihnen gleich 
gestellten Herrschafts-Gerichten auf eine 
bestimmte Weise untergeordnet sind. 
I. 72. Da jenen Distriktsgerichten 
die unmittelbare Aussicht über diese Ortsge- 
richte zusteht, so übergeben Leztere die über 
ihre Justiz= und Polizei: Verwaltung ab- 
gesondert geführten Protokolle alle 3 Mo- 
nate an obige Behörden, von welchen sie 
mit den allenfalls nöthigen Bemerkungen, 
so weit es die Justizsachen betrift, an das Ap- 
vellazionsgericht, und in Dolizeisachen 
an das General= Kreis-Kommissariat ein" 
gesendet werden. Diese Stellen erlassen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.