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11. Kapitel.
Von dem Wirkungskreise der Herrschafts-Gerichte
zweiter Klasse.
. 600. Den Herrschafts-Gerich-
ten zweiter Klasse ist in ihrem ganzen
arrondirten Umfange die Ausübung der Po-
lizei und der vollen bürgerlichen Gerichts-
barkeit, eben so wie den Landgerichten an-
vertraur; zugleich sind sie in allen sowohl
Justiz= als Polizei = und sonstigen admini-
strativen Gegenständen nur den königlichen
höheren Landesstellen, nämlich den General-
Kreis = Kommissariaten,
richten und Finanz-Direkzionen untergeben,
jene Fälle ausgenommen, in welchen die
Landgerichte oder Remämter aus besonderen
Aufträgen, und im Namen der genannten
höheren Landesstellen handeln.
I. 67. Es ist demnach der Wirkungs-
kreis der Herrschafts-Gerichte zweiter Klasse
größtentheils der nämliche, welcher im vor-
gehenden Kapitel in Ansehung der Herr-
schafts= Gerichte erster Klasse bestimmt wor-
den ist.
Folgende Vorzugsrechte der Leztern kom-
men jedoch den Herrschafts= Gerichten zwei-
ter Klasse nicht zu.
I. Die Gerichstbarkeit bei Verbre-
chen und Vergrhen.
I. 68. Bei Verbrechen und Vergehen
gebührt ihnen nur die Ergreifung und vor-
läufige Detention der Angeschuldigten. Sie
sind gehalten, diese spätestens binnen 43
Stunden an den Siz des einschlägigen Un-
tersuchungs-Gerichtes auszuliesern, und
Arpellazionsge-
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alles weitere Verfahren in dlesen Fällen
bleibt ihnen gänzlich untersagt.
II. Das Recht der zweiten Instanz.
O. 60. Da die Herrschafts-Gerichte
zweiter Klasse in der höhern Instanz unmit-
telbar den königlichen Appellazionsgerich-
ten untergeordnet sind, so sind die Vorzüge
der Justiz= Kanzleien in dieser Hinsicht auf
jene nicht anwendbar.
III. Die Konsistorial-Rechte.
C. vo. Die Konsistorial= Gerichtebarkeit
gebührt den Herrschafts-Gerichten II. Klasse
nicht, wie denn auch die nicht gerichtlichen
Konsistorial: Sachen vor die königlichen Ge-
neral: Kommissariate, als General-: Deka-
nate, gehören.
v. Kapite#l.
Von dem Wirkungskreise der Ortsgerichte.
I. Allgemeine Besiimmungen.
C. 71. Die Ortsgerichte sind bloße
Vollziehungs-Behärden, welche den könig-
lichen Landgerichten, oder den ihnen gleich
gestellten Herrschafts-Gerichten auf eine
bestimmte Weise untergeordnet sind.
I. 72. Da jenen Distriktsgerichten
die unmittelbare Aussicht über diese Ortsge-
richte zusteht, so übergeben Leztere die über
ihre Justiz= und Polizei: Verwaltung ab-
gesondert geführten Protokolle alle 3 Mo-
nate an obige Behörden, von welchen sie
mit den allenfalls nöthigen Bemerkungen,
so weit es die Justizsachen betrift, an das Ap-
vellazionsgericht, und in Dolizeisachen
an das General= Kreis-Kommissariat ein"
gesendet werden. Diese Stellen erlassen,