Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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ten des betreffenden Geriches= und Thier- 
arjtes nach Beschaffenheit der Sache ver- 
anlaßt werden. 
Dringende Fälle machen hievon eine Aus- 
nahme. Jedoch ist das Landz oder Herrschafts= 
Gericht von der Kommunikazion mit dem 
medizinischen Personal jedesmal in Kennt- 
niß zu sezen. 
G. 131. Die Uebereretungen gegen die 
Gesundheits-Polizei werden in der Regel von 
den königlichen Land= und Herrschafts-Ge- 
richten bestraft. 
Nur die Vernachläßigung der Sanitäts- 
Vorschriften in Beziehung auf die Lebens- 
mittel, und in Hinsicht auf die öffentliche 
Reinlichkeit unterliegen der Strafgewalt der 
Ortsgerichte. 
IV. Von der Verwaltung in Kir- 
chen= und Stiftungssachen. 
G. 132. Die Ortsgerichtre können weder 
gutsherrliche Konsistorial-Rechte ausüben, 
noch mit einer Konfistorial-Gerichtsbarkei#t 
bekleidet seyn. Das gutsherrliche Patronats= 
Recht kann nur aus Auftrag des Gutsherrn 
durch diese Ortsgerichte mit Beobachtung der 
gesezlichen Bestimmungen ausgeübt werden. 
G. 133. Das Recht der Besteglung und 
Beschreibung der geistlichen Verlassenschaf= 
ten, so wie der Verhandlung derselben, in 
soferne über diese kein Streit enrstehet, kommt 
den gutsherrlichen Gerichten in dem arron- 
dirten Umfange zu. 
Das Installazions-Recht liegt künftig 
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nur in dem Wirkungskreise der Land- und 
Herrschafts-Gerichte. 
§. 134. Dem Ortsgerichte verbleibt die 
Verwaltung des Patrimonial-Stiftungs- 
Vermoͤgens, des Kultus, der Erziehung und 
der Wohlthaͤtigkeit, jedoch unter der un- 
mitctelbaren beitung und Aufsicht des Gene- 
ral-Kreis-Kommissariars als Patrimonial= 
Stiftungs-Kuratel durchgehends nach den 
G. S4. u. f. vorkommenden Bestimmungen. 
§. 135. Dazu kommt die niedere Kir- 
chen-Polizei mit der zum Zwecke derselben 
erfoderlichen Aufsicht. 
Die Ortspolizei-Aemter haben die Stö- 
rungen des Gottesdienstes, und die Ueber- 
tretungen der dießfalls bestehenden Anord- 
nungen zu rügen. 
V. Von der Verwaltung in Fi- 
nanzsachen. 
G. 136. Die Ortsgerichte haben die Stem- 
pel-Ordnung genau zu beobachten, und den 
Betrag des Stempels von den errichteten 
Urkunden auf die vorschristmäßige Weise alle 
Viertel-Jahre an das Kreis-Siegelamt ein- 
zuliefern. 
G. 137. Die bei diesen niedern Gerich- 
ten anfallenden Taxen und Sporteln sind dem 
Gursherrn zu verrechnen, mit Ausnahme 
jener Strafen, welche nicht von den Land- 
oder Herrschafts-Gerichten bloß bestäriget, 
sendern von diesen in eigenem Namen auf- 
erlegt, und von den Ortsgerichten nur in der 
Eigenschaft erekutiver Behörden beigetriet 
ben werden. 
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