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(Die Reise-Bewilligungen der Geistlichen be-
treffend.)
Wir Maxpimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In der Erwägung, daß nach dem Edikte
über die äußern Rechtsverhälmisse l. 73.
(Regierungsblatt v. I. 1800, St. XXXN.)
die Kirchen, Beamten verbindlich gemacht sind,
sch den Gesezen des Staates in bürgerlichen Ber
ziehungen zu unterwerfen, und daß nach dem
C. 34 dieses Edikts den Geistlichen die Rechte
öffentlicher Beamten zugestanden sind; in Er-
waͤgung ferner, daß durch die protestantische
Konststorial Ordnung &. 43. (Regierungs-
blatt vom J. 1809, St. LXV.) bereite fest-
gesezt ist, dast in Bezlehung auf Urlaubs; und
Reise: Erlaubniß= Gesuche der Geistlichen und
übrigen Kirchen: Diener, Unsere Verordnun-
gen vom s. März und 9. April 1800 in ana-
loge Anwendung gebracht werden sollen, be:
schliessen Wir, wie folgt:
Alle für beständig angestellte katholische
Geistliche bei Konsisterien auf Dekanaten,
Pfarreien, Benefizien und Prediger: Stel-
len 2c., wenn sse sich von ihren Aemtern auf
längere oder kürzere Zeit entfernen wollen,
sollen den nämlichen Bestimmungen unterlie-
gen, welche über die Reise-Lizenzen Unserer
Staats, Diener durch Unsere Verordnungen
vom s. März und o. April 1800, dann
a. Oktober dieses Jahrs B. C. 1. die Komve,
ten)= Erweiterung der General: Kreis-Keme
missariate und Lokal-Kommissariate betreffend,
beceits vorgeschrieben sind.
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Der hienach einzureichenden Gesuchen ha-
ben die obengenannten Geistlichen jedesmal zu-
gleich die Einwilligung ihrer geistlichen Obern
und deren Erkldrung, daß für die Verwesung
ihrer Stellen hinlänglich gesergt sey, beizu-
legen.
Wir erwarten übrigens, daß weder ein
katholischer, noch rrotestantischer Geistlicher
sich von seinem Amtsstze entfernen werde,
bevor ihm nicht die Bewilligung hiezu wirk-
lich zugekommen ist, wogegen die schleunige
Erledigung solcher Gesuche zederzeir statt fin:
den soll.
Die Reise: Bewilligungen an den Stz
Unserer Residenz sind sogleich bei der Ankunft
daselbst der Polizel: Direktion zuzustellen, wel-
che Sorge tragen wird, daß die Zeit des
Aufenthaltes ohne neue Bewilligung nicht
überschritten werde.
München den 11. Dezember 1811.
Max Jose pb.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhdchsten Befebl
der General= Sekretär
F. Kobell.
Bekanntmachungen.
(Die Einführung gleichfdrmiger Amts= Siegel
für die katholische Dekanate und Pfarreien
betreffend.)
Ministerium des Innern.
Aus Besehl Seiner Majestät des Königs.
Auf die Berichte und Vorschläge der
sämtlichen General: Kreis: Kommissariate im