Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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stellen erfodert werden. Der Gutsherr ist 
jedoch bei der Auswahl aus den fuͤr den 
Staatsdienst gepruͤften Kandidaten an die 
Ordnung der Klassifikazion nicht gebunden. 
G. 151. Der Gutsherr kann zwar bei 
dem Herrschafts-Gerichte an seinem Wohn- 
orte das Richteramt selbst übernehmen; jes 
doch muß er sich der Nachweisung und Prü- 
fung seiner Kenntnisse gleich anderen Adspi- 
ranten unterwerfen. 
Nur dann würde eine Ausnahme statt 
finden, wenn etwa seine vorherigen Dienste 
im Staate seine Tauglichkeit bereits ohne- 
hin ausser Zweifel sezen. 
G. 152. Es verstehr sich hiebei von selbst, 
daß der Gutsherr in seinen eigenen Rechts- 
angelegenheiten keine richterliche Funktion 
giltig ausüben könne, sondern in diesen Fäl- 
len soll derselbe die Anzeige an die vorgesezte 
Behörde machen, damit diese das Richter- 
amt einem benachbarten Land= oder Herr- 
schafts-Gerichte übertrage. 
G. 153. Die Beitreibung liquider Ge- 
fälle, soferne die bestimmte Ordnung nicht 
überschritten wird, bleibt dem Guteherrn 
nach dem oben O. 81 bis 85 enthaltenen 
Vorschriften unbenommen. 
C. 154. Die Verpflichtung der Mitglie= 
der der Justiz= Kanzleien geschieht durch ei- 
nen königlichen Kommissär des beereffenden 
Appellazionsgerichts; jene der Subalternen 
in der Justiz-Kanzlei durch diese selbst, aus 
Austrag, welche das Verpflichtungs-Proto= 
koll an das Appellazionsgericht einzusenden 
hat. 
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Bei dem General-Kreis-Kommissariate 
werden hingegen die Beamten der Herrschafts- 
Gerichte unmittelbar verpflichtet. 
Dieses tritt auf gleiche Weise bei dem 
Gutsherrn ein, wenn er das Richteram selbst 
übernimmt. 
S. 155. Die Herrschafts-Beamten leisten 
ihrem Gurzsherrn einen Eid, daß sie alle die 
senigen Verpflichtungen beobachten werden, 
welche ihnen das gegenwärtige organische 
Edikt und die Geseze des Reichs gegen den 
Gutsherrn auflegen. 
G. 156. Die Mitglieder der Justiz-Kang 
leien, und die Herrschaftsrichter haben gemäß 
der Verordnung vom 3o. September 1809 
ihren ordentlichen Gerichtsstand vor dem 
Stadtgerichte der Hauptstadt des Kreist, 
in welchem das Herrschafts= Gericht liegt, 
und in zweiter Instanz bei dem Appellazions" 
gerichte des Kreises. 
Denselben Gerichtsstand haben die Ad 
junkten und Aktuare. 
I. 157. Die Mitglieder der Justiz-Kane 
leien, die Herrschaftsrichter und die Krimi- 
nal-Adjunkten haben mit den Staatsdienern 
von ähnlicher Dienstes-Kathegorie gleiche 
Ansprüche auf denselben Stand und Dien- 
stes-Gehalt, auf eine gleiche Perpetuität 
des Gehaltes, und auf die Pensionirung 
ihrer Hinterlassenen. 
Sie können nur wegen Vergehen nach 
vorgängiger Untersuchung, und in Folge 
eines richterlichen Erkenntnisses von ihren 
Stellen entlassen werden. Die Zivil: A- 
junkten und Aktuare dieser Herrschasts= Ge-
	        
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