1547
stellen erfodert werden. Der Gutsherr ist
jedoch bei der Auswahl aus den fuͤr den
Staatsdienst gepruͤften Kandidaten an die
Ordnung der Klassifikazion nicht gebunden.
G. 151. Der Gutsherr kann zwar bei
dem Herrschafts-Gerichte an seinem Wohn-
orte das Richteramt selbst übernehmen; jes
doch muß er sich der Nachweisung und Prü-
fung seiner Kenntnisse gleich anderen Adspi-
ranten unterwerfen.
Nur dann würde eine Ausnahme statt
finden, wenn etwa seine vorherigen Dienste
im Staate seine Tauglichkeit bereits ohne-
hin ausser Zweifel sezen.
G. 152. Es verstehr sich hiebei von selbst,
daß der Gutsherr in seinen eigenen Rechts-
angelegenheiten keine richterliche Funktion
giltig ausüben könne, sondern in diesen Fäl-
len soll derselbe die Anzeige an die vorgesezte
Behörde machen, damit diese das Richter-
amt einem benachbarten Land= oder Herr-
schafts-Gerichte übertrage.
G. 153. Die Beitreibung liquider Ge-
fälle, soferne die bestimmte Ordnung nicht
überschritten wird, bleibt dem Guteherrn
nach dem oben O. 81 bis 85 enthaltenen
Vorschriften unbenommen.
C. 154. Die Verpflichtung der Mitglie=
der der Justiz= Kanzleien geschieht durch ei-
nen königlichen Kommissär des beereffenden
Appellazionsgerichts; jene der Subalternen
in der Justiz-Kanzlei durch diese selbst, aus
Austrag, welche das Verpflichtungs-Proto=
koll an das Appellazionsgericht einzusenden
hat.
1548
Bei dem General-Kreis-Kommissariate
werden hingegen die Beamten der Herrschafts-
Gerichte unmittelbar verpflichtet.
Dieses tritt auf gleiche Weise bei dem
Gutsherrn ein, wenn er das Richteram selbst
übernimmt.
S. 155. Die Herrschafts-Beamten leisten
ihrem Gurzsherrn einen Eid, daß sie alle die
senigen Verpflichtungen beobachten werden,
welche ihnen das gegenwärtige organische
Edikt und die Geseze des Reichs gegen den
Gutsherrn auflegen.
G. 156. Die Mitglieder der Justiz-Kang
leien, und die Herrschaftsrichter haben gemäß
der Verordnung vom 3o. September 1809
ihren ordentlichen Gerichtsstand vor dem
Stadtgerichte der Hauptstadt des Kreist,
in welchem das Herrschafts= Gericht liegt,
und in zweiter Instanz bei dem Appellazions"
gerichte des Kreises.
Denselben Gerichtsstand haben die Ad
junkten und Aktuare.
I. 157. Die Mitglieder der Justiz-Kane
leien, die Herrschaftsrichter und die Krimi-
nal-Adjunkten haben mit den Staatsdienern
von ähnlicher Dienstes-Kathegorie gleiche
Ansprüche auf denselben Stand und Dien-
stes-Gehalt, auf eine gleiche Perpetuität
des Gehaltes, und auf die Pensionirung
ihrer Hinterlassenen.
Sie können nur wegen Vergehen nach
vorgängiger Untersuchung, und in Folge
eines richterlichen Erkenntnisses von ihren
Stellen entlassen werden. Die Zivil: A-
junkten und Aktuare dieser Herrschasts= Ge-