Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Betreffe der bisher uͤblich gewesenen und der 
kuͤnftig zu gebrauchenden katholischen Deka- 
nats- und Pfarr--Amts--Siegel wird hiemit 
verordnet: 
J. 
Alle katholischen Dekanate und Pfar- 
reien, so wie auch alle selbstständigen Vika- 
riate und Kuratien, welche als stabile Stel- 
len zu betrachten sind, sollen sich in Zukunft 
zu ihren amtlichen Korrespondenz- und Ur- 
kunden Ausfertigungen eigener, gleichförmi- 
ger Amts Siegel bedienen. 
II. 
Diese Amts-Siegel sollen, gleich denen 
der königlichen Landgerichte 2c., in einem Mit- 
tel Schilde das königlich = baierische Wap- 
pen, von einem Lorbeer: und einem Palmr 
Iweige umkränzr, und oben mit einer Königs- 
Krone geziert, enthalten. Die Umschrift: 
Königlich: Baterisch katholisches 
Dekanar N. (farr-Amt, Vikariat 2c.) 
soll im Umkreise so vertheilt seyn, daß der 
Orts= Name stets unter dem Mittel- 
Schilde aufrecht zu stehen kommt. 
III. 
Die Dekanats-Siegel unterscheiden sich 
von den pfarrämtlichen nur durch einen etwas 
gröôsseren Umfang, indem jene einen Zoll und 
eine Linie, diese hingegen nur einen Zoll im 
Durchmesser haben. 
IV 
So wie diejenigen Seelsorger, denen ein 
pfarraͤmtliches Siegel anvertraut ist, zum Ge- 
brauche desselben nur in Amts-Sachen, nicht 
in Privatgeschäften, berechtiget sind; so wer- 
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den sie auch für jeden eigenen oder sremden 
Mißbrauch ihrer Amts Siegel strenge ver- 
antwortlich gemacht. Es bleibt daher 
Allen Kaplänen, Kooperatoren und an? 
dern Hilsspriestern die Ausstellung pfarrlicher 
Urkunden, Zeugnisse u. dgl. in ihrem eigenen, 
oder in des Pfarrers Namen (der Fall der 
Erledigung einer Pfarrei, oder der legalen 
Verhinderung des rechtmässigen Pfarrers ale 
lein ausgenommen, wo sodann der geherig- 
bestellte Pfarr: Verweser das Siegel zu füh- 
ren befugt ist,) für die Zukunft gänzlich un- 
tersagt, und jede nicht vom betreffenden Pfar- 
rer oder Pfarrs, Verweser ausgestellte, d. i., 
durch dessen eigene Hand-Unterschrift und bei- 
gedrucktes Amts = Siegel nicht bekräftigte 
pfarrliche Ausfertigung wird hiermit als un- 
gültig und rechtlich unwirksam erklaͤtt. 
VI. 
Zur Bestreitung der auf die katholische 
Pfarr-Amts-Siegel erlaufenden Kosten sind 
dieselben Quellen, aus denen die königliche 
Regierungeblätter für jede Pfarret beigeschafft 
werden; für die Dekanats-Siegel aber 
die Kapitel-Kassen in Anspruch zu nehmen. 
VII. 
Sämtliche königliche General-Kreis= und 
Lokal= Kommissariate erhalten demnach den 
Auftrag, den ganzen, für ihre respektiven Be; 
zirke erfoderlichen Bedarf solcher Siegel genau 
anzugeben, und ein vollständiges korrekt 
und sch ön geschriebenes Orts= Verzeichniß, 
mit dem Beisaz: Katholisches Dekar 
nat, Pfarrei, Vikarie 1. ehestens an- 
C( 11°. )
	        
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