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Betreffe der bisher uͤblich gewesenen und der
kuͤnftig zu gebrauchenden katholischen Deka-
nats- und Pfarr--Amts--Siegel wird hiemit
verordnet:
J.
Alle katholischen Dekanate und Pfar-
reien, so wie auch alle selbstständigen Vika-
riate und Kuratien, welche als stabile Stel-
len zu betrachten sind, sollen sich in Zukunft
zu ihren amtlichen Korrespondenz- und Ur-
kunden Ausfertigungen eigener, gleichförmi-
ger Amts Siegel bedienen.
II.
Diese Amts-Siegel sollen, gleich denen
der königlichen Landgerichte 2c., in einem Mit-
tel Schilde das königlich = baierische Wap-
pen, von einem Lorbeer: und einem Palmr
Iweige umkränzr, und oben mit einer Königs-
Krone geziert, enthalten. Die Umschrift:
Königlich: Baterisch katholisches
Dekanar N. (farr-Amt, Vikariat 2c.)
soll im Umkreise so vertheilt seyn, daß der
Orts= Name stets unter dem Mittel-
Schilde aufrecht zu stehen kommt.
III.
Die Dekanats-Siegel unterscheiden sich
von den pfarrämtlichen nur durch einen etwas
gröôsseren Umfang, indem jene einen Zoll und
eine Linie, diese hingegen nur einen Zoll im
Durchmesser haben.
IV
So wie diejenigen Seelsorger, denen ein
pfarraͤmtliches Siegel anvertraut ist, zum Ge-
brauche desselben nur in Amts-Sachen, nicht
in Privatgeschäften, berechtiget sind; so wer-
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den sie auch für jeden eigenen oder sremden
Mißbrauch ihrer Amts Siegel strenge ver-
antwortlich gemacht. Es bleibt daher
Allen Kaplänen, Kooperatoren und an?
dern Hilsspriestern die Ausstellung pfarrlicher
Urkunden, Zeugnisse u. dgl. in ihrem eigenen,
oder in des Pfarrers Namen (der Fall der
Erledigung einer Pfarrei, oder der legalen
Verhinderung des rechtmässigen Pfarrers ale
lein ausgenommen, wo sodann der geherig-
bestellte Pfarr: Verweser das Siegel zu füh-
ren befugt ist,) für die Zukunft gänzlich un-
tersagt, und jede nicht vom betreffenden Pfar-
rer oder Pfarrs, Verweser ausgestellte, d. i.,
durch dessen eigene Hand-Unterschrift und bei-
gedrucktes Amts = Siegel nicht bekräftigte
pfarrliche Ausfertigung wird hiermit als un-
gültig und rechtlich unwirksam erklaͤtt.
VI.
Zur Bestreitung der auf die katholische
Pfarr-Amts-Siegel erlaufenden Kosten sind
dieselben Quellen, aus denen die königliche
Regierungeblätter für jede Pfarret beigeschafft
werden; für die Dekanats-Siegel aber
die Kapitel-Kassen in Anspruch zu nehmen.
VII.
Sämtliche königliche General-Kreis= und
Lokal= Kommissariate erhalten demnach den
Auftrag, den ganzen, für ihre respektiven Be;
zirke erfoderlichen Bedarf solcher Siegel genau
anzugeben, und ein vollständiges korrekt
und sch ön geschriebenes Orts= Verzeichniß,
mit dem Beisaz: Katholisches Dekar
nat, Pfarrei, Vikarie 1. ehestens an-
C( 11°. )