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Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die Anfrage Unsers General, Kom-
missariats des Ober: Donaukreises vom
4. Oktober 1811 über das Verfahren bei Ge-
suchen um Abrheilung von Gemeinde: Wal-
dungen, ertheilen Wir folgende allgemein,
sowohl bei jenen der Städte und Märkte als
der Dorfs" Gemeinden, zu beobachtenden Vor-
schriften:
1) Wenn von einem Theile der Gemeinde-
Glieder oder von allen bei der geeigneten
Umerbehörde das Gesuch um Abtheilung
einer Gemeinde-Waldung angebracht wird,
so hat diese vor allem ein genaues Ver-
zeichnih aller die Theilung wünschenden
und aller derselben widersprechenden Ge-
meindeGlieder aufzunehmen, und ven
beiden Theilen die Gründe für und wider
über die Frage, ob die Theilung vorge-
nommen werden solle, vollständig zum
Protokoll zu nehmen.
2) Hierauf ist mit Zuziehung der Parteien
und des einschlägigen Forstamtes ein
Augenschein auf dem zur Abrheilung ver-
langten Objekte vorzunehmen.
3) Die Unterbehörde hat demnächst von dem
beirefsenden Forstamte ein kechnisches Gut-
achten über das angebrachte Abtheilungs-
Gesuch zu erholen, welches nach vorgängiger
Bemerkung über den Flächen-Inhalr, die
natürliche Beschaffenheit und den Zustand
der befraglichen Waldung sich über die
Fragen ob und aus welchen Gründen das
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Abtheilungs-HObjeke als Waldung beizu-
behalten oder auf andere Art zu benüzen
seyn möchte, ob und warum die Abthei-
lung des Waldes räthlich oder nicht räth-
lich sey, und endlich im erstern Falle auf
welche Art dieselbe am zweckmäßigsten
und unglichsten ausgeführt werden könne,
umständlich verbreiten soll. Dieses tech-
nische Gurachren ist von der Forstbehörde
jederzeit auf Requisition der verhandeln-
den Behörde ungesäumt und vollständig
zu ertheilen.
4) Nach dieser Instruktion legt das Landge,
richt oder Mediatuntergericht die Akten mit
seinem motivirten Gutachren dem vorgesez-
ten General-Kommissariate vor, welches,
wenn auf der zur Abtheilung verlangten
Waldung Gemeinde" Schulben oder La-
sten für Gemeinde: Bedürfnisse haften,
für die Sicherung und Surrogirung der-
selben nach den Bestimmungen der Ver-
ordnung vom z. Jänner 18006 und
des Ediktes über das Gemeinde, Wesen
vom 21. September 180 die Vorschläge
der betressenden Kommunal' Administra-
tion erholet, und so endlich
5) die ganz instruirte Sache mit seinem eig-
nen umständlichen Gutachten in der dop#t
pelten Rücksicht auf den Zweck der Kultur
und der Gemeinde-Verhalenisse Uns zur
jedesmaligen Entscheidung über die Frage,
ob die Abtheilung der Gemeinde: Wal-
dung stakt haben solle oder nicht, worüber
Wu Uns nach Gurbefinden die Verneh-
mung Unserer General Forst: Adnunistra-
(rbog“)