Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die Anfrage Unsers General, Kom- 
missariats des Ober: Donaukreises vom 
4. Oktober 1811 über das Verfahren bei Ge- 
suchen um Abrheilung von Gemeinde: Wal- 
dungen, ertheilen Wir folgende allgemein, 
sowohl bei jenen der Städte und Märkte als 
der Dorfs" Gemeinden, zu beobachtenden Vor- 
schriften: 
1) Wenn von einem Theile der Gemeinde- 
Glieder oder von allen bei der geeigneten 
Umerbehörde das Gesuch um Abtheilung 
einer Gemeinde-Waldung angebracht wird, 
so hat diese vor allem ein genaues Ver- 
zeichnih aller die Theilung wünschenden 
und aller derselben widersprechenden Ge- 
meindeGlieder aufzunehmen, und ven 
beiden Theilen die Gründe für und wider 
über die Frage, ob die Theilung vorge- 
nommen werden solle, vollständig zum 
Protokoll zu nehmen. 
2) Hierauf ist mit Zuziehung der Parteien 
und des einschlägigen Forstamtes ein 
Augenschein auf dem zur Abrheilung ver- 
langten Objekte vorzunehmen. 
3) Die Unterbehörde hat demnächst von dem 
beirefsenden Forstamte ein kechnisches Gut- 
achten über das angebrachte Abtheilungs- 
Gesuch zu erholen, welches nach vorgängiger 
Bemerkung über den Flächen-Inhalr, die 
natürliche Beschaffenheit und den Zustand 
der befraglichen Waldung sich über die 
Fragen ob und aus welchen Gründen das 
  
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Abtheilungs-HObjeke als Waldung beizu- 
behalten oder auf andere Art zu benüzen 
seyn möchte, ob und warum die Abthei- 
lung des Waldes räthlich oder nicht räth- 
lich sey, und endlich im erstern Falle auf 
welche Art dieselbe am zweckmäßigsten 
und unglichsten ausgeführt werden könne, 
umständlich verbreiten soll. Dieses tech- 
nische Gurachren ist von der Forstbehörde 
jederzeit auf Requisition der verhandeln- 
den Behörde ungesäumt und vollständig 
zu ertheilen. 
4) Nach dieser Instruktion legt das Landge, 
richt oder Mediatuntergericht die Akten mit 
seinem motivirten Gutachren dem vorgesez- 
ten General-Kommissariate vor, welches, 
wenn auf der zur Abtheilung verlangten 
Waldung Gemeinde" Schulben oder La- 
sten für Gemeinde: Bedürfnisse haften, 
für die Sicherung und Surrogirung der- 
selben nach den Bestimmungen der Ver- 
ordnung vom z. Jänner 18006 und 
des Ediktes über das Gemeinde, Wesen 
vom 21. September 180 die Vorschläge 
der betressenden Kommunal' Administra- 
tion erholet, und so endlich 
5) die ganz instruirte Sache mit seinem eig- 
nen umständlichen Gutachten in der dop#t 
pelten Rücksicht auf den Zweck der Kultur 
und der Gemeinde-Verhalenisse Uns zur 
jedesmaligen Entscheidung über die Frage, 
ob die Abtheilung der Gemeinde: Wal- 
dung stakt haben solle oder nicht, worüber 
Wu Uns nach Gurbefinden die Verneh- 
mung Unserer General Forst: Adnunistra- 
(rbog“)
	        
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