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C. 37. das Recht vorbehalten, zur Beloh=
nung großer, und bestimmter, dem Staate
geleisteter Dienste Lehen zu verleihen, und
hiezu vorzüglich die heimfallenden Lehen,
oder die neu zu erwerbenden Domainen zu
verwenden.
Wir erstrecken diesen Unsern Vorbehalt
auf das gegenwärtige Institut der Majora-
te, und behalten Uns und Unseren Regie-
rungs-Nachfolgern auf ähnliche Weise das
Recht vor, unter obigen Voraussezungen,
auch aus gedachten Gütern entweder zugleich
mit einer Adels-Verleihung, oder Standes=
Erhebung, oder bei schon vorhandenem
Adelsstande, auch ohne Leztere, eine voll-
ständige, oder partielle Masorats-Dotation
zu verbinden, oder zu ertheilen.
I. 17. Das Recht, Majorate zu er-
richten, und damit die Vortheile eines
Masorats-Besizers zu genießen, kommt
ausschließlich dem Adel Unseres Reiches zu.
Der Konstituent ist gehalten, einen vidi-
mirten Extrakt aus der Reichs-Adelsmatri-
kel beizubringen, und dem Anlangen, wel-
ches er wegen der Herstellung des Majora-
tes einzureichen hat, beizulegen.
I. 18. Es bleibt jedoch Jedermann
unbenommen, einem Masoratsfähigen durch
Schankung, oder leztwillige Verordnung
eine zu einem Masorate nach den unten fol-
genden Bestimmungen hinlängliche Güter-
masse unter der Bedingung zuzuwenden, für
sich selbst die wirkliche Errichtung des Ma-
sorates aus derselben zu bewerkstelligen.
Irgend eine andere Bedingung, wo-
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durch nach den buͤrgerlichen Gesezen die
Aufloͤsung eines Rechtsgeschaͤfts herbei-
gefuͤhrt werden kann, ist hiebey nicht
zulaͤßig.
S. 10. Hiebel versteht es sich von
selbst, das jeder, der auf direktem (C. 17.)
oder indirektem Wege (G. 18.) ein Maso-
rat begrunden will, der wahre, und mit
vollem Dispositionsrechte versehene Eigen-
thümer der hierzu zu verwendenden Gütermas
se seyn müsse.
§. 20. Vormünder, und Kura-
toren sind daher zur Errichtung eines
neuen Masorates aus den Gütern ihrer
Pflegbefohlenen, auch selbst mit Beistim-
mung der Lezteren, nicht berechtiget.
I. 21. Jeder in Unserem Königrei-
che als adelich Anerkannte ist des Be-
sizes eines für ihn zu konstituirenden Ma-
sorates fähig.
I. 22. Es stehet demnach einem adeli-
chen Gutsbesizer, der hierzu das hinlängli-
che und geeignete Vermögen besizer, frei,
für sich selbst, und damit zunächst für sei-
nen erstgebornen Sohn, oder für Einen sei-
ner nachgebornen Söhne, oder auch für je-
den Dritten ein Masorat zu begründen,
wenn nur in jedem dieser Fälle der erste
Besizer nach den verschiedenen Vorschriften
Unserer gegenwärtigen Erkldrung die Fähig-
keit hat, ein Majorat zu erwerben.
. 23. Hat ein adelicher Gutsbesizer
keine ehelichen männlichen Leibeserben, so
kann derselbe auch für seine adoptirte
Nachkommenschaft, wenn der Lezte-