Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1609 Koͤniglich-Baierisches 1610 
Regierungsblatt. 
  
LI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch, den 23. September 1812. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Einfuͤhrung breiter Felgen an den Raͤdern 
schwerer Fuhrwerke betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D., Beispiel, womit bereits mehrere be- 
nachbarte Staaten sowohl zum Vortheile 
für das Kommerz, als zu besserer Erhaltung 
der Land= und Heerstrassen, vorangegangen 
sind, die breiten Felgen an den Rädern des 
schweren Fuhrwerks einzuführen, hat Uns, 
da alle Hauptstrassen des Landes sich in ei- 
nem den Erfodernissen des Verkehrs entspre- 
chenden Zustande befinden, zur Anordnung 
eben derselben Maßregel in Unsern Staaten 
bewogen. 
Wir befehlen demnach, und wollen, daß 
künftig die breiten Felgen an allen Rädern 
der schweren Wägen unter nachfolgenden 
Bestimmungen durch das ganze Königreich 
in Anwendung gebracht werden. 
1) An jedem, gewöhnlich mit zwei Pfer- 
den bespannren Fracht-, Post= oder Boten- 
Wagen (die bokal-Vorspanns-Pferde, wel- 
che über steile Berge, oder auf verdorbenen 
Scrassenstrecken nöthig sind, nicht mitbegrif- 
sen) sollen die Radfelgen wenigstens eine 
Breite von 3 Zoll, 6 kinien baierischen 
Maßes haben. 
Für jedes Pferd mehr, sollen auch die 
NRadfelgen um einen Zoll breiter seyn, so, 
daß ein mit zehn Pferden bespannter Wagen 
Felgen von lo Zoll, 6 Einien Breite haben 
muß. 
Die Nadschinnen aller Art müssen dabei 
mit flachen Kopfnégeln oder solchen Kopf- 
schrauben befestige seyn, die nicht mehr, als 
einen Viertel:Zoll über den Reif hervor- 
stehen. 
2) Die Wägen der Bierbräuer, Mez- 
ger, Müller, Mehl= und Fruchthändler 
sollen wenigstens 3 Zoll breite Radfelgen 
haben. 
3) Der nämlichen Bestimmung unter- 
liegen die zweiräderigen Karren, wenn sie 
auch nur mit zwei, oder gar nur mit einem 
Pferde bespannt sind. 
Ausgenommen von obigen Vorschriften 
sind: 
(113)
	        
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