1609 Koͤniglich-Baierisches 1610
Regierungsblatt.
LI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch, den 23. September 1812.
Allgemeine Verordnung.
(Die Einfuͤhrung breiter Felgen an den Raͤdern
schwerer Fuhrwerke betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D., Beispiel, womit bereits mehrere be-
nachbarte Staaten sowohl zum Vortheile
für das Kommerz, als zu besserer Erhaltung
der Land= und Heerstrassen, vorangegangen
sind, die breiten Felgen an den Rädern des
schweren Fuhrwerks einzuführen, hat Uns,
da alle Hauptstrassen des Landes sich in ei-
nem den Erfodernissen des Verkehrs entspre-
chenden Zustande befinden, zur Anordnung
eben derselben Maßregel in Unsern Staaten
bewogen.
Wir befehlen demnach, und wollen, daß
künftig die breiten Felgen an allen Rädern
der schweren Wägen unter nachfolgenden
Bestimmungen durch das ganze Königreich
in Anwendung gebracht werden.
1) An jedem, gewöhnlich mit zwei Pfer-
den bespannren Fracht-, Post= oder Boten-
Wagen (die bokal-Vorspanns-Pferde, wel-
che über steile Berge, oder auf verdorbenen
Scrassenstrecken nöthig sind, nicht mitbegrif-
sen) sollen die Radfelgen wenigstens eine
Breite von 3 Zoll, 6 kinien baierischen
Maßes haben.
Für jedes Pferd mehr, sollen auch die
NRadfelgen um einen Zoll breiter seyn, so,
daß ein mit zehn Pferden bespannter Wagen
Felgen von lo Zoll, 6 Einien Breite haben
muß.
Die Nadschinnen aller Art müssen dabei
mit flachen Kopfnégeln oder solchen Kopf-
schrauben befestige seyn, die nicht mehr, als
einen Viertel:Zoll über den Reif hervor-
stehen.
2) Die Wägen der Bierbräuer, Mez-
ger, Müller, Mehl= und Fruchthändler
sollen wenigstens 3 Zoll breite Radfelgen
haben.
3) Der nämlichen Bestimmung unter-
liegen die zweiräderigen Karren, wenn sie
auch nur mit zwei, oder gar nur mit einem
Pferde bespannt sind.
Ausgenommen von obigen Vorschriften
sind:
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