Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1611 
a) das Militaͤr-Fuhrwesen, 
b) die Chaisen und Reise-Waͤgen, 
c) die Wägen des Landmanns, womit er 
seine Oekonomie bestellt, seine Ernd- 
ten und Früchte, seine Baumaterialien 
und Brennholz u. s. w. zu: und weg- 
führt. 
d) Einsweilen wird noch ferner von dem 
unter Nro 1 und 3 genannten Fuhr- 
wesen alles dasjenige ausgenommen, 
welches direkte nach Sachsen und Böh- 
men geht, und sich dießfalls mit den 
darauf lautenden Frachtbriefen auszu- 
weisen vermag. 
Das von der Realisirung der breiten 
Radfelgen abhängige breitere Wagengeleise 
sezen Wir allgemein auf 4 Schuh 7 Zoll 
im Licht, nämlich vom Ende der einen Rad- 
felge, bis zum Anfange der gegenüberstehen- 
den, fest. 
In Rücksicht auf die Vorrichtungen und 
Kosten, die zur Befolgung dieser Verord= 
nung erfoderlich sind, gestatten Wir hiezu 
vom künftigen 1. Oktober anfangend eine 
Zeitfrist von drei Jahren, und bewilligen 
sedem Fuhrmann, Post= oder Boten-Wa- 
gen, der mit den verordnungsmäßigen breit- 
felgichten Rädern und großen Nagelkdpfen 
auf den Schinnen binnen dieser gesezli- 
chen Zeitfrist an einer Wegzollstätte Un- 
seres Reiches erscheint, folgenden Nach- 
laß an seiner tarifmäßigen Weggelds-Schul- 
digkeit. 
1612 
Diejenigen, welche schon in dem Laufe 
des Etatsjahres 1813 die gegebenen Vor- 
schriften erfüllen, erhalten einen anderthalb- 
sährigen Nachlaß des Drittheils an jener 
Weggelds-Schuldigkeit. 
Wer zur Erfüllung des Gesezes erst im 
Jahre 18½ schreitet, erhält diesen Nach- 
laß nur auf ein Jahr. 
Und wer nicht eher, als im Jahre 1814 
dasselbe in Vollziehung sezt, erhält den 
bewilligten Nachlaß nur auf sechs Mo- 
nate. 
Mit dem ersten Oktober 1315 hören 
nicht allein alle obigen Nachldsse, so weit 
sie bis dahin nicht schon genossen worden 
sind, gänzlich auf, sondern Wir werden 
auch alsdann mit empfindlichen Strafen 
unnachsichtlich gegen dicjenigen vorschrei- 
ten, welche die ihnen zugestandene zur Vor- 
richtung mehr als hinreichende Zeitffist 
unbennzt gelassen haben, dieses gemeinnu= 
liche Gesez in Erfüllung, und an den vort 
geschriebenen Fuhrwerken die breiten Nad- 
felgen vorschristsmäßig in Anwendung ju 
bringen. 
München den 11. September 1872. 
Marx Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger.
	        
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