Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1657 
Koͤniglich-Baierisches 
1658 
Regierungsblatt. 
  
LIII. Stück. München, Samstag den 3. Oktober 1312. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Den Geschäfts-Kreis der Stadtgerichts-Akzes- 
sillen berreffend.) 
Wir Maxrximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
N Uns über die Frage: zu welchen 
gerichrlichen Gesch Asten diesenigen Indiriduen, 
denen Wir nach bestandener Konkurs Prüfung 
den Akzeß bei Unsern Sradtgerichten bewillt- 
get haben, verwendet werden dürfen, bereits 
mehrere Bedenken und Zweifel zur Entscheit 
dung vorgelege worden sind, so finden Wir 
Uns bewogen, zu Beseitigung künftiger An- 
fragen, und zu Eczielung einer Gleichheie 
einsweilen, bis nach der Einführung des der 
Revision unterliegenden allgemeinen Ziwvil- 
und Kriminal-Gesezbuches eine die fsdmtli= 
chen Verhältnisse der Akzessisten umfassende 
Insiruktion erfolgen wird, folgende Bestim- 
mungen festzusezen. 
Da bei Ertheilung des Akzesses der depr 
pelte Zweck zum Grunde liegt, daß die Adfpi- 
ranten zum Staatedienste im Justiz-Fache 
Gelegenheit erhalten, thells den Gang der 
gerichtlichen Geschdfte bei den Stadtgerichten 
in allen Theilen kennen zu lernen, und sich 
selbst in prakrischen Arbeicen zu üben, theils 
Beweise ihrer gesammelten Kennmnisse an den 
Tag zu legen, so wollen Wir: 
1) daß der Akzessist anfänglich als Aktuar 
bei wichtigern Zivtl: Kommissionen, z. B.: 
bei Augenscheinen, Zeugen" Vernehmungen, 
Vergleichs= Versuchen, Auseinandersezung 
verwickelter Verlassenschafts-Verhandlungen 
und dergleichen, sodann auch zu Registraturs- 
Arbeiten, zu Führung der Rarhs," Sizungs- 
Protokolle, zu Obsignationen und Inventuren 
verwendet werde. 
2) Nach erlangrer Uebung und Ferrigkeie 
in diesen Geschäften hat der Gerichts: Vor- 
stand, welchem die dießfallsige Beurthetlung 
so wie die besondere Aufsiche über die Ger 
schäfts-Führung und das sonstige Benehmen 
des Akzessisten zusieher, demselben allmählig 
wichtigere Arbeicen anzuvertrauen, ihm die 
Schlichrung der sogenanmen mündlichen Ver- 
hörs-Drozesse, kleinere Verlassenschafts Ver- 
handlungen, und bei bewiesener Fähigkele 
auch Kommissionen in Ziril: Gegenständen 
zu übertragen, ihn mir derathender Stimme 
zu den Gerichts: Sizungen zuzulassen, und 
ihm geschlossene Akten zum Vortrage und 
Gutachten, jedoch entweder mit Beiordnung 
eines zuverlassigen Korreferenten, oder wenig- 
(117)
	        
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