1657
Koͤniglich-Baierisches
1658
Regierungsblatt.
LIII. Stück. München, Samstag den 3. Oktober 1312.
Allgemeine Verordnungen.
(Den Geschäfts-Kreis der Stadtgerichts-Akzes-
sillen berreffend.)
Wir Maxrximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Batern.
N Uns über die Frage: zu welchen
gerichrlichen Gesch Asten diesenigen Indiriduen,
denen Wir nach bestandener Konkurs Prüfung
den Akzeß bei Unsern Sradtgerichten bewillt-
get haben, verwendet werden dürfen, bereits
mehrere Bedenken und Zweifel zur Entscheit
dung vorgelege worden sind, so finden Wir
Uns bewogen, zu Beseitigung künftiger An-
fragen, und zu Eczielung einer Gleichheie
einsweilen, bis nach der Einführung des der
Revision unterliegenden allgemeinen Ziwvil-
und Kriminal-Gesezbuches eine die fsdmtli=
chen Verhältnisse der Akzessisten umfassende
Insiruktion erfolgen wird, folgende Bestim-
mungen festzusezen.
Da bei Ertheilung des Akzesses der depr
pelte Zweck zum Grunde liegt, daß die Adfpi-
ranten zum Staatedienste im Justiz-Fache
Gelegenheit erhalten, thells den Gang der
gerichtlichen Geschdfte bei den Stadtgerichten
in allen Theilen kennen zu lernen, und sich
selbst in prakrischen Arbeicen zu üben, theils
Beweise ihrer gesammelten Kennmnisse an den
Tag zu legen, so wollen Wir:
1) daß der Akzessist anfänglich als Aktuar
bei wichtigern Zivtl: Kommissionen, z. B.:
bei Augenscheinen, Zeugen" Vernehmungen,
Vergleichs= Versuchen, Auseinandersezung
verwickelter Verlassenschafts-Verhandlungen
und dergleichen, sodann auch zu Registraturs-
Arbeiten, zu Führung der Rarhs," Sizungs-
Protokolle, zu Obsignationen und Inventuren
verwendet werde.
2) Nach erlangrer Uebung und Ferrigkeie
in diesen Geschäften hat der Gerichts: Vor-
stand, welchem die dießfallsige Beurthetlung
so wie die besondere Aufsiche über die Ger
schäfts-Führung und das sonstige Benehmen
des Akzessisten zusieher, demselben allmählig
wichtigere Arbeicen anzuvertrauen, ihm die
Schlichrung der sogenanmen mündlichen Ver-
hörs-Drozesse, kleinere Verlassenschafts Ver-
handlungen, und bei bewiesener Fähigkele
auch Kommissionen in Ziril: Gegenständen
zu übertragen, ihn mir derathender Stimme
zu den Gerichts: Sizungen zuzulassen, und
ihm geschlossene Akten zum Vortrage und
Gutachten, jedoch entweder mit Beiordnung
eines zuverlassigen Korreferenten, oder wenig-
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