1673 Koͤniglich-Baierisches 1674
Regierungsblet t.
LIV. Stück. München, Mittwoch, den 14. Oktober 1812.
Bekanntmachungen.
(Die Zemral-Administrazion sämtlicher Straf-
arbeitehäufer betresfend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
U .berzeugt von der Nothwendigkeit, die
saͤmtlichen Strafanstalten des Reiches der
unmittelbaren und ungetheilten Aufsicht ei-
ner besondern Stelle zu untergeben, und
durch Vereinfachung und Beschleunigung
der bisher unter verschiedene Behörden ver-
theilten Geschäfts-Behandlung jeden zweck;:
widrigen Mißstand zu beseitigen, den Wir
hiebei in polizeilicher und ökonomischer Be-
Jlehung bisher beobachret haben, finden Wir
Uns veranlaßr, vorerst provisorisch Folgen-
des zu verordnen:
1. Mit dem nächsten Ectatsjahre anfan-
gend, soll das Zuchthaus zu ichtenau so-
wohl, als die sämtlichen Strafarbeitshäuser
der unmittelbaren Leitung und Aufsicht ei-
ner Zentral-Administrazion untergeben, und
die Unterordnung dieser Anstalten unter die
verschiedenen General= Kommissariate und
Finanz: Direkrionen aufgehoben werden.
II. Diese Unserm Ministerium des In-
nern und der Finangen unmittelbar unterge-
ordnete Zentral-Administrazion, welche ih-
ren Siz dahier haben wird, soll aus einem
Administrator bestehen, welchem Wir das
zur Besorgung des Rechnungswesens, und
der Kanzlei-Arbeiten erfoderliche Personal
beigeben werden.
III. Zum Administrator ernennen Wir
Unsern Kreisrath und bisherigen Kommiß
sär des hiesigen Strafarbeitshauses, Freiherrn
von Weveld.
IV. Die Lokal-, Zucher und Arbeits-
haus-Kommissäre werden der Zenrral-Ad-
ministration unmittelbar untergeordnet seyn,
und an diese ihre Anzeigen und Rapporte
in polizeilicher Beziehung erstatten, so wie
sie ven ihr mit den nörhigen Instrukzionen
und Weisungen auf ihre Berichte versehen
werden.
Den einschlägigen General-Kommissa-
riaten haben sie bloß monatlich eine Anzeige
des Personal-S.andes der thnen anvertrau-
ten Anstalt zu übergeben, und sie jederzeit
von jenen Verfällen in Kenntniß zu sezen,
welche ihre Einwirkung zum Besten der
Serafanstalt in Anspruch nehmen, oder wel-
che sonst auf die den Kreisbeh#rden anvertraute
obere Polizei Verwalrung Einfluß haben,
für welchen Fall auch die General-Kommis
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