Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1673 Koͤniglich-Baierisches 1674 
Regierungsblet t. 
  
LIV. Stück. München, Mittwoch, den 14. Oktober 1812. 
Bekanntmachungen. 
(Die Zemral-Administrazion sämtlicher Straf- 
arbeitehäufer betresfend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
U .berzeugt von der Nothwendigkeit, die 
saͤmtlichen Strafanstalten des Reiches der 
unmittelbaren und ungetheilten Aufsicht ei- 
ner besondern Stelle zu untergeben, und 
durch Vereinfachung und Beschleunigung 
der bisher unter verschiedene Behörden ver- 
theilten Geschäfts-Behandlung jeden zweck;: 
widrigen Mißstand zu beseitigen, den Wir 
hiebei in polizeilicher und ökonomischer Be- 
Jlehung bisher beobachret haben, finden Wir 
Uns veranlaßr, vorerst provisorisch Folgen- 
des zu verordnen: 
1. Mit dem nächsten Ectatsjahre anfan- 
gend, soll das Zuchthaus zu ichtenau so- 
wohl, als die sämtlichen Strafarbeitshäuser 
der unmittelbaren Leitung und Aufsicht ei- 
ner Zentral-Administrazion untergeben, und 
die Unterordnung dieser Anstalten unter die 
verschiedenen General= Kommissariate und 
Finanz: Direkrionen aufgehoben werden. 
II. Diese Unserm Ministerium des In- 
nern und der Finangen unmittelbar unterge- 
ordnete Zentral-Administrazion, welche ih- 
ren Siz dahier haben wird, soll aus einem 
Administrator bestehen, welchem Wir das 
zur Besorgung des Rechnungswesens, und 
der Kanzlei-Arbeiten erfoderliche Personal 
beigeben werden. 
III. Zum Administrator ernennen Wir 
Unsern Kreisrath und bisherigen Kommiß 
sär des hiesigen Strafarbeitshauses, Freiherrn 
von Weveld. 
IV. Die Lokal-, Zucher und Arbeits- 
haus-Kommissäre werden der Zenrral-Ad- 
ministration unmittelbar untergeordnet seyn, 
und an diese ihre Anzeigen und Rapporte 
in polizeilicher Beziehung erstatten, so wie 
sie ven ihr mit den nörhigen Instrukzionen 
und Weisungen auf ihre Berichte versehen 
werden. 
Den einschlägigen General-Kommissa- 
riaten haben sie bloß monatlich eine Anzeige 
des Personal-S.andes der thnen anvertrau- 
ten Anstalt zu übergeben, und sie jederzeit 
von jenen Verfällen in Kenntniß zu sezen, 
welche ihre Einwirkung zum Besten der 
Serafanstalt in Anspruch nehmen, oder wel- 
che sonst auf die den Kreisbeh#rden anvertraute 
obere Polizei Verwalrung Einfluß haben, 
für welchen Fall auch die General-Kommis 
(118)
	        
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