Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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sariate befugt sind, die noͤthigen Notizen 
und Aufschluͤsse, Falls es wegen Kuͤrze der 
Zeit nicht durch die Zentral-Administrazion 
geschehen koͤnnte, unmittelbar von den Lokal- 
Kommissaͤren zu erholen. 
V. Die Oekonomie-Verwaltungen der 
Strafanstalten werden mit den Kreis-Fi- 
nanz-Direktionen in keiner weitern Verbin- 
dung stehen, als daß sie auf ihre Anweisun- 
gen die bewilligten ctatsmáßigen Aerarial-= 
Zuschüsse auf Rechnung der Zentral-Staats- 
Kasse empfangen und quittiren. 
VI. Alle Befugnisse und Verbindlichkei- 
ten, welche bisher die verschiedenen Kreis- 
Stellen, in Hinsicht der polizeilichen Auf- 
sicht und der Oekonomie-Verwaltung bei 
den öffentlichen Strafanstalten theilten, ge- 
hen mit aller hiemit verbundenen Verant- 
wortlichkeit auf die Zentral-Administrazion 
über. 
VII. Ihr liegt es ob, den Strafort zu 
bestimmen, in welchen ein von der kompeten= 
ten Behörde auf eine bestimmte Zeit zur 
Zucht= oder Arbeitshaus-Strafe verurtheilter 
Verbrecher gebracht werden soll, und ihr 
sind daher die dießfallsigen Urtheile jederzeit 
abschriftlich mitzutheilen, damit sie die Straf- 
haus-Kommissäre zur Uebernahme der Sträf- 
linge anweisen könne. 
VIII. Sie erhält sich in fortwährender 
Kenntniß des Personal-Standes sämrlicher 
Sträflinge, ihrer moralischen und physischen 
Eigenschaften, der Dauer ihrer Straßzeit 
so anders, und erstattet hierüber dem Mi- 
nisterium des Innern ihre monatlichen An- 
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zeigen. Sie begutachtet die in polizeilicher 
Beziehung noͤthig findenden Verbesserungen 
und Vorkehrungen, die bedeutenderen Dis- 
ziplinar-Strasen und Belohnungen bei 
eben diesem Ministerium, welches nöthigen 
Falls mit jenem der Justiz die erfoderliche 
Rücksprache pflegt. 
IX. Auf ihre Anträge werden von dem 
Ministerium des Innern die Lokal-Kommist 
säre und das Wachtpersonal ernannt, und 
die Versezung oder Entlassung des leztern 
verfügt. 
X. Sie prüft die, von den Oekonomiet 
Verwaltungen entworfenen Etats der Ein- 
nahmen und Ausgaben, und unterlegt die- 
selben der Sankzion des geheimen Finans- 
Ministeriums, welches die jährlich geneh- 
migten Aerarial= Zuschüsse bei den Kreis- 
Kassen anweiset. 
XI. Sie legt diesem Ministerium die mo- 
natlichen Arbeits= und Depositen-Tabellen 
vor, und begutachtet bei demselben die Bes 
soldungen, Zulagen und Gratifikazionen des 
gesamten Personals, so wie die Anstellung 
der Oekonomie= Verwalter, Haus= und 
Werkmeister. 
XII. Ihr ist es überlassen, die Straͤf- 
linge zu jenen Arbeiten anzuhalten, welche 
ohne Nachtheil für den Strafzweck dem bko“ 
nomischen Zustande der Anstalten die ange- 
messensten sind; in welcher Beziehung sieihre 
Vorschláge zur Erweiterung der bestehen 
den, oder zur Anlegung neuer Fabrikanstal= 
ten an das Ministerium der Finanzen ju 
bringen hat.
	        
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