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XIII. Wenn ihr hienach zwar der Be-
trieb jeder Fabrikazion und jeden Gewerbes
durch Verwendung der Sträflinge unver-
wehrt ist, in so ferne die aus dieser Ber-
wendung hervorgehenden Erzeugnisse für
Aerariol-Anstalten, oder für die Straf-
hauser selbst benüze, oder lin größern Par-
thien an in= und ausländische Handelsleute
abgesezt werden, so soll ihr doch nicht er-
laubt seyn, durch den Detail-Absaz gemei-
ner Handwerksartikel die Privat:= Gewerbe
der Orte, an welchen die Strafanstalten be-
stehen, zu beeinträchtigen.
XIV. Die ndhern Anweisungen auf die
mit den Etats von dem Finanz-Ministerium
ratifzirten Ausgabs-Summen bleiben der
Zentral: Administrazion auf ihre Verant-
wortlichkeit überlassen, wogegen ihr jede
Ueberschreitung des Ausgabs-Etats im Gan-
zen, und in den einzelnen Theilen ohne vor-
herige rechrfertigende Anzeige und erholte
spezielle Genehmigung strenge untersagt
bleibt.
XV. Die Rechnungen der einzelnen Ver-
waltungen unterwirft sie mit dem Schlusse
jeden Jahres der Revision, und übergiebt
solche, wenn ihre hinausgegebenen Bedenken
beantwortet und befolge sind, dem Finanz-
Ministerium, welches deren Superrevisson
verfügt, und durch die Zentral-Administra-
zion den Rechnungsstellern die Absolutorien
ertheilt.
XVI. Indem Wir Uns übrigens überzeugt
halten, daß die Zentral-Administrazion bei
den ihr ertheilten ausgedehnten Befugnissen
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und ihrer unbeschraͤnkten Einwirkung auf
die Oekonomie-Verwaltungen im Stande
sepn werde, jene bedeutenden Ersparungen,
welche die zweckmäßige Thärigkeit des Seraf-
haus-Kommissärs bei der hiesigen Strafan-
stalt bewirkte, auch auf die übrigen Anstal-
ten auszudehnen, und den jährlichen Aera=
rial: Zuschuß, wo nicht völlig entbehrlich
zu machen, doch beträchrlich zu vermindern,
erklären Wir zum Voraus Unsere allerhöch-
ste Willensmeinung, daß Wir dem Admi-
nistrator sowohl, als dem ihm untergeordne-
ten Verwaltungs-Personale eine demnächst
zu bestimmende Tamieme als Remunerazion
für jenen Betrag bewilligen werden, der
an dem sährlichen Aerarial= Zuschuß, ohne
Nachtheil des Strafzweckes erspart werden
kann.
München den zo. September 1812.
Max Joseph.
Graf von Monegelas.
Luf königlichen allerhöchsten Befehl
der General= Sekretär
G. Geiger.
(Die Posterpeditionen auf der neuen Strasse
von Kempten über den Schüttendobel nach
Lindau berreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Seine Majestäc der König haben sich be-
wogen gefunden, eine neue Strasse von
Kempren über den Schüttendobel nach
Lindau anlegen zu lassen, und haben zu-
gleich befohlen, diese Strasse zur Poststrasse
zu erheben, und die reitende und fahrende
Post über dieselbe zu leiten.
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