Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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XIII. Wenn ihr hienach zwar der Be- 
trieb jeder Fabrikazion und jeden Gewerbes 
durch Verwendung der Sträflinge unver- 
wehrt ist, in so ferne die aus dieser Ber- 
wendung hervorgehenden Erzeugnisse für 
Aerariol-Anstalten, oder für die Straf- 
hauser selbst benüze, oder lin größern Par- 
thien an in= und ausländische Handelsleute 
abgesezt werden, so soll ihr doch nicht er- 
laubt seyn, durch den Detail-Absaz gemei- 
ner Handwerksartikel die Privat:= Gewerbe 
der Orte, an welchen die Strafanstalten be- 
stehen, zu beeinträchtigen. 
XIV. Die ndhern Anweisungen auf die 
mit den Etats von dem Finanz-Ministerium 
ratifzirten Ausgabs-Summen bleiben der 
Zentral: Administrazion auf ihre Verant- 
wortlichkeit überlassen, wogegen ihr jede 
Ueberschreitung des Ausgabs-Etats im Gan- 
zen, und in den einzelnen Theilen ohne vor- 
herige rechrfertigende Anzeige und erholte 
spezielle Genehmigung strenge untersagt 
bleibt. 
XV. Die Rechnungen der einzelnen Ver- 
waltungen unterwirft sie mit dem Schlusse 
jeden Jahres der Revision, und übergiebt 
solche, wenn ihre hinausgegebenen Bedenken 
beantwortet und befolge sind, dem Finanz- 
Ministerium, welches deren Superrevisson 
verfügt, und durch die Zentral-Administra- 
zion den Rechnungsstellern die Absolutorien 
ertheilt. 
XVI. Indem Wir Uns übrigens überzeugt 
halten, daß die Zentral-Administrazion bei 
den ihr ertheilten ausgedehnten Befugnissen 
  
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und ihrer unbeschraͤnkten Einwirkung auf 
die Oekonomie-Verwaltungen im Stande 
sepn werde, jene bedeutenden Ersparungen, 
welche die zweckmäßige Thärigkeit des Seraf- 
haus-Kommissärs bei der hiesigen Strafan- 
stalt bewirkte, auch auf die übrigen Anstal- 
ten auszudehnen, und den jährlichen Aera= 
rial: Zuschuß, wo nicht völlig entbehrlich 
zu machen, doch beträchrlich zu vermindern, 
erklären Wir zum Voraus Unsere allerhöch- 
ste Willensmeinung, daß Wir dem Admi- 
nistrator sowohl, als dem ihm untergeordne- 
ten Verwaltungs-Personale eine demnächst 
zu bestimmende Tamieme als Remunerazion 
für jenen Betrag bewilligen werden, der 
an dem sährlichen Aerarial= Zuschuß, ohne 
Nachtheil des Strafzweckes erspart werden 
kann. 
München den zo. September 1812. 
Max Joseph. 
Graf von Monegelas. 
Luf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General= Sekretär 
G. Geiger. 
(Die Posterpeditionen auf der neuen Strasse 
von Kempten über den Schüttendobel nach 
Lindau berreffend.) 
Im Namen Seiner Masestät des Königs. 
Seine Majestäc der König haben sich be- 
wogen gefunden, eine neue Strasse von 
Kempren über den Schüttendobel nach 
Lindau anlegen zu lassen, und haben zu- 
gleich befohlen, diese Strasse zur Poststrasse 
zu erheben, und die reitende und fahrende 
Post über dieselbe zu leiten. 
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