1737
Koͤniglich-Baierisches 1738
Regierungsblatt.
Lyll Stück. Muͤnchen, Samstag den 24. Oktober 1312.
Edikt.
(Die Errichtung einer Gensd'armerie betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
J. Folge der Konstitutien des Reiches
Titel VI. G. V., worin die Errichtung einer
Gensd'armerie festgesezt worden ist, haben
Wirbeschlossen und beschliessen Wir, wie folge:
J.
Errichtung der Gensdarmerte.
Es soll eine Gensd'armerie errichtet, und
dieser die bisher dem Polizei-Kordon obge-
legene Handhabung der Polizei, und die Er-
haltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit
im Innern des Reiches mit dem nächsten
Jahre anfangend anvertraut werden.
II.
Aufloͤsung des PolizeiKordons und
des Maut-Patrouilleur-Korps.
Artikel 1. Mit dem ersten Jaͤnner
kuͤnftigen Jahres wird der bisherige Polizel-
Kordon allenthalben aufgeloͤßt, und werden
jene Individuen desselben, welche die zum
Eintritte in den Dienst der Gensd'armerie
erfoderlichen Eigenschaften besizen, und sich
in ihrer bisherigen Dienstleistung die Zufrie-
denheit ihrer Vorgesezten erworben haben,
in dieses Korps aufgenommen, die übrigen
aber entlassen.
Art. a. Eben so wird das Maut-Patrouil=
leur-Korps nicht ferner bestehen, indem dessen
Dienste einen Theil der Funktionen der Gens-
d'armerie ausmachen. Auch aus diesem Korps
sollen die tauglichen Individuen nach einer
strengen Prüfung ihrer ursprünglich und wäh-
rend ihrer lezten Dienstzeit erprobten Quali-
fikation in die Gensd'armerie aufgenommen
werden.
III.
Formation der Gensdarmerie.
Art. 3. Die Gensd'armerie wird aus
333 Mann Kavallerie und aus 133: Mann
Infamerie, ausschlüssig der Ober: Offzicce
und des Stabes, bestehen.
Art. 4. Die Kavallerte theilt sich in
3 Eskadrons, und die Infankerie in 12 Kom-
pagnien, jede Eskadron enthält 16, und jede
Kompagnie ra Brigaden, sede Brigade Ka-
vallerie bestehet aus sechs, und jede Infan-
terie: Brigade aus acht Gemeinen und einem
Brigadier.
Art. s. Jede Eskadron wird von einem
Nitemeister und dret Lieutenants kommandirt,
(123)