1739
unter welchen ein erster Wachtmeister, 3 zweite
Wachtmeister und 16 Brigadiers stehen. Das
Kommando über jede Infanterie: Kompagnie
führen ein Hauptmann und zwei Lieutenants,
welchen ein Feldwebel, 2 Sergeanten, und
12 Brigadiers untergeben sind.
Art. 6. Die Eskadrons und Kompagnien
erhalten vorerst keine Trompeter und Tam-
bours, sondern diese werden im Falle ihres
Zusammenziehens von den nächst gelegenen
Linien= Regimentern abgegeben. "
Die Dienste der Rechnungsführer bei den
Eskadrons und Kompagulen versehen die ersten
Wachtmeisters und Feldwebels.
Art. 7. Hienach besteher die Kavallerie
aus
3 Rittmeistern,
0 Lientenants,
3 ersten Wachtmeistern,
0 zweiten Wachtmeistern,
48 Brlgadiers.
288 Gemeinen.
Die Infanterie aus
12 Hauptleuten,
24 bieutenants,
12 Feldwebels,
24 Sergeanten,
144 Brigadiers,
1152 Gemeinen.
Art. 8. Dieses Korps theilt sich in 3
Legionen, deren jeder nach Umständen mehr
oder weniger Kavallerie oder Infanterie zu-
getheilt werden kann. Jede Legion wird von
einem Stabs-Offzzier kommandirt, welchem
ein Quartiermeister mit dem NRange eines
1740
Unterlieutenants und ein Adjutant beigege-
ben ist.
Art. 9. Das ganze stehet unter dem Be-
fehle eines Generals, welchem ein Adjutant
ein Auditor und ein Profoß beigegeben wird.
IV.
Dislokation der Gensd'armerie.
Art. t0. Jede Legion wird proviserisch
aus 1 Eskadron Kavallerie und 4 Kompag"
nien Infanterie bestehen.
Art. 11. Der Chef der ersten Legion
wird seinen Siz in München haben, und
seine Mannschaft im Isar-, Jun= und Salzach=
Kreise vertheilen.
Der Chef der zweiten Legion wird in Augs-
burg wohnen, und seine Mannschaft im Iller,
Oberdonau= und Rezat: Kreise verwenden.
Der Chef der dritten Legion endlich wird
sich in Regensburg aufhalten, und seinen
Wirkungskreis auf dle im Main-, Regen
und Unter-Donaukreise verthellte Mannschaft
ausdehnen.
Art. 123. Ueber die Dislokation der ein-
zelnen Brigaden und der Offzziere wird auf
die von den General:Kreis-Kommissariaten
gemeinschaftlich mit den Legions" Chefs zu
erstattenden, und durch den Kommandanten
des Korps vorzulegenden Anträge verfuͤgt
werden.
V.
Ernennung der Offiziere, Unter
offiziere und Gemeinen.
Art. 13. Die Ernennung sämtlicher Off
ziere der Gensd'armerie erfolgt auf den An-
trag des Ministeriums des Innern, wonach