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nahms-Gesuche und Kompetenten, und ent-
scheiden durch Stimmenmehrheit uͤber ihre
Aufnahms-Fähigkeit und Tauglichkeit zur
Anstellung.
Art. 24. Die Resultate dieser Bera-
thung werden durch die Legions-Chefs dem
Korps-Kommandanten, und von diesem dem
Ministerium des Innern vorgelegt, welches
hierauf die Ernennungen verfägt.
Art. 35. Mit dem 1. Jänner des künf-
tigen Jahres müssen sich alle Offiziere, Un-
teroffizjiere und Gemeine auf ihren Posten
befinden, und noch im Laufe desselben Mo-
nats wird die erste Musterung der in jedem
Kreise dislozirten Brigaden am Size des
Kreises statt finden, welcher der Komman=
dant des Korps, und der Legions-Chef
beiwohnen.
VI.
Wiederbesezung der erledigten
Stellen, Avancement, Rang.
Art. 26. Für die fortwährende Ergän-
zung der Gensd'armerie werden die Legions-
Chefs besondere Inskriprions-Listen halten.
Art. a7. Zur Einschreibung können sich
nur solche Individuen melden, welche die
oben Art. 19. bezeichneten Eigenschaften ber
sien.
Art. 28. Zu diesem Ende haben diesel-
ben ihre Einschreibungs-Gesuche mit einem
Zeugnisse des bei jeder Kompagnte der Gens-
darmerie bestehenden Verwaltungs: Rathes
über ihre Aufnahms: Fahigkeit zu belegen.
Art. 20. Der Verwaltungs-Rath, von
dessen Bestellung der Titl Xll. handelt,
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wird die zu ertheilenden Zeugnisse auf eine
strenge Hrüfung der Adspiranten in Bexee:
hung auf ihre physische Tauglichkeit und ih-
re geleisteten Militär: Dienste gründen,, so
wie die Legions, Chefs die moralischen Ei-
genschaften derselben, und die hierüber beie
zubringenden Zeugnisse einer besonderen Beur
theilung unterwerfen.
Art. zo. Die Verweigerung des Zeug
nisses des Verwaltungs-Nathes, oder jene
der Aufnahme in die Inskriptions-Listen eis
nes mit diesem Zeugnisse versehenen Adsp#,
ranten muß schriftlich und motivirt gesche:
hen.
Art. 31. Für jede erledigte Stelle eines
gemeinen Gensd'arme wählt der einschlägige
LegionsChef 4 Individuen aus der Inskript
tions- Liste, und übersendet das mit den Be-
legen der Aufnahms: Fähigkeit versehene
Verzeichniß dem Kommandanten, welcher
eines hievon ernennt, und zur Bestätigung
dem Ministerium des Innern anzeigt.
Art. 3a. Die erledigten Stellen der
Uncteroffiziers werden in der Regel aus der
Mitte der gemeinen Genod'armen jeder Es
kadron und Kompagnie ersezt, doch können
auch Unteroffiziere des Linien-Milirärs, wenn
sie die erfoderlichen Eigenschaften bestzen,
in Konkurrenz treten, mit der Beschränkung,
daß jeder Anstellung eines solchen Unteroff
ziers, zwei Vorrückungen der alresten oder
verdientesten Gensd'armen vorhergehen müs-
sen.
Art. 33. Die Wahl eines Brigadiers.
bei der ersten und zweiten Erledigung ge: