Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1743 
nahms-Gesuche und Kompetenten, und ent- 
scheiden durch Stimmenmehrheit uͤber ihre 
Aufnahms-Fähigkeit und Tauglichkeit zur 
Anstellung. 
Art. 24. Die Resultate dieser Bera- 
thung werden durch die Legions-Chefs dem 
Korps-Kommandanten, und von diesem dem 
Ministerium des Innern vorgelegt, welches 
hierauf die Ernennungen verfägt. 
Art. 35. Mit dem 1. Jänner des künf- 
tigen Jahres müssen sich alle Offiziere, Un- 
teroffizjiere und Gemeine auf ihren Posten 
befinden, und noch im Laufe desselben Mo- 
nats wird die erste Musterung der in jedem 
Kreise dislozirten Brigaden am Size des 
Kreises statt finden, welcher der Komman= 
dant des Korps, und der Legions-Chef 
beiwohnen. 
VI. 
Wiederbesezung der erledigten 
Stellen, Avancement, Rang. 
Art. 26. Für die fortwährende Ergän- 
zung der Gensd'armerie werden die Legions- 
Chefs besondere Inskriprions-Listen halten. 
Art. a7. Zur Einschreibung können sich 
nur solche Individuen melden, welche die 
oben Art. 19. bezeichneten Eigenschaften ber 
sien. 
Art. 28. Zu diesem Ende haben diesel- 
ben ihre Einschreibungs-Gesuche mit einem 
Zeugnisse des bei jeder Kompagnte der Gens- 
darmerie bestehenden Verwaltungs: Rathes 
über ihre Aufnahms: Fahigkeit zu belegen. 
Art. 20. Der Verwaltungs-Rath, von 
dessen Bestellung der Titl Xll. handelt, 
1741 
wird die zu ertheilenden Zeugnisse auf eine 
strenge Hrüfung der Adspiranten in Bexee: 
hung auf ihre physische Tauglichkeit und ih- 
re geleisteten Militär: Dienste gründen,, so 
wie die Legions, Chefs die moralischen Ei- 
genschaften derselben, und die hierüber beie 
zubringenden Zeugnisse einer besonderen Beur 
theilung unterwerfen. 
Art. zo. Die Verweigerung des Zeug 
nisses des Verwaltungs-Nathes, oder jene 
der Aufnahme in die Inskriptions-Listen eis 
nes mit diesem Zeugnisse versehenen Adsp#, 
ranten muß schriftlich und motivirt gesche: 
hen. 
Art. 31. Für jede erledigte Stelle eines 
gemeinen Gensd'arme wählt der einschlägige 
LegionsChef 4 Individuen aus der Inskript 
tions- Liste, und übersendet das mit den Be- 
legen der Aufnahms: Fähigkeit versehene 
Verzeichniß dem Kommandanten, welcher 
eines hievon ernennt, und zur Bestätigung 
dem Ministerium des Innern anzeigt. 
Art. 3a. Die erledigten Stellen der 
Uncteroffiziers werden in der Regel aus der 
Mitte der gemeinen Genod'armen jeder Es 
kadron und Kompagnie ersezt, doch können 
auch Unteroffiziere des Linien-Milirärs, wenn 
sie die erfoderlichen Eigenschaften bestzen, 
in Konkurrenz treten, mit der Beschränkung, 
daß jeder Anstellung eines solchen Unteroff 
ziers, zwei Vorrückungen der alresten oder 
verdientesten Gensd'armen vorhergehen müs- 
sen. 
Art. 33. Die Wahl eines Brigadiers. 
bei der ersten und zweiten Erledigung ge:
	        
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