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schieht dergestalt, daß der Ritemeister oder
Hauptmann aus den beitreffenden Kompag-
nien fünf Individuen, es sey nach der An-
ciennität, oder sonst unter Berücksichtigung
vorzüglicher Brauchbarkeit und Auszeichnung
um Dienste auswählt, und die Liste dem Le-
gions: Chef vorlegt, welcher hievor 3 dem
Kommandanten vorschlägt, aus welchen die-
ser einen benennt, und dessen Bestäiigung
bei dem Ministerium des Innern erhole.
Art. 31. Für den dritten Erledigungs-=
fall bei jeder Kompagnie verfaßt der begions=
Chebdie erste Liste von 4 Individuen aus den in
den Inskriptions-Listen aufgenommenen, und
vom Verwaltungs Rathe zu den Stellen von
Brigadiers für kauglich erachreten Adspiran=
ten, aus welchen einer nach Vorschrift des
vorhergehenden Artikels durch den Komman-
danten ernannt, und dem Ministerium zur
Bestäktigung angezeigt wird.
Art. 3s. Die erledigeen Stellen der ersten
und zweiten Wachtmeister, so wie der Felde
webel und Serganten werden alternativ durch
Vorrücken der ältesten des vorhergehenden
Grades in der Eskadron oder Kompagnie
umd durch die Wahl der Offiziere nach obi-
ger Form besezt.
Art. 36. Von den erledigeen Lieutenanes=
Seellen wird die erste dem dltesten Wachr-
meister oder Feldwebel der betreffenden Legion
zu Theil, für die zweite und dritte schlägt
der Kommandant den verdientesten Wacht-
melster oder Feldwebel ohne Berücksichrigung
des Dienstalters vor, der sodann auf den
Antrag des Ministeriums des Innern er-
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naune wird; für dle vierke erledigte Scell#.
bei jeder Legion wird ein Individuum aus je-
nen Komperencen gewählt, die zwar noch
nicht bet der Gened'armerie angestellt waren,
aber sonst die zur Aufnahme in dieses Korps
erfoderlichen Eigenschafteu besizen.
Art. 37. In die erledigten Stellen der
Rittmeister und Hauptleute rücken im ersten
und zweiten Falle die ältesten Lieutenants
des ganzen Korps ein, für den dritten Fall
aber erfolgt ebenfalls die Wahl aus den
hierum kompekirenden Militärs, oder jenen
bieurenants der Gensd armerie, welche sich
besonders ausgezeichnet haben, durch das
Ministerium des Innern.
Art. 33. Die ersten zwei vakanten Legi-
ons= Chefs-Stellen werden mit verdienten
Offiziers der Linie, oder mit besonders aus-
gezeichneren Ritemeistern oder Hauptleuten
der Gensd'armerte beseze, die dritte Stelle
hingegen gebührt dem 7 u Rittmeister eder
Hauptmann.
Art. zo. Zur leichtern Torlsch der nach
dem Dienstalter eineretenden Vorrückungen
soll jährlich der ganze Personal-Etat der bei
der Gensd'armerie angestellten Offiziers mit
Beisezung der Zeit ihres Eintritts in das
Korps, se wie jede Vakatur und die state-
gehabte Wiederbesezung der erledigten Stel-
len durch das Regierungsblatt bekanne ge-
macht werden.
Art. 4%. Den Rang der Offiziere bei der
Gensd'armerte bestimmen die ihnen durch das
Kriegs-Ministerium ausgefertigten Patente;
übrigens genießt der gemeine Gensd'arme bei