Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1745 
schieht dergestalt, daß der Ritemeister oder 
Hauptmann aus den beitreffenden Kompag- 
nien fünf Individuen, es sey nach der An- 
ciennität, oder sonst unter Berücksichtigung 
vorzüglicher Brauchbarkeit und Auszeichnung 
um Dienste auswählt, und die Liste dem Le- 
gions: Chef vorlegt, welcher hievor 3 dem 
Kommandanten vorschlägt, aus welchen die- 
ser einen benennt, und dessen Bestäiigung 
bei dem Ministerium des Innern erhole. 
Art. 31. Für den dritten Erledigungs-= 
fall bei jeder Kompagnie verfaßt der begions= 
Chebdie erste Liste von 4 Individuen aus den in 
den Inskriptions-Listen aufgenommenen, und 
vom Verwaltungs Rathe zu den Stellen von 
Brigadiers für kauglich erachreten Adspiran= 
ten, aus welchen einer nach Vorschrift des 
vorhergehenden Artikels durch den Komman- 
danten ernannt, und dem Ministerium zur 
Bestäktigung angezeigt wird. 
Art. 3s. Die erledigeen Stellen der ersten 
und zweiten Wachtmeister, so wie der Felde 
webel und Serganten werden alternativ durch 
Vorrücken der ältesten des vorhergehenden 
Grades in der Eskadron oder Kompagnie 
umd durch die Wahl der Offiziere nach obi- 
ger Form besezt. 
Art. 36. Von den erledigeen Lieutenanes= 
Seellen wird die erste dem dltesten Wachr- 
meister oder Feldwebel der betreffenden Legion 
zu Theil, für die zweite und dritte schlägt 
der Kommandant den verdientesten Wacht- 
melster oder Feldwebel ohne Berücksichrigung 
des Dienstalters vor, der sodann auf den 
Antrag des Ministeriums des Innern er- 
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naune wird; für dle vierke erledigte Scell#. 
bei jeder Legion wird ein Individuum aus je- 
nen Komperencen gewählt, die zwar noch 
nicht bet der Gened'armerie angestellt waren, 
aber sonst die zur Aufnahme in dieses Korps 
erfoderlichen Eigenschafteu besizen. 
Art. 37. In die erledigten Stellen der 
Rittmeister und Hauptleute rücken im ersten 
und zweiten Falle die ältesten Lieutenants 
des ganzen Korps ein, für den dritten Fall 
aber erfolgt ebenfalls die Wahl aus den 
hierum kompekirenden Militärs, oder jenen 
bieurenants der Gensd armerie, welche sich 
besonders ausgezeichnet haben, durch das 
Ministerium des Innern. 
Art. 33. Die ersten zwei vakanten Legi- 
ons= Chefs-Stellen werden mit verdienten 
Offiziers der Linie, oder mit besonders aus- 
gezeichneren Ritemeistern oder Hauptleuten 
der Gensd'armerte beseze, die dritte Stelle 
hingegen gebührt dem 7 u Rittmeister eder 
Hauptmann. 
Art. zo. Zur leichtern Torlsch der nach 
dem Dienstalter eineretenden Vorrückungen 
soll jährlich der ganze Personal-Etat der bei 
der Gensd'armerie angestellten Offiziers mit 
Beisezung der Zeit ihres Eintritts in das 
Korps, se wie jede Vakatur und die state- 
gehabte Wiederbesezung der erledigten Stel- 
len durch das Regierungsblatt bekanne ge- 
macht werden. 
Art. 4%. Den Rang der Offiziere bei der 
Gensd'armerte bestimmen die ihnen durch das 
Kriegs-Ministerium ausgefertigten Patente; 
übrigens genießt der gemeine Gensd'arme bei
	        
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