Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1747 
der Armee die Achtung eines Korporals, der 
Brigadier jene eines Serganten resp. zweiten 
Wachtmeisters, der Sergeant und zweite 
Wachtmeister jene eines ersten Wachtmei- 
sters resp. Feldwebels, und der erste Wacht- 
meister und Feldwebel jene eines Junkers. 
Art. 41. Der Rang der gemeinen Gens- 
d'armen unter sich, wird nach dem Alter des 
wirklichen Dienstes ohne Rücksicht auf die Waf- 
sengattung, unter welcher er vorhin diente, 
bestimmt. 
Art. 42. Offziere und Unteroffiziere ha- 
ben ihren Rang unter sich nach dem Alter 
im Dienste jenes Grades, in welchem sie ster 
hen, und bei gleichem Dienstalter in die- 
sem Grade entscheidet die Anciennität in 
dem nächst verhergegangenen untern Grade, 
und wenn auch diese krinen Unterschied ge- 
währen sollte, so entscheidet das natürliche 
Alter. 
Art. 43. Ein Unteroff#zier mag vor dem 
Eintritte in die Gensd 'armerie in welch im- 
mer einem Grade Militär-Dienste geleistet hat 
ben, so gebührt ihm doch nie ein anderer 
Grad bei der Gensd'armerie, als derjenige, 
den ihm seine neue Ernennung bei diesem 
Korps gewähret, und die Zeit, während 
welcher er in einem höheren Grade stand, 
wird ihm lediglich als wirkliche Dienstzeit 
in seinem neuen Dienstgrade gerechnet, und 
nur bei gleicher Zahl der auf solche Art ber 
rechneten Dienst-Jahre gebührt ihm der Vor- 
rang vor andern. 
* 
VII. 
Unisorm, Bewaffnung. 
Art. 44. Die berittene Gensd'armerie 
erhält die Unisorm nach dem Zuschnitte, 
welcher der Kavallerie der Armee vorgeschrie, 
ben ist, jedoch start kurzen lange Recke, so 
wie dieselben Pferde-Equipagen mit grünen 
Decken; zum Unterscheldungs-Zeichen traͤgt 
sie jedoch statt der Kasguets schwarze Tschakes 
mit rothen Federbüschen und Achselschnüren. 
Die Grundfarbe der Uniform und die der 
Beinkleider ist durchaus grün, jene der Auf- 
schläge scharlach. 
Art. as. Die Infanterie erhält die Uni- 
form nach dem Zuschnitte der leichten Linien= 
Infanterie, jedoch gleichfalls lange Röcke und 
Tschakos mit kothen Huxpen und Achsel- 
schnuüren; auch bei ihr sind der Reck und die 
Beinkleider grün, die Aufschläge scharlach 
roth. 
Art. 46. Die Berten, womtt die Tschar 
kos besezt werden, sind bei der gemeinen 
Mannschaft und den Unteroffzieren von gelben 
Kameelgarn, jedoch verschieden nach ihrer 
Breite; bei den Ober-Offizieren vom Gelde, 
die Knöpfe gelb. 
Art. 47. Die Unterscheidungs-Zeichen des 
Ranges und das Port d'Epce sind dieselben, 
wie sene der Linien-Truppen. 
Art. 48. Die Qualität der Uniferme sol 
Lut und dauerhaft seyn, weshalb sich strenge 
an die mitzuthei##nden Muster zu halien itt. 
Art. 40. Die gelben Schilde, wemit die 
Tschakos versehen sind, werden oberhalb dem
	        
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