Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1751 
Art. 55. Ein Hauptmann der Infanterie 
einschluͤssg der Entschaͤdigung fuͤr vier Mu- 
sterungen, Gage 
1450 fl. 
Quartiergeld 30 fl. 
Zusammen 1330 fl. 
Ein Lieutenant der Infanterie mit Einschluß 
der Entschädigung für 1a Musterungen, Gage 
pogo fl. 
bo fl. 
Zusammen obo fl. 
Art. sb. Außer den für die regelmässigen 
Musterungen der Offiziers bereits in der Gage 
enthaltenen Reisekesten= Entschädigungen fin- 
det für alle übrigen Reisen, die der Dienst 
nothwendig macht, durchaus keine Aufrech- 
nung statt, vielmehr wird für jede unterlassene 
Musterung außer der Strafe, welche das 
Dienst Reglement bestimmt, auch ein unnach- 
lässiger verhältnißmässiger Gage-Abzug ein- 
treten. 
Art. §7. Der jährliche Sold der Unter- 
offiziere und Gemeinen der Kavallerie, welche 
hievon ihre Kleidung, Pferde, Pferds-Equi- 
pagen und Fourage anzuschaffen schuldig sind, 
wird bestimmt, wie folgt: 
für den ersten Wachtmeister 
Quartiergeld 
700 fl. 
— — zweiten Wachtmeister 65%K fl. 
— — Birigadier boc fl. 
— — Gemeinen 500 fl. 
Art. 58. Der Sold der Unteroffiziere und 
Gemeinen der Infanterie, welche die Kosten 
ihrer Kleidung selbst bestreiten muͤssen, bestehet 
fuͤr den Feldwebel in 375 fl 
1752 
fuͤr den Sergeanten in 325 sl. 
— — Brigadier 273 fl. 
— — Gemeinen 230 fl. 
Art. 59. Ueberdieß werden Unteroffiziert 
und Gemeine freies Quartier in den gewoͤhn- 
lichen Quartiers: Stationen erhalten, und 
wenn sie im Dienste über Nacht von ihrer 
Station entfernt seyn müssen, wird ihnen 
allenthalben freies Dach und Fach von den 
Gemeinden gereicht, wogegen sie ihre Ver- 
pflegung bei Strafe der unmittelbaren Em- 
lassung baar zu bezahlen gehalten sind. 
Art. 60. Die Gagen und Leèhnungen 
werden bei den Kompagnien monatlich durch 
den Verwaltungs-Rath ausbezahlt, welcher 
die erfoderlichen Gelder unmittelbar, oder auf 
Anweisung der Kreis-Kassen, und auf Rech- 
nung der Zentral-Staats-Kasse empfingt. 
Art. 61. Der monatliche Geldbedarf wird 
für jede Kompagnie von dem begions= Chef 
nach dem von den Polizei= Behörden atrestir- 
ten Standesausweise, berechnet, und der 
Kreis-Finanz-Direktion zur Verfügung ihrer 
Auweisung unter Anlegung dieser polizeilichen 
Atceste angezeigt. 
Art. 62. Die Gagen und Löhnungen des 
zum Stabe gehörigen Personals werden bei 
den Kreis-Finanz-Kassen unmittelbar auf Rech- 
nung der Zemtral= Staats-Kasse bezahlt. 
Art. 63. Als Büreau-Erigenz für den 
Verwaltunge-Rath jeder Eskadron und Kom: 
pagnie wird ein Maximum von jährlich 120 fl. 
gegen gehörige Verrechnung bewiligt.
	        
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