1751
Art. 55. Ein Hauptmann der Infanterie
einschluͤssg der Entschaͤdigung fuͤr vier Mu-
sterungen, Gage
1450 fl.
Quartiergeld 30 fl.
Zusammen 1330 fl.
Ein Lieutenant der Infanterie mit Einschluß
der Entschädigung für 1a Musterungen, Gage
pogo fl.
bo fl.
Zusammen obo fl.
Art. sb. Außer den für die regelmässigen
Musterungen der Offiziers bereits in der Gage
enthaltenen Reisekesten= Entschädigungen fin-
det für alle übrigen Reisen, die der Dienst
nothwendig macht, durchaus keine Aufrech-
nung statt, vielmehr wird für jede unterlassene
Musterung außer der Strafe, welche das
Dienst Reglement bestimmt, auch ein unnach-
lässiger verhältnißmässiger Gage-Abzug ein-
treten.
Art. §7. Der jährliche Sold der Unter-
offiziere und Gemeinen der Kavallerie, welche
hievon ihre Kleidung, Pferde, Pferds-Equi-
pagen und Fourage anzuschaffen schuldig sind,
wird bestimmt, wie folgt:
für den ersten Wachtmeister
Quartiergeld
700 fl.
— — zweiten Wachtmeister 65%K fl.
— — Birigadier boc fl.
— — Gemeinen 500 fl.
Art. 58. Der Sold der Unteroffiziere und
Gemeinen der Infanterie, welche die Kosten
ihrer Kleidung selbst bestreiten muͤssen, bestehet
fuͤr den Feldwebel in 375 fl
1752
fuͤr den Sergeanten in 325 sl.
— — Brigadier 273 fl.
— — Gemeinen 230 fl.
Art. 59. Ueberdieß werden Unteroffiziert
und Gemeine freies Quartier in den gewoͤhn-
lichen Quartiers: Stationen erhalten, und
wenn sie im Dienste über Nacht von ihrer
Station entfernt seyn müssen, wird ihnen
allenthalben freies Dach und Fach von den
Gemeinden gereicht, wogegen sie ihre Ver-
pflegung bei Strafe der unmittelbaren Em-
lassung baar zu bezahlen gehalten sind.
Art. 60. Die Gagen und Leèhnungen
werden bei den Kompagnien monatlich durch
den Verwaltungs-Rath ausbezahlt, welcher
die erfoderlichen Gelder unmittelbar, oder auf
Anweisung der Kreis-Kassen, und auf Rech-
nung der Zentral-Staats-Kasse empfingt.
Art. 61. Der monatliche Geldbedarf wird
für jede Kompagnie von dem begions= Chef
nach dem von den Polizei= Behörden atrestir-
ten Standesausweise, berechnet, und der
Kreis-Finanz-Direktion zur Verfügung ihrer
Auweisung unter Anlegung dieser polizeilichen
Atceste angezeigt.
Art. 62. Die Gagen und Löhnungen des
zum Stabe gehörigen Personals werden bei
den Kreis-Finanz-Kassen unmittelbar auf Rech-
nung der Zemtral= Staats-Kasse bezahlt.
Art. 63. Als Büreau-Erigenz für den
Verwaltunge-Rath jeder Eskadron und Kom:
pagnie wird ein Maximum von jährlich 120 fl.
gegen gehörige Verrechnung bewiligt.