Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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baar bezahlt, sondern muß nach einer be- 
stimmten, den Tag des Empfanges, die Quau- 
titat der Fourage, den Namen des Empfäne 
gers, und die Numer der Eskadron und 
Brigade, zu der er gehört, anzeigenden Form 
quittirt werden; diese Quittung wird jeder- 
zeit längst innerhalb 8 Tagen von den Bri- 
gadier oder Wachtmeister, welcher die Foura- 
ge-Rechnung der Brigade führe, eingelößt, 
und nach dem vem Gemeinde? Vorstande zu 
bezeugenden Mittelpreise bezahlt werden, wo- 
bei vor der Hand das Marimum dieses Prei- 
ses auf zo kr., und das Minimum auf 20 kr. 
fuͤr die komplette Ration festgesezt wird. 
Art. 72. Jede Verweigerung der Quit- 
tungs Ausstellung, eder der Bezahlung aus- 
gestellter Duittungen wird unnachsichtlich durch 
den Disziplinar-Rath mit der Entlassung ber 
straft. 
Art. 73. Die Offiziere haben die bei ih- 
ren Reisen erfoderliche Fourage in den Wirths- 
bäusern, eder bei deren Abgang den Gemein" 
den baar zu bezahlen. 
Art. 74. Für die ersten Anschafsungen 
der Pferde, Monturen und Equipagen wird 
zur Unterstüzung derjenigen, welche deren Ko- 
sten nicht sogleich zu bestreiten im Stande 
sind, eine angemessene Summe zur Dispost- 
non seder Eskadron und Kompagnie gestellt 
werden, deren Ersaz dem Aerar durch Ab- 
züge von den Gagen, und zwar, wenn der 
Vorschuß bei einem einzelnen nicht über s0 fl. 
beträgt, in Jahresfrist; und wenn er zwi- 
schen so und loo fl. beträgt, binnen 18 Mo- 
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naten, und wenn er in mehr als too fl. be- 
steher, in zwei Jahren geleistet werden muß. 
Art. 75. Jeder Gemeine und Unterosfit 
zier hält über seine Schuldigkeit und Gutha- 
ben bei der Kompagnie eine besondere Auf- 
schreibung, welche jährlich mit dem von dem 
Verwaltungsrathe für jeden einzelnen Mann 
zu führenden Cento verglichen, und deren 
Richtigkeit hienach durch den Verwaltungs, 
Rath attestirt wird. 
Art. 70. Auf Absterben, oder bei dem Aus- 
tritte eines Gensd'arme bleibt ihm oder sei- 
nen Erben das volle Eigenthum seines Pfer- 
des, der Equipage und seiner Kleidung, jer 
doch darf über das Pferd nur dann seei dis- 
ponirt werden, wenn die Offiziere der Eska- 
dron es nicht zur Verwendung für einen an 
dern Gensd'arme tauglich finden, in welchem 
Falle es durch zwoei Sachverständige, deren 
einen die Eskadron, den andern der Eigem 
thümer stelle, geschäzt, und nachdem hienach 
zu bemessenden Mittelwerthe bezahlt wird. 
Art. 77. Ueberhaupt darf kein Gens 
drarme sein Pferd ohne Erlaubniß des Lieu- 
tenants der Brigade und des Rittmeisters 
vertauschen oder verkaufen, und es mus 
hicrüber, auch wenn diese Erlaubriß erhott 
worden, die Anzeige an den Lezions= Chef 
gemacht werden. 
Art. 78. Für ein Pferd, welches dem 
Gensd'arme, er sey Offizier, Unteroffizier oder 
Gemeiner im Dienste, und erweislich ohne 
sein Verschulden zu Verlust geher, rergi- 
tet das Aerar ohne Unterschied den Betrag 
von 150 fl.
	        
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