1757
52——
IX.
Besondere Belohnungen.
Art. 79. Zur besonderen Belohnung der
Unteroffiziere und Gemeinen wirb jaͤhrlich
eine Anzahl von Verdienst-Medaillen, und
eine Geld Summe zur Disposition des Mi-
nisteriums des Innern gestellt, welche jenen
ausserordentlichen Diensten, die dem Staate
durch Arretirung gefährlicher Verbrecher ge-
leistet worden, und den Gefahren, welche
die Mannschaft hierbei und in anderen Dienst-
Verrichtungen bestauden hat, angemessen ist.
Art. 60. Der kommandirende General
wird dem Ministerium des Innern mit En-
de jeden Jahres jene Unterofsiziere und Ge-
meinen benennen, welche sich einer solchen
ausserordenrlichen Belohnung würdig gemacht
haben. .
Art.st.Dichrkheilungdek verliehe-
nen Ehrenzeichen und ausgesprochenen Gra-
tifikationen geschiehrt durch die Legions-Chefs
oder Hauptleute bei der ersten Musterung des
nächst darauf folgenden Jahres.
Art. 382. Die Gratifikationen werden oh'
ne Ruͤcksicht auf die gewoͤhnlichen Aufbring-
Gebuͤhren der Deserteurs, und der auf Ar-
retirung von Verbrechern gesezten Praͤmien
unabbruͤchig bezahlt.
Art. 83. Wenn ein Gensd'armeim Dienste
das Leben verliere, so gebührt die Gratift-
kation seiner Witewe, seinen Kindern oder
sonstigen Erben; Wieewen und Kinder er,
halten nebstdem für einen solchen Fall eine
ausserordenrliche Unterstüzung.
1758
Art. 84. Jene Unteroffiziere und Ge-
meine, welche sich durch Muth, Klugheit
und Diensteifer vorzuͤglich auszeichnen, ha-
ben den ersten Anfpruch auf Vorrückung in
jene Stellen, wofür nach dem Titel VI. die
Vorschläge den Offizieren des Korps zustehen.
Art. 3§. Die ausgezeichneten Dieoste der
Offiziere werden in Vorrückung in höhere
Dienstes-Grade und nach Umständen in dem
Ehrenzeichen des Zivil: oder Milicär-Ver-
dienst= Ordens ihre Belohnung finden.
Art. 36. Das Ministerium des Kriegs-
Wesens wird übrigens alle Jahre nach dem
Ansinnen des Ministerium des Innern die
Bekanntmachung der von den Offizieren, Un-
teroffizieren und Gemeinen der Gensd'armerie
verdienten und erhaltenen Belohnungen durch
den Armee-Befehl veranstalten.
X
Dienst= und andere Vergehungen,
und deren Bestrafung.
Art. 87. Die Offiziere, Unkereffiziere und
Gemeine der Gensd'armerie stehen in gemei-
nen Kriminal; und Zivil“" Rechrsfällen so-
wohl, als in eigentlichen Militär-Verbre-
chen und gröberen Dienst-Vergehen unter der-
selben Gerichtbarkeir, und genießen dieselben
Instanzen, welchen das übrige Milieäkhr un-
tergeben ist; jedoch sollen die einschlägigen
Kriegs Geseze in Bezug auf die Gensd'art
merie elner dem Geiste der Zeic und dem eigen-
thümlichen Karakcer dieses Korps angemesse-
nen Revision unverzüglich unterwerfen werden.
Art. 38. Kleine Dienstvergehen werden
wie bei den Einten-Truppen durch die Vor-
(124)