Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1757 
52—— 
  
IX. 
Besondere Belohnungen. 
Art. 79. Zur besonderen Belohnung der 
Unteroffiziere und Gemeinen wirb jaͤhrlich 
eine Anzahl von Verdienst-Medaillen, und 
eine Geld Summe zur Disposition des Mi- 
nisteriums des Innern gestellt, welche jenen 
ausserordentlichen Diensten, die dem Staate 
durch Arretirung gefährlicher Verbrecher ge- 
leistet worden, und den Gefahren, welche 
die Mannschaft hierbei und in anderen Dienst- 
Verrichtungen bestauden hat, angemessen ist. 
Art. 60. Der kommandirende General 
wird dem Ministerium des Innern mit En- 
de jeden Jahres jene Unterofsiziere und Ge- 
meinen benennen, welche sich einer solchen 
ausserordenrlichen Belohnung würdig gemacht 
haben. . 
Art.st.Dichrkheilungdek verliehe- 
nen Ehrenzeichen und ausgesprochenen Gra- 
tifikationen geschiehrt durch die Legions-Chefs 
oder Hauptleute bei der ersten Musterung des 
nächst darauf folgenden Jahres. 
Art. 382. Die Gratifikationen werden oh' 
ne Ruͤcksicht auf die gewoͤhnlichen Aufbring- 
Gebuͤhren der Deserteurs, und der auf Ar- 
retirung von Verbrechern gesezten Praͤmien 
unabbruͤchig bezahlt. 
Art. 83. Wenn ein Gensd'armeim Dienste 
das Leben verliere, so gebührt die Gratift- 
kation seiner Witewe, seinen Kindern oder 
sonstigen Erben; Wieewen und Kinder er, 
halten nebstdem für einen solchen Fall eine 
ausserordenrliche Unterstüzung. 
1758 
Art. 84. Jene Unteroffiziere und Ge- 
meine, welche sich durch Muth, Klugheit 
und Diensteifer vorzuͤglich auszeichnen, ha- 
ben den ersten Anfpruch auf Vorrückung in 
jene Stellen, wofür nach dem Titel VI. die 
Vorschläge den Offizieren des Korps zustehen. 
Art. 3§. Die ausgezeichneten Dieoste der 
Offiziere werden in Vorrückung in höhere 
Dienstes-Grade und nach Umständen in dem 
Ehrenzeichen des Zivil: oder Milicär-Ver- 
dienst= Ordens ihre Belohnung finden. 
Art. 36. Das Ministerium des Kriegs- 
Wesens wird übrigens alle Jahre nach dem 
Ansinnen des Ministerium des Innern die 
Bekanntmachung der von den Offizieren, Un- 
teroffizieren und Gemeinen der Gensd'armerie 
verdienten und erhaltenen Belohnungen durch 
den Armee-Befehl veranstalten. 
X 
Dienst= und andere Vergehungen, 
und deren Bestrafung. 
Art. 87. Die Offiziere, Unkereffiziere und 
Gemeine der Gensd'armerie stehen in gemei- 
nen Kriminal; und Zivil“" Rechrsfällen so- 
wohl, als in eigentlichen Militär-Verbre- 
chen und gröberen Dienst-Vergehen unter der- 
selben Gerichtbarkeir, und genießen dieselben 
Instanzen, welchen das übrige Milieäkhr un- 
tergeben ist; jedoch sollen die einschlägigen 
Kriegs Geseze in Bezug auf die Gensd'art 
merie elner dem Geiste der Zeic und dem eigen- 
thümlichen Karakcer dieses Korps angemesse- 
nen Revision unverzüglich unterwerfen werden. 
Art. 38. Kleine Dienstvergehen werden 
wie bei den Einten-Truppen durch die Vor- 
(124)
	        
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