Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1759 — 
gesezten des Kerps nach dem bestehenden 
Dienst-Reglement bestraft. 
Art. 830. Jede verhängte Disiziplinar- 
Strafe muß mit Beifügung der Ursachen der 
ebern Dienst-Behörde angezeigt werden. 
Art. go. Um die Offiziere in fortwäh- 
render Kenntniß von dem Betragen der Un- 
teroffiziere und Gemeinen zu erhalten, wird 
bei jeder Eskadron und Kompagnie ein eige- 
nes Buch geführet werden, in welchem der 
Rittmeister oder Hauptmann alle begangenen 
Dienstfehler, Strafen, gute und schlechte 
Handlungen, geleistete ausgezeichnete Dienste 
s. a. für jeden Unterosfizier und Gemeinen 
einträgt, und dieses Buch wird bei jeder 
Ernennung einer vakanten, durch Vorrückung 
der Gemeinen oder Unteroffiziere wieder zu 
besezende Seelle zu Rathe gezogen werden. 
Art. 91I. Ein ähnliches Buch wird der 
Kommandant des Korps über die Konduite 
sämtlicher Osstiere führen. 
Art. 92. Bei den Musterungen werden 
sich der Kommandant und die Legions-Chefs 
diese Konduit-Bücher der Kompagnie vorle- 
gen lassen, und sich selbst hieraus die né- 
thigen Vormerkungen machen, um hierauf 
ihre Anträge zu Belohnungen, öffentlichem 
Lobe, und zum Avancement gründen zu kön- 
nen. 
Art.93. Der Korps-Kommandant, und die 
begions-Chefs werden auf dem Grunde die- 
ser Bücher jenen Unteroffizieren und Gemei- 
nen, welche durch ihr Betragen zu Be- 
schwerden Anlaß gaben, öffentliche Verweise 
ertheilen, und jene Disziplinar: Strafen an- 
1760 
ordnen, welche die Kompagnie: Chefs ver- 
schoben haben, um sie durch die Poblizittt 
bei der Musterung wirksamer zu machen. 
Die dem Ministerium des Innern und des 
Kriegs-Wesens vorzulegenden Rapporte über 
die Musterungen werden derlei Bestrafungen 
individuel erwähnen. 
Art. 94. Wenn Offiziere, Unteroffiziere 
oder Gemeine im aufe des Jahres mehr 
mal mit Disziplinar= Strafen belegt werden 
mußten, und ihre Untauglichkeit im Dienste, 
oder ihr schlechtes Betragen zu erheblichen 
Beschwerden ihrer Vorgesezten, oder der Zi- 
vil-Behörden Anlaß gegeben hat, wird der 
Korps: Kommandant und Legions Chefnach 
Einsicht der im Konduiten-Buche enthaltenen 
Noten entscheiden, eb ein solcher Gent- 
d'arme vor den ausserordentlichen Dissiplinar“ 
Raeh gestellt werden foll. 
Art. 95. In jenem Zeitpunkte, in wel 
chem der Korps-Kommandamt die Musterung 
der Legionen vornimmt, widd jährl für 
jede Legion ein ausserordentlicher Diszirlinar 
Nath gehalten, welchem der Kerps: Kem 
mandant, der Legions-Chef, der älteste Haugte 
mann oder Ritemeister, Lieutenant, Wachte 
meister und Gemeine beizuwohnen hat. 
Art. 06. Dieser Rath wird auf keinen 
Fall über Vergehungen erkennen, welche der 
Kompetenz der ausserordentlichen oder gewähm 
lichen Militär-Gerichtsstellen unterllegen, sont 
dern die Klagen über solche Vergehen, wem 
sie an ihm gebracht werden, an solche ver- 
weisen.
	        
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