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oder wegen erst seit seinem Eintritte in die
Gensd'armerie eingetretenen Krankheits-Zus
standes durchaus dienstunfähis ist, und solches
legal nachweisen kann.
Art. totz. Die Pension des Gensd'arme
wird nach einem besondern Regulativ bestimmt
werden, welches auf keinem Falle und bei kei-
nem Dienstgrade geringer als jenes des Linien=
Militärs seyn kann.
Art. 00. Bei Entlafsungen, welche nach
dem vorgehenden Titel als Strafe des vernach-
lässigten Dienstes statt finden, enthält der
Nrt. 10 1. die erfolgende Minderung der Pen-
sion, und bei Entlassungen in Folge eines
richterlichen Erkenntnisses, wird durch dieses
der Anspruch auf die Pension völlig oder theil-
weise aufgehoben. Bei Entlassungen auf eige-
nes Verlangen endlich hat die Bewilligung
einer Pension nicht statt.
Art. 110. Die Wittwen und Waisen der
Gensd’'armerie, welche entweder schon als
rerehelicht in das Korps eingetreten sind, oder
im Dienste mit Bewilligung der vorgesezten
Dienstes-Behörde sich verheurathet haben,
erhalten gleich den Wittwen und Waisen der
übrigen Militárs die normalmässigen Pensio-
nen aus der Militär= Wittwen= und Waisen-
Kasse, wogegen jeder Offzier, Unteroffizier
und Gemeine in diese Kasse die gewöhnlichen
Beiträge von seiner Gage und böhnung zu
leisten hat.
Art. 111. Die Anträge zur Entlassung
und Densionirung außer den Straf-Fällen
werden durch den Verwaltungs-Rath der
Kompagnie an den Legione-Chef, von diesem
1764
an den kommandirenden General erstattet,
welcher erstere dem Ministerium des Innern
und des Kriegswesens, leztere dem Ministe-
rium der Finanzen unterlegt.
XII.
Verwaltungs-Rath und Rechnungs“
wesen.
Art. 112. Füc jede Eskadron und jede
Kompagnie der Gensd'armerie wird ein Ver-
waltungs-Rath bestehen, welcher sich am Size
des Kompagnie= Chefs in den ersten Tagen
seden Monats regelmässig versammelt.
Art. 113. Die Mitglieder dieses Rathes
sind: der Rittmeister oder Hauptmann der
Kompagnie, der älteste Lieutenant, der zweite
Wachtmeisier oder Sergeant, der ülteste
Brigadier, und der älteste Gensd'arme; der
Rechnungsfährer versieht die Stelle des Ser
kretärs.
Art. 114. Den Sizunzen wird sederzeit
ein Mitglied der einschlägigen Finanz-Direk
tien, oder wenn der Siz des Kompagnk“
Chefs nicht am Hauptorte des Kreises ist,
ein von derselben delegirter Rechnungs-Kom-
missär oder Rentbeamter beiwohnen, dessen
Pflicht es ist, zu wachen, daß die über die
öbkonomischen Gegenstände bestehenden Vor-
schristen nicht überschritten werden; er hat
übrigens keine deliberative Stimme bei der
Berathung, kann sich aber solchen Versügun=
gen widersezen, welche er diesen Vorschriften
zuwider findet, in welchem Falle er die Untert
zeichnung des Protokolles verweigert, und
seine Anjeige hierüber durch die Finan)Direl-