Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1763 
oder wegen erst seit seinem Eintritte in die 
Gensd'armerie eingetretenen Krankheits-Zus 
standes durchaus dienstunfähis ist, und solches 
legal nachweisen kann. 
Art. totz. Die Pension des Gensd'arme 
wird nach einem besondern Regulativ bestimmt 
werden, welches auf keinem Falle und bei kei- 
nem Dienstgrade geringer als jenes des Linien= 
Militärs seyn kann. 
Art. 00. Bei Entlafsungen, welche nach 
dem vorgehenden Titel als Strafe des vernach- 
lässigten Dienstes statt finden, enthält der 
Nrt. 10 1. die erfolgende Minderung der Pen- 
sion, und bei Entlassungen in Folge eines 
richterlichen Erkenntnisses, wird durch dieses 
der Anspruch auf die Pension völlig oder theil- 
weise aufgehoben. Bei Entlassungen auf eige- 
nes Verlangen endlich hat die Bewilligung 
einer Pension nicht statt. 
Art. 110. Die Wittwen und Waisen der 
Gensd’'armerie, welche entweder schon als 
rerehelicht in das Korps eingetreten sind, oder 
im Dienste mit Bewilligung der vorgesezten 
Dienstes-Behörde sich verheurathet haben, 
erhalten gleich den Wittwen und Waisen der 
übrigen Militárs die normalmässigen Pensio- 
nen aus der Militär= Wittwen= und Waisen- 
Kasse, wogegen jeder Offzier, Unteroffizier 
und Gemeine in diese Kasse die gewöhnlichen 
Beiträge von seiner Gage und böhnung zu 
leisten hat. 
Art. 111. Die Anträge zur Entlassung 
und Densionirung außer den Straf-Fällen 
werden durch den Verwaltungs-Rath der 
Kompagnie an den Legione-Chef, von diesem 
1764 
an den kommandirenden General erstattet, 
welcher erstere dem Ministerium des Innern 
und des Kriegswesens, leztere dem Ministe- 
rium der Finanzen unterlegt. 
XII. 
Verwaltungs-Rath und Rechnungs“ 
wesen. 
Art. 112. Füc jede Eskadron und jede 
Kompagnie der Gensd'armerie wird ein Ver- 
waltungs-Rath bestehen, welcher sich am Size 
des Kompagnie= Chefs in den ersten Tagen 
seden Monats regelmässig versammelt. 
Art. 113. Die Mitglieder dieses Rathes 
sind: der Rittmeister oder Hauptmann der 
Kompagnie, der älteste Lieutenant, der zweite 
Wachtmeisier oder Sergeant, der ülteste 
Brigadier, und der älteste Gensd'arme; der 
Rechnungsfährer versieht die Stelle des Ser 
kretärs. 
Art. 114. Den Sizunzen wird sederzeit 
ein Mitglied der einschlägigen Finanz-Direk 
tien, oder wenn der Siz des Kompagnk“ 
Chefs nicht am Hauptorte des Kreises ist, 
ein von derselben delegirter Rechnungs-Kom- 
missär oder Rentbeamter beiwohnen, dessen 
Pflicht es ist, zu wachen, daß die über die 
öbkonomischen Gegenstände bestehenden Vor- 
schristen nicht überschritten werden; er hat 
übrigens keine deliberative Stimme bei der 
Berathung, kann sich aber solchen Versügun= 
gen widersezen, welche er diesen Vorschriften 
zuwider findet, in welchem Falle er die Untert 
zeichnung des Protokolles verweigert, und 
seine Anjeige hierüber durch die Finan)Direl-
	        
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