Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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dem  andern  ein  Zuwachs  ausdrücklich  zugetheilt

  worden  ist,  in  ihrem  dermaligen  Um:

sange  bestehen;  mit  Ausnahme  des  Landgerichts

  Ebrach,  welches  aufgelöße,  und  mit

dem  bandgerichte  Burgebrach  vereiniget  wird.
VIII.

Diese  Unsere  allerhöchsten  Beschlüsse  sollen
  längstens  bis  zum  ersten  Maͤrz  18312  in
vollständigen  Vollzug  gesezt  seyn,  und  Unser
  General-Kommissariat  im  Main:  Kreise
  hat  diesemnach,  rücksichtlich  der  Ames-Exraditionen
  und  Uebernahmen,  das  Geeignete
  zu  verfügen.  Ueber  die  Besezung
der  Stellen  mit  dem  ctatsmäßigen  Personale
werden  Wir  Unsere  allergnddigsten  Entschlie
sungen  besonders  bekannt  machen.

München  den  6.  Jänner  1877.

Max  Joseph.
Graf  von  Montgelas.
Tuf  kdniglichen  allerhochsten  Befehl

der  General=  Sekretär
F.  Kobell.

2o  ..
(Die  Organisation  der  Polizel=  und  Gerichts-Ichbrden
  in  den  neu  erworbenen  Gebiets-Theilen
  des  Rezat-Kreises  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
n  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern.
vcr  ebe  auf  die  allerunterthänigsten  Be-#ozn,
  anlne  General=  Kommissariats  im
rs  2  die  Organisation  der  Polizeiu
  Lscden  betreffend,  und  auf
Se  Girrtter  vorgelegten  umständlichen
m  4  sch  ossen,  die  Anwendung  Unserer
hsten  Edikte  und  Verordnungen  von  dem

vo

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24.  September  und  24.  Dezember  1  8gog  uͤber
die  Instruktion  und  Organisation  der  Polizei-Direktionen;
  dann  vom  24.  Julius  und
3.  Dezember  desselben  Jahres  über  die  Gerichts-Verfassung,
  und  die  Anordnung  der
Scadtgerichte;  endlich  vom  3r.  August  1810
über  die  Landgerichts-Verfassung  im  Inn-Kreise,
  auch  auf  die  neu  erworbenen  Gebiets-Theile
  im  Rezat-Kreise,  namentlich
auf  das  denselben  einverleibte  ehemalige  Fürstenthum
  Baireuth  unterhalb  Gebirgs,  auszudehnen,
  und  bestimmen  demnach:
I.

Die  Stadt  Erlang  wird  mit  einem  Polizei:=
  Kommissariate  zweiter  Klasse,
und  mit  einem  Stadtgerichte  der  nämlichen
  Klasse  besezt.

II.

Zur  Verwaltung  der  Polizei  und  Iustiz
auf  dem  Lande  werden  folgende  Landgerichte
gebildet:

1)  andgericht  Erlang,  erster  Klasse.
Siz:  Stadt  Erlang.  Bestandtheile:
das  ehemalige  Kameramt  Frauenaurach
mit  Ausnahme  der  auf  dem  linken  Regniz-Ufer
  gelegenen  Steuer=  Distrikte
deoselben,  und  mit  Ausnahme  des  Steuer-Distrikts
  Igensdorf.

2)  Landgericht  Herzogenaurach,
zweiter  Klasse.  Siz:  Stadt  Herzogenaurach.
  Bestandtheile:

a)  das  Kameramt  gleichen  Namens;
b)  von  dem  Kameramte  Frauenaurach  die
auf  dem  linken  Regniz-Ufer  situirten
Steuerbezirke  Thurn,  Röthenbach,